den Beweis für die Zugehörigkeit der Salinen zum Oberflächenbesitze
erbracht hat, so kann auch ferner dieser Beweis nicht daraus her
genommen werden, daß diese als Pertinentien zu Städten oder Ort
schaften bezeichnet werden, da dies aus bereits früher entwickelten
Gründen auch bei anderen Regalien, z. B. bei Münz-, Markt- und
Zollgerechtigkeiten geschieht. Aus diesen Gründen ist der Beweis
der Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche durch keine einzige der
von Böhlau aufgeführten Urkunden erbracht, und die Annahme des
Gegenteils trotz dieser Urkunden wahrscheinlich. Diese Behauptung
kann auch den Urkunden gegenüber aufrecht erhalten werden, welche
Georg Waitz als Vervollständigung der Böhlau sehen Abhandlung in
der Deutschen Verfassungsgeschichte VIII 272 und 273 beigebracht hat:
Die erste Urkunde 1 ist nur eine Wiederholung der Urkunde 18
bei Böhlau. Sie beweist nichts gegen das Salzregal, da nur ein „locus
patellaris“ im Besitze eines Privaten ist, dieser im Admonttale gelegene
locus patellaris jenem Privaten zu Lehen vom Erzstifte zu Salzburg
gegeben war, welches alle seine Salzrechte de regalibus imperii hatte.
Die folgenden Urkunden betreffen Schenkungen an die Abtei
St. Peter zu Salzburg über:
„loca duarum patellarum“ „bina Integra octonaria et dimidium
in salinario fonteque halloricio appellantur more 2 ahteil et ter-
cium dimidium“ „locus patellae“, „locus patellaris“.
Die Abtei St. Peter ist auf ähnliche Weise in den Besitz von
Salzstellen gekommen, wie die Abtei Admont. Bereits v. Koch-Stern
feld 1 2 gibt hierüber ausführliche Nachricht. Um das Jahr 980 verlieh
Erzbischof Friedrich von Salzburg jener Abtei „montem et sylvam
a flumine Schwarzenbach per decursum fluminis Salzahae usque ad
locum cum omni jure nostro sive salis“. Auch
finden sich andere Verleihungen von Salzstellen durch Salzburg an
St. Peter 3 . Im Jahre 1141 wurden dieser Abtei schon die Einkünfte
von 24 Salzpfannen in Mühlbach durch den Erzbischof Konrad be
stätigt 4 . Die Salzstellen und Salzpfannen, wie die Anteile an solchen
und die mit deren Besitz verbundenen Anrechte an Salzquellen, welche
die Abtei St. Peter besaß, lagen in Reichenhall, Hallein oder Mühl
bach, Hall im Admonttale und Hall im Inntale. Besonders bei der
1 Juvavia, Anhang p. 132.
2 II 124 und II 293 ff. a. a. O.
3 Juvavia, Anhang p. 113.
1 v. Koch-Sternfeld II 294