Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nostro  thesaurarii  et  ponderatores  nostri  quia  nihil  habent  aliud  vel
habere  possunt  per  annum  pro  praedicto  servitio  nostro.“
Die  Zinnerze  waren  sonach,  wenigstens  in  den  Grafschaften  Cornwall ­
  und  Devon,  von  uralter  Zeit  her  kein  Zubehör  zu  Grund  und
Boden.  Weder  der  Grundherr  noch  der  Grundbesitzer  (Hintersasse,
farmer)  hatten  das  Recht,  sich  diese  zuzueignen.  Die  Zinnerze  sind
Eigentum  des  Königs.  Der  König  baut  sie  nicht  unmittelbar  für  eigene
Rechnung,  sondern  läßt  sie  durch  Bergleute  graben,  welche  ihm  Abgaben ­
  entrichten.  Die  Bergleute  sind  keine  Gemeindegenossen;  denn
es  werden  ihnen  die  Einheimischen  entgegengesetzt.  Sie  dürfen  nicht
bloß  auf  Gemein-  und  Folkland,  sondern  überall  Zinnbergbau  treiben.
Die  ihnen  zustehende  Befugnis,  auch  auf  fremden  Gründen  Bergbau  zu
treiben,  wie  die  andern  ihnen  zustehenden  Gerechtigkeiten  (z.  B.  die
Holz-  und  Wassergerechtigkeit),  haben  sie  nicht  aus  eigenem  Rechte,
sondern  weil  der  König  sie  ihnen  eingeräumt  hat  („nos  concessisse“),
und  zwar  nicht  im  Interesse  der  Bergleute,  sondern  in  seinem  eigenen
Interesse  „ad  commodum  firmae  nostrae“.
Die  Macht  der  englischen  Könige  nahm  seit  Johann  in  dem  Masse
ab,  wie  die  der  geistlichen  und  weltlichen  Grundherren  zunahm.  Schon
in  der  Magna  Charta  vom  Jahre  1215  wurden  die  Rechte  des  Königs
auf  Kosten  der  Grundherren  geschmälert.  Die  darin  enthaltene  Vorschrift ­
 1 ,  daß  weder  der  König  noch  ein  königlicher  Beamter  oder  ein
anderer  jemandes  Holz  nehmen  soll  zu  königlichen  Burgen  oder  anderem ­
  Gebrauche  außer  mit  Zustimmung  des  Eigentümers,  mußte  die
königlichen  Bergleute  treffen,  welche  ähnlich  wie  in  Deutschland  Holzgerechtigkeiten ­
  besessen  hatten.  Als  die  Grundherren  immer  größeren
Widerstand  der  vom  Könige  erlaubten  Bergbaufreiheit  auf  Zinn  entgegensetzten ­
  und  die  Parlamente  sich  ihrer  annahmen,  erließ  König
Eduard  I.  im  Jahre  1305  zwei  im  wesentlichen  übereinstimmende
Charten  für  die  Grafschaften  Cornwall  und  Devonshire,  welche  den
Rückgang  der  königlichen  Rechte  über  den  Zinnbergbau  erkennen
lassen.
Nach  diesen  Charten  sollen  nämlich  Bergregal  wie  Bergbaufreiheit
auf  Zinnerze  nur  noch  in  den  Grafschaften  Cornwall  und  Devonshire
gelten.  Für  diese  Grafschaften  wurden  die  alten  Rechte  vom  Könige
bewahrt.  1  2

1  Ebenso  Frühe  I.  c.  S.  172.
2  Gneist,  Geschichte  und  heutige  Gestalt  der  englischen  Kommunalverfassung,
2.  Aufl.,  S.  138.
            
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