Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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war 1 , durfte daher die Ausnutzung des Marktrechtes verbieten und die 
Salinen zerstören lassen, was er um so lieber tat, als sie ihm in seiner 
Eigenschaft als Reichsstand nachteilig waren. Auch dieser Vorgang 
beweist, daß damals das Salz nicht pars fundi war, denn sonst hätte 
Heinrich der Löwe als kaiserlicher Statthalter kein Recht gehabt, die 
Saline Oldesloe deshalb zu zerstören, weil der Herzog von Holstein 
sie ohne kaiserliche Verleihung errichtet hatte 1 2 . 
Die Urkunde 46 vom Jahre 1156 ist bereits bei Urkunde 14 be 
sprochen. Kaiser Friedrich I. erteilt den Pröpsten von Berchtesgaden 
das Recht, auf ihren eigenen Besitzungen Bergbau zu treiben. 
Die Urkunde 47 betrifft die Ronkalische Konstitution. Daß diese 
nur der salinarum reditus gedenkt, erklärt sich wohl daraus, daß sie 
zunächst für die Lombardei bestimmt war, woselbst damals außer 
Salinen kein anderer Bergbaubetrieb vorgekommen sein dürfte. Die 
Salinen waren dort im Privatbetrieb, so daß sich das Recht des Regal 
herrn wesentlich auf den Bezug der Abgaben beschränkte. 
Die Urkunde 48 3 vom Jahre 1160 ist bereits erwähnt. Der Erz 
bischof Eberhard von Salzburg bestätigt darin dem Kloster zu Ad 
mont unter dessen übrigen Besitzungen mit Zustimmung Kaiser Fried 
rich I. alle auf den Klostergründen vorkommenden Salz- und Metall 
bergwerke; „quae de regalibus imperii Salzburgensis ecclesia hactenus 
quiete possedit.“ 
Die Urkunde 49 vom Jahre 1160 berichtet, daß ein Bischof von 
Paderborn drei Siedekoten „tres domus ad sal coquendum“ verschenkte. 
Zu welcher Saline (Werl?) diese gehörten, geben weder Schaten noch 
Wiegand an den von Böhlau zitierten Stellen an. Jedenfalls ist die 
Tatsache unerheblich, da der Besitz von Siedehäusern durch Privat 
personen nicht im Gegensätze zum Salzregal steht. 
In der Urkunde 50 vom Jahre 1163 schenkt Friedrich I. der 
Abtei Tegernsee auf ihren Besitztümern: „quaecumque generantur in 
humo vel quae latent sub terra, venae salis, vel ferri vel argenti“. 
Die Urkunde zu 5 1 erwähnt einer Schenkung der Saline zu Kokle 
durch den Wendenfürsten Kasimir an das Stift Havelberg. Diese er 
folgte am 18. August 1170 und wurde vom Bruder und Nachfolger 
des Geschenkgebers im Jahre 1182 wiederholt 4 . Aus dieser Urkunde, 
1 Engels S. 461. 
2 S. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd.24 S. 39 t. 
3 v. Muchar III 106. 
4 O. F. Lisch in den Jahrbüchern des Vereins für Mecklenburgische Ge 
schichte und Altertumskunde XI. Jahrg. S. 162.
	        
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