Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Das  Gesetz,  den  Regalbergbau  betreffend  für  das  Königreich
Sachsen  vom  22.  Mai  1851
§  1:  „Zum  Bergregal  gehören  alle  Mineralien,  die  wegen  ihres
Metallgehalts  nutzbar  sind.“
§  2:  „Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  derselben  ist  unter
den  im  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Bedingungen
jedermann  freigegeben.  Es  bedarf  jedoch  hierzu  einer  vom
Staate  erteilten  Erlaubnis  (Schürfen  §  32,  Verleihen  §  50).“
Das  Allgemeine  österreichische  Berggesetz  vom  23.  Mai  1854 1  2 ,
§  3:  „Unter  Bergregale  wird  jenes  landesfürstliche  Hoheitsrecht
verstanden,  gemäß  welchem  gewisse,  auf  ihren  natürlichen  Lagerstätten ­
  vorkommenden  Mineralien  der  ausschließlichen  Verfügung
des  Allerhöchsten  Landesfürsten  Vorbehalten  sind.“
Das  Bergregal  liegt  als  Prinzip  allen  mohammedanischen  und
mehr  oder  minder  ausgesprochen  allen  Kolonialberggesetzen  zu  Grunde.
Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom
24.  Juni  1865  stellt  an  die  Spitze  die  Trennung  des  Verfügungsrechts
Uber  die  Bergwerksmineralien  vom  Grundeigentume.  Ausgenommen
vom  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  sind  nach  §  1  die  Metalle
mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze 3 ,  einzelne  Halbmetalle,  Arsenik,
Mangan,  Antimon,  Schwefel,  ferner  die  Alaun-  und  Vitriolerze,  sodann
Stein-  und  Braunkohlen 4  5 ,  Graphit,  endlich  Steinsalz,  die  mit  denselben
auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salze  (Kalisalze)  und
die  Solquellen 6 .  Die  Aufsuchung  der  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers ­
  ausgeschlossenen  Mineralien  ist  jedem  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  gestattet.  „Der  Erwerb  und  Betrieb  für  Rechnung  des
Staates  ist  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterworfen“
(§  2).  Hieraus  folgt,  daß  es,  soweit  nicht  in  neuester  Zeit  Ausnahmen
zugelassen  sind,  nicht  mehr  vom  Ermessen  des  Staates  abhängt,  ob
er  den  Bergbau  für  sich,  sei  es  an  gewissen  Mineralien,  sei  es  in  ge-1
  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen,  15.  Stück  vom
Jahre  1851,  S.  201  ff.
*  Abgedruckt  und  kommentiert  bei  Wenzel  S.  175  ff.
3  Eisen  überhaupt  gehört  im  Herzogtum  Schlesien,  der  Grafschaft  Glalz,  in
Neuvorpommern,  der  Insel  Rügen  und  in  den  Hohenzollerischen  Landen  zum
Grundeigentume,  $  211.
4  In  den  ehemaligen  kursächsischen  Landesteilen  gehören  Stein-  und  Braunkohle ­
  zum  Grundeigentume,  §  212,  jetzt  Gesetz  vom  22.  Februar  1869.
5  In  den  Landesteilen,  wo  das  Provinzialrecht  für  Westpreußen  vom  19.  April  1844
gilt,  sind  nur  Steinsalz  und  die  Salzquellen  von  der  Verfügung  des  Grundeigentümers
ausgeschlossen,  §210.
            
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