Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

i5S

war 1 ,  durfte  daher  die  Ausnutzung  des  Marktrechtes  verbieten  und  die
Salinen  zerstören  lassen,  was  er  um  so  lieber  tat,  als  sie  ihm  in  seiner
Eigenschaft  als  Reichsstand  nachteilig  waren.  Auch  dieser  Vorgang
beweist,  daß  damals  das  Salz  nicht  pars  fundi  war,  denn  sonst  hätte
Heinrich  der  Löwe  als  kaiserlicher  Statthalter  kein  Recht  gehabt,  die
Saline  Oldesloe  deshalb  zu  zerstören,  weil  der  Herzog  von  Holstein
sie  ohne  kaiserliche  Verleihung  errichtet  hatte 1  2 .
Die  Urkunde  46  vom  Jahre  1156  ist  bereits  bei  Urkunde  14  besprochen. ­
  Kaiser  Friedrich  I.  erteilt  den  Pröpsten  von  Berchtesgaden
das  Recht,  auf  ihren  eigenen  Besitzungen  Bergbau  zu  treiben.
Die  Urkunde  47  betrifft  die  Ronkalische  Konstitution.  Daß  diese
nur  der  salinarum  reditus  gedenkt,  erklärt  sich  wohl  daraus,  daß  sie
zunächst  für  die  Lombardei  bestimmt  war,  woselbst  damals  außer
Salinen  kein  anderer  Bergbaubetrieb  vorgekommen  sein  dürfte.  Die
Salinen  waren  dort  im  Privatbetrieb,  so  daß  sich  das  Recht  des  Regalherrn ­
  wesentlich  auf  den  Bezug  der  Abgaben  beschränkte.
Die  Urkunde  48 3  vom  Jahre  1160  ist  bereits  erwähnt.  Der  Erzbischof ­
  Eberhard  von  Salzburg  bestätigt  darin  dem  Kloster  zu  Admont ­
  unter  dessen  übrigen  Besitzungen  mit  Zustimmung  Kaiser  Friedrich ­
  I.  alle  auf  den  Klostergründen  vorkommenden  Salz-  und  Metallbergwerke; ­
  „quae  de  regalibus  imperii  Salzburgensis  ecclesia  hactenus
quiete  possedit.“
Die  Urkunde  49  vom  Jahre  1160  berichtet,  daß  ein  Bischof  von
Paderborn  drei  Siedekoten  „tres  domus  ad  sal  coquendum“  verschenkte.
Zu  welcher  Saline  (Werl?)  diese  gehörten,  geben  weder  Schaten  noch
Wiegand  an  den  von  Böhlau  zitierten  Stellen  an.  Jedenfalls  ist  die
Tatsache  unerheblich,  da  der  Besitz  von  Siedehäusern  durch  Privatpersonen ­
  nicht  im  Gegensätze  zum  Salzregal  steht.
In  der  Urkunde  50  vom  Jahre  1163  schenkt  Friedrich  I.  der
Abtei  Tegernsee  auf  ihren  Besitztümern:  „quaecumque  generantur  in
humo  vel  quae  latent  sub  terra,  venae  salis,  vel  ferri  vel  argenti“.
Die  Urkunde  zu  5 1  erwähnt  einer  Schenkung  der  Saline  zu  Kokle
durch  den  Wendenfürsten  Kasimir  an  das  Stift  Havelberg.  Diese  erfolgte ­
  am  18.  August  1170  und  wurde  vom  Bruder  und  Nachfolger
des  Geschenkgebers  im  Jahre  1182  wiederholt 4 .  Aus  dieser  Urkunde,
1  Engels  S.  461.
2  S.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.24  S.  39  t.
3  v.  Muchar  III  106.
4  O.  F.  Lisch  in  den  Jahrbüchern  des  Vereins  für  Mecklenburgische  Geschichte ­
  und  Altertumskunde  XI.  Jahrg.  S.  162.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.