Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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eines Grubenfeldes innerhalb desselben gewinnen konnte. Diese Frei 
heit beruhte nicht auf der Herrenlosigkeit dieser Mineralien (Silbererze), 
sondern auf dem Willen und dem Rechte des Regalherrn. Der 
Atheniensische Staat hat in seinem eigenen Interesse den Bergbau frei 
erklärt 1 . 
Dieselbe Verfassung wie für die Bergwerke um Laurion galt für 
die Goldgruben am Pangäus 1 2 . 
Der vorstehenden Auffassung schließt sich auf Grund zahlreicher 
Inskriptionen Ardaillon an 3 : „La propriete de l’Etat s’etend ä toutes les 
mines et c’est en vertu d’un droit regalien, puis qu’elle ne s’applique 
qu’au trefonds et non ä la surface correspondante du sol.“ Wie die 
Inskriptionen ergeben, erfolgten Verleihungen sowohl auf Staats- wie auf 
Privatländereien. Uber die Verhältnisse zwischen den Beliehenen und 
den Oberflächeneigentümern enthält das Atheniensische Recht nichts 
näheres, anscheinend überließ es deren Regelung dem allgemeinen Recht. 
Gegen Ardaillon wenden sich Francotte 4 und Lipsius 5 . Ersterer gibt zu, 
daß alle Inskriptionen einen vom Oberflächeneigentümer verschiedenen 
Bergwerkseigentümer zeigen, schließt aber mit Lipsius aus der Rede 
des Demosthenes gegen Pantainos, daß ein Privater, Epikrates, ein 
eigenes, nicht bloß ein vom Staate gepachtetes Bergwerk besessen habe. 
Dies widerlegt aber nicht die Regaltheorie, da man annehmen kann, 
daß der Staat die Grube verkauft hatte. 
Der neueste Schriftsteller auf diesem Gebiet, Fitzier, führt in den 
Leipziger historischen Abhandlungen „über Steinbrüche und Bergwerke 
im Ptolemäischen und Römischen Ägypten“ aus, daß nach dem vor 
handenen Quellenraaterial der Atheniensische Staat bis zum Sturze durch 
Sparta der Eigentümer der Silber- und Bleigruben um Laurion gewesen 
sei, später aber nicht mehr vermocht habe, sein Regalrecht auszuüben, 
doch sei dieses das ursprüngliche gewesen. Durch die Verpachtungs 
kommission der Poleten seien die einzelnen Bergwerksdistrikte an Dritte 
abgegeben. Hierüber seien Listen geführt, wobei wenigstens bis etwa 
zum Jahre 300 stets zwischen dem Recht an der Oberfläche und dem 
1 Xenophon H icspt rcpoo63(ov IV 12 oozsi 3s pot y.al v tcoXü; xaüxa apoxepa 
tpoi ifvujxsvai — daß nämlich der Bergbau zumal wegen der Abgaben dem Staate 
vorteilhaft sei —; ixapfyet -foöv snl iaoxeXsta xai x«jv £svojv xü) ßouXopiv«) tpfä£safl'ou 
iv xot? pexdXXots. S. auch Böckh S. 119. 
2 Büchsenschütz, Besitz und Erwerb im griechischen Altertum, Halle 1869, 
S. 103. L. H. Biot, De la propridtd des mines, Paris 1895, p. 19. 
3 Les mines du Laurion dans l’antiquitd, Paris 1897. 
* L’industrie dans la Grfece ancienne, Bruxelles 1901. 
5 Das attische Recht II 311; s. auch Abignente p. 71.
	        
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