Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

werksbezirke  von  Vipaska  vor.  Es  konnte  nämlich  jeder  ohne  Erlaubnis
des  Oberflächenbesitzers  wie  desjenigen,  welcher  die  Erträge  des  Bergbaues ­
  gepachtet  hatte,  aber  freilich  nur  mit  Genehmigung  des  procurator
innerhalb  des  Bergwerksbezirks  bergmännische  Arbeiten  für  eigene
Rechnung  vornehmen  lassen;  doch  mußte  er  dies  dem  Pächter  der
Bergwerkserträgnisse  anzeigen  und  für  jeden  von  ihm  beschäftigten
Sklaven  oder  Lohnarbeiter  gewisse  Abgaben  leisten 1 .
Es  ist  klar,  daß  diese  Bergbaufreiheit  nicht  auf  der  Herrenlosigkeit ­
  der  Bergwerksmineralien,  noch  auf  dem  eigenen  Rechte  des
Bergbaubetreibers,  sondern  auf  dem  Willen  und  dem  Rechte  des  Staats,
als  des  Eigentümers  der  Bergwerksmineralien  beruhte.  Sie  läßt  sich  vergleichen ­
  mit  der  Okkupationsfreiheit  am  ager  occupatorius 2 ,  welchen
jeder  gegen  gewisse  Abgaben  in  Besitz  und  Nutzung  nehmen  durfte,
obwohl  er  nicht  herrenlos,  sondern  Eigentum  des  Römischen  Staates
war  und  dies  selbst  nach  der  Okkupation  blieb.
Die  „Preise“,  welche  die  Bergwerksbetreiber  für  die  Überlassung
der  einzelnen  putei  und  die  Abgaben,  welche  sie  für  die  von  ihnen
beim  Bergbau  verwandten  Sklaven  und  Lohnarbeiter  zahlen  mußten;
sind  nicht  als  Steuern  für  einen  Gewerbetrieb,  sondern  als  Vergütung
für  die  Gestattung  des  Bergbaues  anzusehen;  ähnlich  wie  die  von  den
Okkupanten  des  ager  occupatorius  zu  entrichtenden  Abgaben  keine
Steuern  waren.
Der  Römische  Staat  blieb  auch  nach  der  Überlassung  der  einzelnen
putei  an  Private  Eigentümer  der  Bergwerke  um  Vipaska.
Im  Jahre  1906  wurde  bei  Aljustrel  in  unmittelbarer  Nähe  der
ersten  Erztafel  „lex  metallis  Vipascensis“  eine  zweite  Erztafel  gefunden,
die  nicht  der  Anfang  oder  das  Ende  der  ersten  Tafel  ist,  sondern  einem
anderen  Gesetze,  mutmaßlich  der  in  der  ersten  Tafel  erwähnten  lex
metallis  dicta  angehört 3 .  Das  neue  Fragment  ist  die  epistula  eines
1  S  7  des  1'  ragments  nach  Wilmanns:  Qui  in  finibus  metallorum  permissu
procuratoris  scaurias  argentarias  aerarias  pulveremve  ex  scaureis,  rutramina  ad
mensuram  pondnsve  coempta  coquere  expedire  frangere  cernere  lavare  volet,  .  .  .
quos  ad  id  faciendum  servos  mercenariosque  mittent,  in  triduo  proxumo  profiteantur
  et  solvant  in  capita  singula  denarios  conductori  quoque  mense,  ......  Ähnlich ­
  5  9-  Qui  intra  fines  metalli  Vipascensis  puteum  locumque  putei  Juris  retinendi
causa  usurpabit  occupabitve  e  lege  metallis  dicta,  biduo  proxumo  quod  usurpaverit
occupaverit  apud  conductorem  socium  actoremve  hujus  vectigalis  profiteatur.
2  S.  hierüber  Walter,  Geschichte  des  Römischen  Rechts,  3.  Aufl.  TI.  I  S.  6t  ft.
Marquardt,  Römische  Staatsverwaltung  II  150ff.  und  Rodbertus  in  seinem  Aufsatze:
„Zur  Geschichte  der  römischen  Tributsteuern  seit  Augustus“  in  Hildebrands  Jahrbüchern ­
  für  Nationalökonomie  und  Statistik  V  252.
Der  Text  s.  in  der  Savigny-Zeitschrift,  Roman.  Abteilung,  1906,  S.  35L
            
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