Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

220

im  Umkreise  von  3  Meilen  um  Regensburg  „nach  Laut  des  Eckenzans“,
d.  i.  nach  Laut  des  Schladminger  Bergbriefs,  Bergwerke  zu  suchen  und
zu  bauen.  Er  versprach,  solches  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  keinem
andern  zu  gestatten.
Solche  und  ähnliche  Fälle,  aus  denen  klar  hervorgeht,  daß  in
Bayern  alle  Rechte  an  den  Bergwerken  nur  vom  Landesherrn  ausgingen
und  daß  von  seinem  Willen  unabhängige  allgemeine  Bergbau  Freiheiten
und  Finderrechte  nicht  bestanden,  lassen  sich  noch  zahlreiche  aufsuchen.
Es  mag  in  dieser  Hinsicht  hingewiesen  werden  auf  die  zahlreichen
anderen  bei  Lori  abgedruckten  General-  und  Spezialfreiheiten  zum
Bergbau  in  Bayern  l .
19.  Von  bayrischen  Bergordnungen  soll  nur  noch  die  Oberpfälzische
Bergwerksordnung  Kurfürst  Friedrichs  von  der  Pfalz,  d.  d.  Augsburg
den  22.  Februar  1548,  besprochen  werden 2 .  Diese  geht  davon  aus,
daß  alle,  auch  die  von  Privaten  besessenen  und  betriebenen,  Bergwerke
des  Landesherrn  sind.  §.  III.  lautet:
„Und  dieweil  aus  Krafft  der  Regalien  Berckwerk  sollen  und
mögen  gesucht  werden  und  Bergwerk  der  Regalien  eines  ist
wollen  wir,  daß  keiner  auf  seinen  Gütern  oder
liegenden  Gründen  .  .  .  einem  Bergmann  Bergwerk  zu  suchen
verhindere,  dieselben  dürfen  vielmer  nach  ihrem  Gefallen  in  Haus
und  Hof  und  Gütern  Erz  suchen  und  einfahren  und  ist  weiter
nichts,  denn  unter  dem  Tisch,  Bett  und  Feuerstätte  gefreit.“
Der  §  IV  bestimmt:
„Es  soll  Niemand  Macht  noch  Recht  haben,  einigerlei  Bergwerk
zu  verleihen  in  unseren  Bergwerken  weder  Schürf,  noch
Neufang  (neuen  Fund),  noch  alte  Zechen  oder  verlegene  Grubenbaue ­
  als  allein  der  verordnete  unser  Bergmeister.“
Auch  der  Neufänger,  Erstfinder,  bedurfte  der  Verleihung.  —  Nach
§  VI  soll  der  Bergmeister  Macht  haben,  auf  allen  Gebirgen  und  Gütern,
nach  bergläufiger  Weise,  wie  Bergwerksrecht  ist,  auf  alle  Metalle  Bergwerke ­
  zu  verleihen;  und  Mutung  anzunehmen,  soll  er  zu  keiner  Zeit
weigern.  —  §  IX  macht  dem  Bergmeister  zur  Pflicht,  auf  einen  Mutzettel
nicht  Uber  eine  Fundgrube  und  beide  nächste  Maße  auf  ein  Mal  zu
verleihen.  Auch  die  Fundgrube  mußte  also  gemutet  und  verliehen
werden.  Nach  geschehener  Mietung  soll  ein  jeder  Aufnehmer  (also
auch  der  Finder)  seinen  gemuteten  Gang  in  den  nächsten  14  Tagen

1  Bei  Lori  S.  roo,  in,  112,  113,  114,  115>  H7  a.  a.  O.
s  Lori  S.  245  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.