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in Raten gezahlt werden. Außerdem mußte er eine Abgabe, vectigai
(s. hierzu Ulpian in D. 50, 16, lex 17, 41), zahlen und den Schacht in
ununterbrochenem Betrieb halten. Geschieht dies nicht, so verliert er
sein Recht und jeder andere kann den fertigen Schacht okkupieren.
Der Betreiber muß das gewonnene Mineral auf seine Kosten zu den
fiskalischen officinae bringen. Nur auf diesen durfte es verhüttet
werden. Das Ganze, auch die Gesellschaftsform der Kolonen, die mit
den Pächtern bzw. Besitzern der Oberfläche keineswegs identisch waren
(denn der Okkupator bzw. Usurpator konnte, wen und wieviel er wollte,
als Mitgesellschafter annehmen), bildete keine römisch-rechtliche societas,
sondern eine griechische Koinonia, die etwa dem deutschrechtlichen
Miteigentum zur gesamten Hand entspricht. Auf der Okkupation oder
Usurpation, wir würden sagen, dem Finderrecht, im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Schächte beruhte die ganze Ausbeutung der im
fiskalischen Eigentum stehenden (und bleibenden) Bergwerke. Jeder
Beliebige, nicht etwa der Kolon der Oberfläche, durfte okkupieren. Die
Okkupation bzw. Usurpation hat sich kosten- und formlos vollzogen,
um dem Fiskus die von Zufällen abhängige und kostspielige Arbeit
des Schürfens abzunehmen. Die Gesellschaft der Bergbaubetreibenden
entspricht unserer Gewerkschaft, wie diese ist sie unabhängig vom
Wechsel der Gewerken und kennt bei Verzug mit Zahlung der Beiträge
das Kaduzierungs-(Verfall-)Verfahren. Waren die Bergwerke um Vipaska
pars fundi gewesen, so hätten sie ohne weiteres zur Verfügung der Ober
flächenmitbenutzungsberechtigten gestanden; der Fiskus konnte sie nicht
jedermann zur Okkupation gegen Abgabe an sich freigeben, so konnten
ferner die Bergbaubetreiber nicht jeden beliebigen (Nichtoberflächenbesitzer)
zum socius annehmen. Die Bergwerke waren ungeheuer tief und groß,
einzelne Strecken oft zwei Kilometer (nach Mispoulet). Wer wußte über
haupt, unter welchem Ackerstück sie lagen? Wenn Völkel(Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 55 k c.) eine grundsätzliche Verschiedenheit vom deutschen
(warum nicht auch englischen, massitanischen usw.) mittelalterlichen Berg
recht darin sehen will, daß die Erztafel von Vipaska nicht wie diese das
Erstfinderrecht als Grundlage des Bergrechts hinstellt, so ist anzu
führen, daß das Erstfinderrecht bei Salzwerken nie gegolten und sich bei
Erzgruben nur auf die Fundgrube erstreckte, während die übrigen Gruben
felder an jeden verliehen werden konnten. Das Wesentliche ist, daß
nach dem Recht von Vipaska wie nach allen mittelalterlichen Berg
ordnungen alles Recht vom Verleiher (dem Staat) ausging. Wie
dieser seine Befugnisse (am vorteilhaftesten für sich und die Sache)
ausübte, war „selon les lieux et circonstances“, wie Mispoulet p. 83 sagt,