Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Regalinhaber,  in  Mecklenburg  der  Fürst  von  Rostock,  in  Kraft  seines
Regales  über  die  Sülze  verfügen  durfte 1 .
Aus  der  Urkunde  81  vom  23.  April  1279  erhellt,  daß  ein  Privatmann ­
  Salz  „sal“  bei  Freiberg  vom  Markgrafen  zu  Meissen  lehnvveise
und  gegen  Entgelt  übertragen  erhalten  hatte.  Die  Fürsten  zu  Meissen
leiten  aber  das  Bergregal  im  Markgrafentume  besage  der  Stiftungsurkunde ­
  für  Alten-Zelle  vom  Jahre  1185  von  Kaiser  und  Reich  ab 1  2 .
Die  Urkunde  82  aus  dem  Jahre  1300  betrifft  die  uralte  Saline  zu
Soden  bei  Aliendorf  an  der  Werra.  Soden  war  seit  der  Frankenzeit
königliche  Besitzung.  Otto  II.  schenkte  diesen  Ort  unter  dem  Namen
Tudinsoda  am  29.  April  973  seiner  Ehefrau  Theophanie 3 .  Später  ist
der  Ort  in  den  Besitz  der  Landgrafen  von  Hessen  gekommen.  Diese
übten  die  Rechte  des  Regalinhabers  an  jener  Saline  aus.  Darüber,
wie  sie  in  deren  Besitz  gelangt  sind,  habe  ich  keine  Aufklärung  gefunden. ­
  Vielleicht  genügt  der  Umstand,  daß  sie  diese  Rechte  nicht
als  Oberflächenbesitzer  hatten.  Wie  bei  den  übrigen  Salinen,  so  bestand ­
  auch  hier  eine  Anzahl  Siedehäuser  und  Pfannen.  Den  Pfalzgrafen ­
  gehörten  die  je  44.  und  45.  Pfanne 4  5 .  Die  Besitzer  solcher
Siedehäuser  oder  Pfannen  leiteten  ihre  Rechte  nicht  vom  Oberflächennutzungsrechte, ­
  sondern  von  Privilegien  und  Verleihungen  ab.  Als
Philipp  der  Großmütige  im  16.  Jahrhundert  die  Besitzer  der  Salzhäuser
aufforderte 6 ,  ihre  Privilegien  vorzuzeigen,  fand  sich  zu  erinnern,  daß
die  ersten  Lehnbriefe  nicht  mehr  vorhanden  waren  und  daß  von  ihm
keine  Bestätigung  oder  Erneuerung  der  alten  Privilegien  ausgebracht
worden  ist.  In  der  Urkunde 6  vom  Jahre  1300  erklärt  der  Pfalzgraf
Heinrich,  daß  er  mehr  Pfannen  zum  Sieden  auf  dem  Salzwerke  hatte
setzen  wollen,  daß  er  aber  mit  den  „Geburem  von  Soden,  die  Geerbet
sein  zu  dem  Salzwerke“,  dahin  übereingekommen  sein,  gegen  Empfang
einer  Abgabe  davon  Abstand  zu  nehmen.  Diese  Urkunde  läßt  nur

1  Gegen  v.  Inama-Sternberg  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,
germ.  Abteilung,  ßd.  24  S.  59  f.  Die  Herzoge  von  Mecklenburg  und  Pommern
wie  die  in  Schlesien  hatten  alle  Regalien.
2  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  306:  „Praeterea  sciendum,
cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum  in  nostra  marchia  beneficii  jure  suscepimus.“

3  S.  zu  oben  Urkunde  23;  Schmincke,  Monimenta  Hassiaca  p.  I,  Cassel
1747,  p.  20  ff.  Kopp,  Beitrag  zur  Geschichte  des  Salzwerks  in  den  Soden  bei
Allendorf  a.  d.  Werra,  Marburg  1788.
4  v.  Koch-Sternfeld  II  76.
5  Kopp  S.  43  ff
6  Bei  Kopp,  Beilage  I,  S.  59.
            
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