Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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et libera voluntate“ zu seinem eigenen Nutz und Frommen gegeben 
sind 
Selbst nach der Verleihung blieben die Bergwerke des Regalherrn, 
welcher sie durch „seine Bergleute“ als ihm dienst- und frohnbare 
Personen in seinem Interesse und unter Leitung seiner Beamten bauen 
ließ. Die Regeln über den Abbau wie die Abgaben waren die 
Bedingungen, unter welchen der Regalherr den Bau „seiner“ Bergwerke 
gestattete. Wenngleich in Übereinstimmung mit der allgemeinen 
Rechtscntwickelung die Rechte der mit Bergwerksfeldern Beliehenen 
auf Kosten des Verleihers allmählich wachsen, so läßt sich gleichwohl 
noch aus den späteren Bergordnungen nachweisen, daß auch nach dem 
13. Jahrhundert alle Rechte des Bergwerkstreibenden vom Regalherrn 
ausgehen. Um diesen Nachweis zu führen, sollen im Nachstehenden 
einzelne „Bergbaufreiheiten 1 2 “ und Bergordnungen aus verschiedenen 
Ländern in Kürze besprochen werden. 
1. Der Bergbrief des Leonhard Eckelzhaim, Bergrichter in Schläd- 
ming vom Jahre 13öS 3 . 
Nach § 1 soll der Bergrichter nicht mehr als drei Feldbaue (Gruben 
felder) auf einmal verleihen. 
§ 14 lautet; „Auch ist zu mercken, wer ain neu Fundt findet, der 
da plos an dem Tag ligt, dem soll man dreu Veldpau verleihen 
und zwei nachgehende Pau und da soll unsere gnedige Frau die 
Herzogin ain Neuntail darinn haben.“ 
Auch der Finder bedarf also der Verleihung; auch er muß Abgaben 
entrichten. Verlegene d. h. auflässig gewordene Baue können von jedem 
begehrt werden — § 4 —. Es können also Grubenfelder auch auf 
andere Weise wie durch Inbesitznahme erworben werden. 
1 Darüber, daß nach den ältesten deutschen Bergordnungen Grubenfelder 
nicht durch den Fund, sondern nur durch die Verleihung (concessio) erworben 
wurden, ist auch Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 371 ff. zu vergleichen. Da 
gegen Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 3. Aufl., Berlin 1873, 
S 203 S. 842. 
2 Jede Verleihung des Bergbaurechts von seiten des Regalherrn wird Berg 
freiheit genannt. 
3 In Lori, Sammlung des bairischen Bergrechts S. 4 ff. Schlädming lag in 
Steiermark, dessen Landesherren, wie aus der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182 
hervorgeht, Imperiali largitate das Bergregal besaßen. Die Rechte der Herrscherin 
übte 1308 Elisabeth, Gräfin von Tirol, vermählte Herzogin von Österreich, Witwe 
Kaiser Albrechts, als Pfandinhaberin der Grafschaft Steiermark aus. Der Schläd- 
minger Bergbrief bildet die Grundlage aller späteren bayrischen und salzburgischen 
Bergordnungen.
	        
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