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et libera voluntate“ zu seinem eigenen Nutz und Frommen gegeben
sind
Selbst nach der Verleihung blieben die Bergwerke des Regalherrn,
welcher sie durch „seine Bergleute“ als ihm dienst- und frohnbare
Personen in seinem Interesse und unter Leitung seiner Beamten bauen
ließ. Die Regeln über den Abbau wie die Abgaben waren die
Bedingungen, unter welchen der Regalherr den Bau „seiner“ Bergwerke
gestattete. Wenngleich in Übereinstimmung mit der allgemeinen
Rechtscntwickelung die Rechte der mit Bergwerksfeldern Beliehenen
auf Kosten des Verleihers allmählich wachsen, so läßt sich gleichwohl
noch aus den späteren Bergordnungen nachweisen, daß auch nach dem
13. Jahrhundert alle Rechte des Bergwerkstreibenden vom Regalherrn
ausgehen. Um diesen Nachweis zu führen, sollen im Nachstehenden
einzelne „Bergbaufreiheiten 1 2 “ und Bergordnungen aus verschiedenen
Ländern in Kürze besprochen werden.
1. Der Bergbrief des Leonhard Eckelzhaim, Bergrichter in Schläd-
ming vom Jahre 13öS 3 .
Nach § 1 soll der Bergrichter nicht mehr als drei Feldbaue (Gruben
felder) auf einmal verleihen.
§ 14 lautet; „Auch ist zu mercken, wer ain neu Fundt findet, der
da plos an dem Tag ligt, dem soll man dreu Veldpau verleihen
und zwei nachgehende Pau und da soll unsere gnedige Frau die
Herzogin ain Neuntail darinn haben.“
Auch der Finder bedarf also der Verleihung; auch er muß Abgaben
entrichten. Verlegene d. h. auflässig gewordene Baue können von jedem
begehrt werden — § 4 —. Es können also Grubenfelder auch auf
andere Weise wie durch Inbesitznahme erworben werden.
1 Darüber, daß nach den ältesten deutschen Bergordnungen Grubenfelder
nicht durch den Fund, sondern nur durch die Verleihung (concessio) erworben
wurden, ist auch Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 371 ff. zu vergleichen. Da
gegen Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 3. Aufl., Berlin 1873,
S 203 S. 842.
2 Jede Verleihung des Bergbaurechts von seiten des Regalherrn wird Berg
freiheit genannt.
3 In Lori, Sammlung des bairischen Bergrechts S. 4 ff. Schlädming lag in
Steiermark, dessen Landesherren, wie aus der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182
hervorgeht, Imperiali largitate das Bergregal besaßen. Die Rechte der Herrscherin
übte 1308 Elisabeth, Gräfin von Tirol, vermählte Herzogin von Österreich, Witwe
Kaiser Albrechts, als Pfandinhaberin der Grafschaft Steiermark aus. Der Schläd-
minger Bergbrief bildet die Grundlage aller späteren bayrischen und salzburgischen
Bergordnungen.