Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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wissen Distrikten, reservieren kann, mit anderen Worten, daß er sein 
Regal nicht mehr im fiskalisch-monopolistischen Sinne ausnutzen darf. 
Auf eigenem Grund und Boden darf jeder ohne obrigkeitliche 
Erlaubnis schürfen, auf fremdem nur mit Einwilligung des Grundeigen 
tümers, welcher außer unter Gebäuden und einem Umkreise um diese 
bis zu 200 Fuß in Gärten und eingefriedigten Hofräumen nicht ver 
sagt werden darf. Geschieht dies gleichwohl, so ist die Erlaubnis, 
falls nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegen 
stehen, durch die Bergbehörde zu erteilen (§§ 4—8). Die den gesetz 
lichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet (§ 22) einen 
Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. Damit eine Mu 
tung den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, ist unter anderem 
notwendig, daß das in ihr bezeichnete Mineral an dem angegebenen 
Fundpunkte auf seiner natürlichen Ablagerung vor ihrer Einlegung 
entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher 
Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaft 
lichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung möglich erscheint 
(§ 15.) Der Anspruch aus der Mutung kann im Rechtswege nicht 
gegen die Bergbehörde, sondern nur gegen die verfolgt werden (§ 23), 
welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen 1 . 
Der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Fund gibt dem 
Finder das Vorrecht vor allen anderen, nach dem Zeitpunkte seines 
Fundes eingelegten Mutungen, wenn er innerhalb einer Woche nach 
gemachtem Funde Mutung einlegt 1 2 . Sonst geht (§ 25) die ältere 
Mutung der jüngeren vor. „Das Bergwerkseigentum 3 wird durch die 
von dem Oberbergamte erteilte Verleihung, bestätigte Konsolidation 
oder Vertauschung von Grubenfeldern erworben.“ Der Bergwerks 
eigentümer hat (§ 54) die ausschließliche Befugnis, nach den Bestim 
mungen des Berggesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte 
Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu 
erforderlichen Vorkehrungen unter und über Tage zu treffen. 
Die Schürf- und Mutungsfreiheit trug wesentlich zum gewaltigen 
Aufschwung des preußischen Bergbaues bei, der an Umfang und Be 
deutung nur dem nordamerikanischen nachsteht, den englischen fast 
1 Ausnahmen, die heute die Regel bilden, im Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 
119) s. w. unten. 
2 S. hierzu Entsch. d. Reichsger. Bd. 49 S. 281, Zeitschrift für Bergrecht 
Bd. 42 S. 480, Arndt, Kommentar, Anm. 2 zu § 24. 
s § 50 in Fassung Art. 37 I des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürger 
lichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GS. 177). c
	        
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