Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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'fänden  noch  Anschlußbahnen  in  Betracht,  die  im  Rechtssinne
Privatanschlüsse  im  Sinne  des  genannten  Gesetzes  behandelt  werden,
ichlich  aber  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen.  Beispiele  hierfür  sind
esondere  eine  Reihe  von  Hafenbahnen.
Übernimmt  das  Reich  die  preußische  Staatsbahn,  so  ist  es  nun  nicht
lich,  etwa  sämtliche  preußischen  Nebenbahnen  hiervon  auszunehmen.
Begriff  der  Nebenbahnen  ist  ein  rein  betriebs-  und  verwaltungslischer
  und  gesetzlich  nicht  umgrenzt.  Aber  auch  sachlich  ist  die  Grenze
chen  Haupt-  und  Nebenbahnen  je  nach  ihrer  Bedeutung  fließend,
zeigt  schon  die  häufig  vorkommende  Umwandlung  von  Nebenbahnen
)auptbahnen.
Der  Regel  nach  werden  also  in  die  Übernahme  der  preußischen
isbahnen  durch  das  Reich  die  preußischen  Nebenbahnen  mit  einiließen
  sein.  Indessen,  ist  es  sehr  wohl  möglich,  einzelne  Bahnen,
für  den  Hauptverkehr  voraussichtlich  niemals  in  Betracht  kommen
>en,  auszuschließen.
Die  hiernach  vom  Reiche  nicht  übernommenen  Staatsbahnen  würden
Zukunft  mit  den  Kleinbahnen  gleich  zu  behandeln  sein.
Hiermit  wären  aber  die  Aufgaben,  die  in  Preußen  auf  dem  Gebiete
Lokalbahnwesens  entstehen  werden,  nicht  erschöpft.  Das  preußische
rbahnwesen  bedarf  vielmehr  ohnehin  einer  Reform.  Es  hat  nicht
Entwicklung  erfahren,  die  im  Interesse  der  Volkswirtschaft  wünschens-,
  ja  notwendig  gewesen  wäre.  Nicht  etwa,  als  ob  es  der  Staat
-oer  nötigen  geldlichen  Unterstützung  hätte  fehlen  lassen.  Das  zeigt
!  die  Zusammenstellung  auf  der  Anlage  V,  nach  der  der  preußische
,t  mehr  als  127  Millionen  Ji  für  die  Kleinbahnen  hergegeben  hat.
diese  Aufwendung  hat  er  nicht  einmal  eine  ausreichende  Mitwirbei
  der  Ausgestaltung  der  Verwaltung  der  Kleinbahnen  einffcht.
  Die  übelstände  liegen  vielmehr  auf  einem  anderen  Gebiet:
-„Soweit  die  Kleinbahnen  nicht  von  Privaten  gebaut  und  betrieben
en,  liegen  sie  in  der  Regel  in  der  Hand  der  Kommunalverbände,
s t  mtlich  der  Städte  und  Landkreise.  Von  den  in  der  Hand  des
ü  tes  befindlichen  sind  die  wichtigsten  wohl  die  Schmalspurbahnen  in
schlesien.  Bei  städtischen  Straßenbahnen  ist  das  Gegebene  und
rliche  die  Stadtverwaltung,  was  die  zum  Teil  vorzüglich  ge-_en
  städtischen  Straßenbahnen  zeigen.  Anders  liegt  es  mit  den
rbahnähnlichen  Kleinbahnen.  Sie  durchziehen  der  Natur  der  Dinge
größere  Verkehrsgebiete  und  dienen  dem  Überlandverkehr,
werden  aber  in  Preußen  mehr  und  mehr  von  den  Kreisen  gebaut
beschränken  sich  demgemäß  der  Regel  nach  auch  auf  das  Kreisgebiet,
t  klar,  daß  sich  dieser  Verwaltungsbezirk  durchaus  nicht  immer  mit
n  Verkehrsgebiet  deckt,  so  daß  auch  hier  der  Zustand  entsteht,  daß
atürlichen  Verkehrsadern  durch  politische  Verwaltungsgrenzen  untertaatz,
  Reichseisenbahnen.  5

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