Full text: Die deutsche Kaliindustrie

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rufen durch die außerordentlich entwickelte Konkurrenzfähigkeit der schweizerifchen 
Salinen, so gelang es der Württembergischen Regierung in den 60er Jahren 
des vorigen Jahrhunderts dennoch, nicht nur einen Teil der alten Salzverträge 
zu erneuern, sondern auch einzelne von dem Württembergischen Salzbezug abge 
kommene Kantone für den Abschluß ganz neuer Verträge zu gewinnen. Welchen 
Umfang dieses Vertragsverhältnis mit der Schweiz um die genannte Zeit hatte, 
ist aus nachfolgender Uebersicht zu entnehmen *). 
Kanton. Jährliche Salzlieferung. 
Vertragsdauer. 
Zürich 
40 000 Ztr. 
mit 
Obligo 
31. Dez. 1865 
10 000 „ 
ohne 
„ 
„ 
St. Gallen 
11 700 „ 
mit 
„ 
31. Dez. 1863 
„ 
5 200 „ 
ohne 
„ 
„ 
Thurgau 
6175 „ 
mit 
„ 
31. Dez. 1865 
„ 
1 300 „ 
ohne 
„ 
Schwyz 
3 575 „ 
mit 
„ 
31. Dez. 1864 
„ 
1 950 „ 
ohne 
„ 
„ 
Glarus 
3 250 „ 
mit 
„ 
31. Dez. 1864 
650 „ 
ohne 
„ 
Zug 
2 275 „ 
mit 
„ 
31. Dez. 1763 
« 
1 300 „ 
ohne 
" 
Der Gesamtmenge nach ergaben sich jährlich 66 975 Ztr. Salz mit Obligo 
und 20400 Ztr. Salz ohne Obligo für die Schweiz, eine Liefermenge, die im 
merhin als ein beachtenswerter Wirtschastsfaktor für die Württembergischen Sali 
nen anzusehen war. Die praktische Erledigung dieser schweizerischen Lieferungs 
verträge war allein und ausschließlich der Saline „Wilhelmshall" übertragen, 
die sich aus den beiden Einzelsalinen zu Schwenningen und zu Rottenmünster 
zusammensetzte. Ende der 1860er Jahre begann jedoch der württembergische 
Salzhandel mit der Schweiz jede größere Bedeutung zu verlieren. Die alten, 
anfangs nur im kleinen Umfange betriebenen schweizerischen Salinen, wie die 
Salinen zu Bese im Kanton Waadt oder die Saline Schweizerhalle im Kanton 
Basel-Land, waren wirtschaftlich emporgekommen und traten nun mit dem würt- 
tembergischen Salz in einen starken Wettbewerb, dessen Ausgang nicht zweifelhaft 
sein konnte. Die zwei wirtschaftlich so wichtigen Faktoren Zoll und Fracht ent 
schieden bald zugunsten der schweizerischen Salinen, sodaß das württembergische 
Salz mehr und mehr von dem schweizerischen Markt verdrängt wurde. Auch in 
der Gegenwart ist hier keine Aenderung eingetreten. 
Haben wir im Vorstehenden hauptsächlich den äußeren Salzhandel Würt 
tembergs mit Bayern und der Schweiz zur Darstellung gebracht, so kommen wir 
nunmehr zur Erörterung der Organisation des eigentlichen w ü r t t e m b e r g i- 
s ch e n Salzhandels in neuerer Zeit. 
Der Handel mit Viehsalz fand in Württemberg durch die „Verfügung, den 
Verkauf des Vieh-Salzes betreffend" vom 26. März 1824 seine erste gesetzliche 
Regelung ä ). Zweck und Gegenstand dieser durch ein höchstes Dekret vom 7. März 
1824 eingeleiteten Verfügung war, die Viehzucht des Landes durch eine erleich 
terte Abgabe von Viehsalz zu heben, wobei man insbesondere an entfernter lie 
gende Gegenden des Königreichs dachte, wo sich die Landwirtschaft bis dahin 
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1862. II. Beilag. Bd. 
Seite 1474. 
2) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 1848. Tübingen. Band 16. II. Ab 
teilung, S. 487/8.
	        
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