Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wir gehen jetzt zum Jahre 811 über. Es wird erzählt, daß der Abt 
Irmino von Paloiseau, welcher das in dem genannten Jahre verfaßte 
Testament Karls des Großen mit unterschrieb, Bergwerke besaß. Dies 
soll von Mabillon in seinem Buche de re diplomatica 1 p. 307 erwähnt 
werden. Nun findet sich nicht p. 307, sondern p. 319 zum Worte Pa- 
latolium (Paloiseau) aus dem Codex Censualis eines Klosters in Bezug 
auf jenen Abt unter anderem folgendes 1 2 : 
„Habet in Palatiolo mansos ingenuiles CVIII qui solvunt omni 
anno ad bostem carra VI, ad tertium annum vervices. cum 
agnis CVIII, de vino in pastrine modios CCXL, de argento in 
lignericia solidos XXXV pultos CCL ova mille ducenta quinqua- 
ginta. “ 
Glaubt man hieraus selbst annehmen zu dürfen, daß in Paloiseau 
Silberbergbau betrieben wurde, so steht dies der Annahme des Berg 
regals nicht entgegen, da Paloiseau villa regia 3 4 5 war und von Pipin, 
wahrscheinlich also denn auch mit den daselbst etwa betriebenen könig 
lichen Silbergruben an jenes Kloster geschenkt ist. Ein etwaiges Berg 
baurecht des Abtes von Paloiseau würde hiernach vom Könige her 
rühren. 
Nun folgt das bereits früher erwähnte Kapitulare angeblich Karls des 
Großen de villis vom Jahre 812*. Dasselbe spricht von dem Berg 
bau auf den königlichen Besitzungen und widerlegt nicht die Annahme, 
daß auf Privatbesitzungen nur mit königlicher Genehmigung Bergbau 
betrieben werden durfte. Es beweist ferner, daß die Könige die 
Bergwerke selbst auf ihren eigenen Besitzungen durch Privatpersonen 
gegen Abgaben betreiben ließen, welche allem Anschein nach in 
Quoten vom Ertrage bestanden haben. 
Der Teilungsurkunde Kaiser Ludwigs des Frommen vom Jahre 
817 6 ist gleichfalls bereits oben erwähnt worden. Ludwig weist seinen 
Söhnen bestimmte Teile des Reiches zu, verordnet, daß sie den Namen 
Könige führen sollen und verfügt noch cap. XII: 
„De tributis vero et censibus vel metallis, quodquid in eorum 
potestate exigi vel haberi potuerit, ipsi habeant.“ 
1 S. hierzu F. Naudier, Traitd thdorique et pratique de la Idgislation des 
mines p. 11. 
2 Libri sex, Ausgabe von Adimari, Napoli 1789. 
3 Mabillon p. 319, 320. 
4 Monum. Germ. Historica tom. II leg. I p. 183 seq.; s. oben S. 5. 
5 Pertz daselbst p. 198 seq.
	        
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