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war 1 , durfte daher die Ausnutzung des Marktrechtes verbieten und die
Salinen zerstören lassen, was er um so lieber tat, als sie ihm in seiner
Eigenschaft als Reichsstand nachteilig waren. Auch dieser Vorgang
beweist, daß damals das Salz nicht pars fundi war, denn sonst hätte
Heinrich der Löwe als kaiserlicher Statthalter kein Recht gehabt, die
Saline Oldesloe deshalb zu zerstören, weil der Herzog von Holstein
sie ohne kaiserliche Verleihung errichtet hatte 1 2 .
Die Urkunde 46 vom Jahre 1156 ist bereits bei Urkunde 14 be
sprochen. Kaiser Friedrich I. erteilt den Pröpsten von Berchtesgaden
das Recht, auf ihren eigenen Besitzungen Bergbau zu treiben.
Die Urkunde 47 betrifft die Ronkalische Konstitution. Daß diese
nur der salinarum reditus gedenkt, erklärt sich wohl daraus, daß sie
zunächst für die Lombardei bestimmt war, woselbst damals außer
Salinen kein anderer Bergbaubetrieb vorgekommen sein dürfte. Die
Salinen waren dort im Privatbetrieb, so daß sich das Recht des Regal
herrn wesentlich auf den Bezug der Abgaben beschränkte.
Die Urkunde 48 3 vom Jahre 1160 ist bereits erwähnt. Der Erz
bischof Eberhard von Salzburg bestätigt darin dem Kloster zu Ad
mont unter dessen übrigen Besitzungen mit Zustimmung Kaiser Fried
rich I. alle auf den Klostergründen vorkommenden Salz- und Metall
bergwerke; „quae de regalibus imperii Salzburgensis ecclesia hactenus
quiete possedit.“
Die Urkunde 49 vom Jahre 1160 berichtet, daß ein Bischof von
Paderborn drei Siedekoten „tres domus ad sal coquendum“ verschenkte.
Zu welcher Saline (Werl?) diese gehörten, geben weder Schaten noch
Wiegand an den von Böhlau zitierten Stellen an. Jedenfalls ist die
Tatsache unerheblich, da der Besitz von Siedehäusern durch Privat
personen nicht im Gegensätze zum Salzregal steht.
In der Urkunde 50 vom Jahre 1163 schenkt Friedrich I. der
Abtei Tegernsee auf ihren Besitztümern: „quaecumque generantur in
humo vel quae latent sub terra, venae salis, vel ferri vel argenti“.
Die Urkunde zu 5 1 erwähnt einer Schenkung der Saline zu Kokle
durch den Wendenfürsten Kasimir an das Stift Havelberg. Diese er
folgte am 18. August 1170 und wurde vom Bruder und Nachfolger
des Geschenkgebers im Jahre 1182 wiederholt 4 . Aus dieser Urkunde,
1 Engels S. 461.
2 S. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd.24 S. 39 t.
3 v. Muchar III 106.
4 O. F. Lisch in den Jahrbüchern des Vereins für Mecklenburgische Ge
schichte und Altertumskunde XI. Jahrg. S. 162.