Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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et  libera  voluntate“  zu  seinem  eigenen  Nutz  und  Frommen  gegeben
sind
Selbst  nach  der  Verleihung  blieben  die  Bergwerke  des  Regalherrn,
welcher  sie  durch  „seine  Bergleute“  als  ihm  dienst-  und  frohnbare
Personen  in  seinem  Interesse  und  unter  Leitung  seiner  Beamten  bauen
ließ.  Die  Regeln  über  den  Abbau  wie  die  Abgaben  waren  die
Bedingungen,  unter  welchen  der  Regalherr  den  Bau  „seiner“  Bergwerke
gestattete.  Wenngleich  in  Übereinstimmung  mit  der  allgemeinen
Rechtscntwickelung  die  Rechte  der  mit  Bergwerksfeldern  Beliehenen
auf  Kosten  des  Verleihers  allmählich  wachsen,  so  läßt  sich  gleichwohl
noch  aus  den  späteren  Bergordnungen  nachweisen,  daß  auch  nach  dem
13.  Jahrhundert  alle  Rechte  des  Bergwerkstreibenden  vom  Regalherrn
ausgehen.  Um  diesen  Nachweis  zu  führen,  sollen  im  Nachstehenden
einzelne  „Bergbaufreiheiten 1  2 “  und  Bergordnungen  aus  verschiedenen
Ländern  in  Kürze  besprochen  werden.
1.  Der  Bergbrief  des  Leonhard  Eckelzhaim,  Bergrichter  in  Schlädming
  vom  Jahre  13öS 3 .
Nach  §  1  soll  der  Bergrichter  nicht  mehr  als  drei  Feldbaue  (Grubenfelder) ­
  auf  einmal  verleihen.
§  14  lautet;  „Auch  ist  zu  mercken,  wer  ain  neu  Fundt  findet,  der
da  plos  an  dem  Tag  ligt,  dem  soll  man  dreu  Veldpau  verleihen
und  zwei  nachgehende  Pau  und  da  soll  unsere  gnedige  Frau  die
Herzogin  ain  Neuntail  darinn  haben.“
Auch  der  Finder  bedarf  also  der  Verleihung;  auch  er  muß  Abgaben
entrichten.  Verlegene  d.  h.  auflässig  gewordene  Baue  können  von  jedem
begehrt  werden  —  §  4  —.  Es  können  also  Grubenfelder  auch  auf
andere  Weise  wie  durch  Inbesitznahme  erworben  werden.
1  Darüber,  daß  nach  den  ältesten  deutschen  Bergordnungen  Grubenfelder
nicht  durch  den  Fund,  sondern  nur  durch  die  Verleihung  (concessio)  erworben
wurden,  ist  auch  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  371  ff.  zu  vergleichen.  Dagegen ­
  Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  3.  Aufl.,  Berlin  1873,
S  203  S.  842.
2  Jede  Verleihung  des  Bergbaurechts  von  seiten  des  Regalherrn  wird  Bergfreiheit ­
  genannt.
3  In  Lori,  Sammlung  des  bairischen  Bergrechts  S.  4  ff.  Schlädming  lag  in
Steiermark,  dessen  Landesherren,  wie  aus  der  Seckauer  Urkunde  vom  Jahre  1182
hervorgeht,  Imperiali  largitate  das  Bergregal  besaßen.  Die  Rechte  der  Herrscherin
übte  1308  Elisabeth,  Gräfin  von  Tirol,  vermählte  Herzogin  von  Österreich,  Witwe
Kaiser  Albrechts,  als  Pfandinhaberin  der  Grafschaft  Steiermark  aus.  Der  Schlädminger
  Bergbrief  bildet  die  Grundlage  aller  späteren  bayrischen  und  salzburgischen
Bergordnungen.
            
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