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Wir gehen jetzt zum Jahre 811 über. Es wird erzählt, daß der Abt
Irmino von Paloiseau, welcher das in dem genannten Jahre verfaßte
Testament Karls des Großen mit unterschrieb, Bergwerke besaß. Dies
soll von Mabillon in seinem Buche de re diplomatica 1 p. 307 erwähnt
werden. Nun findet sich nicht p. 307, sondern p. 319 zum Worte Pa-
latolium (Paloiseau) aus dem Codex Censualis eines Klosters in Bezug
auf jenen Abt unter anderem folgendes 1 2 :
„Habet in Palatiolo mansos ingenuiles CVIII qui solvunt omni
anno ad bostem carra VI, ad tertium annum vervices. cum
agnis CVIII, de vino in pastrine modios CCXL, de argento in
lignericia solidos XXXV pultos CCL ova mille ducenta quinqua-
ginta. “
Glaubt man hieraus selbst annehmen zu dürfen, daß in Paloiseau
Silberbergbau betrieben wurde, so steht dies der Annahme des Berg
regals nicht entgegen, da Paloiseau villa regia 3 4 5 war und von Pipin,
wahrscheinlich also denn auch mit den daselbst etwa betriebenen könig
lichen Silbergruben an jenes Kloster geschenkt ist. Ein etwaiges Berg
baurecht des Abtes von Paloiseau würde hiernach vom Könige her
rühren.
Nun folgt das bereits früher erwähnte Kapitulare angeblich Karls des
Großen de villis vom Jahre 812*. Dasselbe spricht von dem Berg
bau auf den königlichen Besitzungen und widerlegt nicht die Annahme,
daß auf Privatbesitzungen nur mit königlicher Genehmigung Bergbau
betrieben werden durfte. Es beweist ferner, daß die Könige die
Bergwerke selbst auf ihren eigenen Besitzungen durch Privatpersonen
gegen Abgaben betreiben ließen, welche allem Anschein nach in
Quoten vom Ertrage bestanden haben.
Der Teilungsurkunde Kaiser Ludwigs des Frommen vom Jahre
817 6 ist gleichfalls bereits oben erwähnt worden. Ludwig weist seinen
Söhnen bestimmte Teile des Reiches zu, verordnet, daß sie den Namen
Könige führen sollen und verfügt noch cap. XII:
„De tributis vero et censibus vel metallis, quodquid in eorum
potestate exigi vel haberi potuerit, ipsi habeant.“
1 S. hierzu F. Naudier, Traitd thdorique et pratique de la Idgislation des
mines p. 11.
2 Libri sex, Ausgabe von Adimari, Napoli 1789.
3 Mabillon p. 319, 320.
4 Monum. Germ. Historica tom. II leg. I p. 183 seq.; s. oben S. 5.
5 Pertz daselbst p. 198 seq.