Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wir  gehen  jetzt  zum  Jahre  811  über.  Es  wird  erzählt,  daß  der  Abt
Irmino  von  Paloiseau,  welcher  das  in  dem  genannten  Jahre  verfaßte
Testament  Karls  des  Großen  mit  unterschrieb,  Bergwerke  besaß.  Dies
soll  von  Mabillon  in  seinem  Buche  de  re  diplomatica 1  p.  307  erwähnt
werden.  Nun  findet  sich  nicht  p.  307,  sondern  p.  319  zum  Worte  Palatolium
  (Paloiseau)  aus  dem  Codex  Censualis  eines  Klosters  in  Bezug
auf  jenen  Abt  unter  anderem  folgendes 1  2 :
„Habet  in  Palatiolo  mansos  ingenuiles  CVIII  qui  solvunt  omni
anno  ad  bostem  carra  VI,  ad  tertium  annum  vervices.  cum
agnis  CVIII,  de  vino  in  pastrine  modios  CCXL,  de  argento  in
lignericia  solidos  XXXV  pultos  CCL  ova  mille  ducenta  quinquaginta.
  “
Glaubt  man  hieraus  selbst  annehmen  zu  dürfen,  daß  in  Paloiseau
Silberbergbau  betrieben  wurde,  so  steht  dies  der  Annahme  des  Bergregals ­
  nicht  entgegen,  da  Paloiseau  villa  regia 3  4  5  war  und  von  Pipin,
wahrscheinlich  also  denn  auch  mit  den  daselbst  etwa  betriebenen  königlichen ­
  Silbergruben  an  jenes  Kloster  geschenkt  ist.  Ein  etwaiges  Bergbaurecht ­
  des  Abtes  von  Paloiseau  würde  hiernach  vom  Könige  herrühren. ­

Nun  folgt  das  bereits  früher  erwähnte  Kapitulare  angeblich  Karls  des
Großen  de  villis  vom  Jahre  812*.  Dasselbe  spricht  von  dem  Bergbau ­
  auf  den  königlichen  Besitzungen  und  widerlegt  nicht  die  Annahme,
daß  auf  Privatbesitzungen  nur  mit  königlicher  Genehmigung  Bergbau
betrieben  werden  durfte.  Es  beweist  ferner,  daß  die  Könige  die
Bergwerke  selbst  auf  ihren  eigenen  Besitzungen  durch  Privatpersonen
gegen  Abgaben  betreiben  ließen,  welche  allem  Anschein  nach  in
Quoten  vom  Ertrage  bestanden  haben.
Der  Teilungsurkunde  Kaiser  Ludwigs  des  Frommen  vom  Jahre
817 6  ist  gleichfalls  bereits  oben  erwähnt  worden.  Ludwig  weist  seinen
Söhnen  bestimmte  Teile  des  Reiches  zu,  verordnet,  daß  sie  den  Namen
Könige  führen  sollen  und  verfügt  noch  cap.  XII:
„De  tributis  vero  et  censibus  vel  metallis,  quodquid  in  eorum
potestate  exigi  vel  haberi  potuerit,  ipsi  habeant.“

1  S.  hierzu  F.  Naudier,  Traitd  thdorique  et  pratique  de  la  Idgislation  des
mines  p.  11.
2  Libri  sex,  Ausgabe  von  Adimari,  Napoli  1789.
3  Mabillon  p.  319,  320.
4  Monum.  Germ.  Historica  tom.  II  leg.  I  p.  183  seq.;  s.  oben  S.  5.
5  Pertz  daselbst  p.  198  seq.
            
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