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her bestanden hat. Wie sollte einst die Solquelle Zubehör zum Grund
eigentum gewesen sein, wenn ein solches noch gar nicht bestanden
hatte? Daher sind in Deutschland die Bergwerksmineralien niemals
und von Anfang nicht Zubehör zum Grundeigentum gewesen und deshalb
Regalien gewesen, weil sie nicht dem Grundeigentümer, sondern dem
Könige oder dem in seine Machtsphäre eingetretenen Territorialherrn
gehört haben. Der deutsche Grundeigentümer ist niemals Eigentümer
der Bergwerksmineralien unter seinem Grundstücke gewesen und deshalb
sind sie ihm auch niemals entzogen worden. Diese gehörten schon
einem andern, ehe sein Grundeigentum bestanden hat, und dieses reichte
ehemals überhaupt nicht tiefer, als Pflug und Spaten gehen. Auch
in den Abgaben, Grund- und Freikuxen, welche nach einzelnen Berg
ordnungen den Grundbesitzern von den Bergleuten zu leisten waren 1 ,
darf man kein Anerkenntnis dafür erblicken, daß eigentlich diesen die
Bergwerksmineralien gehörten. Diese Abgaben dienten vielmehr als
Ersatz für die Beschädigungen des Grundstücks durch den Bergbau
dafür, daß die Grundeigentümer die Bergleute auf ihren Grundstücken
einschlagen lassen mußten und daß sie ihnen Baustellen und Weideplätze
sowie die Holz- und Wassernutzung unentgeltlich einzuräumen hatten 1 2 .
Übrigens gibt es Bergordnungen, z. B. die Trientiner, die jura et libertates
silvanorum, der Schlädminger Bergbrief, welche den Grundbesitzern
kein Recht auf irgendwelche Leistung der Bergleute verleihen. Ins
besondere ist ein derartiges Recht bei den Solquellen nicht hergebracht,
augenscheinlich, weil deren Gewinnung ohne Schädigung des Grund
besitzes erfolgte. Schließlich erhielt nicht jeder Grundbesitzer, unter
dessen Grund Bergwerksfelder lagen, Abgaben nach dem Verhältnis
der Größe, sondern nur der, dem ausdrücklich eine solche Befugnis
1 Freiberger Bergrecht, Abschnitt I, Kap. 36 (Klotzsch S. 250). Schemnitzer
Bergrecht (Wagner corp. jur. met. S, 168). Kuttenberger Bergordnung lib. II,
cap. 2 (Schmidt I 46 ff.). Graf Sternberg II 22 — 24. Liegnitzer Goldrecht (Stein
beck S. 85 fif) usw.; s. auch oben §§ 5, 23, 25.
2 S. Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 22. Oktober 1850 (Entsch.
Bd. 20, S. 476 ff.). Daselbst heißt es (S. 485): „Die Verpflichtungen des Grund
herrn beziehen sich daher auf die Vorteile aus den Freikuxen und sind deren
Äquivalent. Deshalb heißt es in der Kuttenberger Bergordnung lib. II, cap. 3
(Schmidt I 49) nach Aufzählung dessen, was die domini, in quorum hereditate
mons mensuratus fuit, den Bergleuten zu gewähren hatten:
„Sed e converso dominorum jus est recipere terciam partem illius partis
que urburaria dicitur, et in monte mensurato unam tricesimam secundam
partem, que dicitur pars agrorum“,
s. auch Klostermann, Übersichten S. 207 ff.
Arndt, Bergregal,