Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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in Raten gezahlt werden. Außerdem mußte er eine Abgabe, vectigai 
(s. hierzu Ulpian in D. 50, 16, lex 17, 41), zahlen und den Schacht in 
ununterbrochenem Betrieb halten. Geschieht dies nicht, so verliert er 
sein Recht und jeder andere kann den fertigen Schacht okkupieren. 
Der Betreiber muß das gewonnene Mineral auf seine Kosten zu den 
fiskalischen officinae bringen. Nur auf diesen durfte es verhüttet 
werden. Das Ganze, auch die Gesellschaftsform der Kolonen, die mit 
den Pächtern bzw. Besitzern der Oberfläche keineswegs identisch waren 
(denn der Okkupator bzw. Usurpator konnte, wen und wieviel er wollte, 
als Mitgesellschafter annehmen), bildete keine römisch-rechtliche societas, 
sondern eine griechische Koinonia, die etwa dem deutschrechtlichen 
Miteigentum zur gesamten Hand entspricht. Auf der Okkupation oder 
Usurpation, wir würden sagen, dem Finderrecht, im Zusammenhang 
mit dem Verkauf der Schächte beruhte die ganze Ausbeutung der im 
fiskalischen Eigentum stehenden (und bleibenden) Bergwerke. Jeder 
Beliebige, nicht etwa der Kolon der Oberfläche, durfte okkupieren. Die 
Okkupation bzw. Usurpation hat sich kosten- und formlos vollzogen, 
um dem Fiskus die von Zufällen abhängige und kostspielige Arbeit 
des Schürfens abzunehmen. Die Gesellschaft der Bergbaubetreibenden 
entspricht unserer Gewerkschaft, wie diese ist sie unabhängig vom 
Wechsel der Gewerken und kennt bei Verzug mit Zahlung der Beiträge 
das Kaduzierungs-(Verfall-)Verfahren. Waren die Bergwerke um Vipaska 
pars fundi gewesen, so hätten sie ohne weiteres zur Verfügung der Ober 
flächenmitbenutzungsberechtigten gestanden; der Fiskus konnte sie nicht 
jedermann zur Okkupation gegen Abgabe an sich freigeben, so konnten 
ferner die Bergbaubetreiber nicht jeden beliebigen (Nichtoberflächenbesitzer) 
zum socius annehmen. Die Bergwerke waren ungeheuer tief und groß, 
einzelne Strecken oft zwei Kilometer (nach Mispoulet). Wer wußte über 
haupt, unter welchem Ackerstück sie lagen? Wenn Völkel(Zeitschrift für 
Bergrecht Bd. 55 k c.) eine grundsätzliche Verschiedenheit vom deutschen 
(warum nicht auch englischen, massitanischen usw.) mittelalterlichen Berg 
recht darin sehen will, daß die Erztafel von Vipaska nicht wie diese das 
Erstfinderrecht als Grundlage des Bergrechts hinstellt, so ist anzu 
führen, daß das Erstfinderrecht bei Salzwerken nie gegolten und sich bei 
Erzgruben nur auf die Fundgrube erstreckte, während die übrigen Gruben 
felder an jeden verliehen werden konnten. Das Wesentliche ist, daß 
nach dem Recht von Vipaska wie nach allen mittelalterlichen Berg 
ordnungen alles Recht vom Verleiher (dem Staat) ausging. Wie 
dieser seine Befugnisse (am vorteilhaftesten für sich und die Sache) 
ausübte, war „selon les lieux et circonstances“, wie Mispoulet p. 83 sagt,
	        
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