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rufen durch die außerordentlich entwickelte Konkurrenzfähigkeit der schweizerifchen
Salinen, so gelang es der Württembergischen Regierung in den 60er Jahren
des vorigen Jahrhunderts dennoch, nicht nur einen Teil der alten Salzverträge
zu erneuern, sondern auch einzelne von dem Württembergischen Salzbezug abge
kommene Kantone für den Abschluß ganz neuer Verträge zu gewinnen. Welchen
Umfang dieses Vertragsverhältnis mit der Schweiz um die genannte Zeit hatte,
ist aus nachfolgender Uebersicht zu entnehmen *).
Kanton. Jährliche Salzlieferung.
Vertragsdauer.
Zürich
40 000 Ztr.
mit
Obligo
31. Dez. 1865
10 000 „
ohne
„
„
St. Gallen
11 700 „
mit
„
31. Dez. 1863
„
5 200 „
ohne
„
„
Thurgau
6175 „
mit
„
31. Dez. 1865
„
1 300 „
ohne
„
Schwyz
3 575 „
mit
„
31. Dez. 1864
„
1 950 „
ohne
„
„
Glarus
3 250 „
mit
„
31. Dez. 1864
650 „
ohne
„
Zug
2 275 „
mit
„
31. Dez. 1763
«
1 300 „
ohne
"
Der Gesamtmenge nach ergaben sich jährlich 66 975 Ztr. Salz mit Obligo
und 20400 Ztr. Salz ohne Obligo für die Schweiz, eine Liefermenge, die im
merhin als ein beachtenswerter Wirtschastsfaktor für die Württembergischen Sali
nen anzusehen war. Die praktische Erledigung dieser schweizerischen Lieferungs
verträge war allein und ausschließlich der Saline „Wilhelmshall" übertragen,
die sich aus den beiden Einzelsalinen zu Schwenningen und zu Rottenmünster
zusammensetzte. Ende der 1860er Jahre begann jedoch der württembergische
Salzhandel mit der Schweiz jede größere Bedeutung zu verlieren. Die alten,
anfangs nur im kleinen Umfange betriebenen schweizerischen Salinen, wie die
Salinen zu Bese im Kanton Waadt oder die Saline Schweizerhalle im Kanton
Basel-Land, waren wirtschaftlich emporgekommen und traten nun mit dem würt-
tembergischen Salz in einen starken Wettbewerb, dessen Ausgang nicht zweifelhaft
sein konnte. Die zwei wirtschaftlich so wichtigen Faktoren Zoll und Fracht ent
schieden bald zugunsten der schweizerischen Salinen, sodaß das württembergische
Salz mehr und mehr von dem schweizerischen Markt verdrängt wurde. Auch in
der Gegenwart ist hier keine Aenderung eingetreten.
Haben wir im Vorstehenden hauptsächlich den äußeren Salzhandel Würt
tembergs mit Bayern und der Schweiz zur Darstellung gebracht, so kommen wir
nunmehr zur Erörterung der Organisation des eigentlichen w ü r t t e m b e r g i-
s ch e n Salzhandels in neuerer Zeit.
Der Handel mit Viehsalz fand in Württemberg durch die „Verfügung, den
Verkauf des Vieh-Salzes betreffend" vom 26. März 1824 seine erste gesetzliche
Regelung ä ). Zweck und Gegenstand dieser durch ein höchstes Dekret vom 7. März
1824 eingeleiteten Verfügung war, die Viehzucht des Landes durch eine erleich
terte Abgabe von Viehsalz zu heben, wobei man insbesondere an entfernter lie
gende Gegenden des Königreichs dachte, wo sich die Landwirtschaft bis dahin
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1862. II. Beilag. Bd.
Seite 1474.
2) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 1848. Tübingen. Band 16. II. Ab
teilung, S. 487/8.