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Grundeigentümer weder ein Vorrecht zum Bergbau noch ein Mitbau
recht, noch erkennt es ihm ein Recht auf einen Grundkux zu 1 . Aus
diesen Gründen dürfte, selbst wenn in Frankreich die noch ungewonnenen
Bergwerksmineralien zum Grundeigentum gehören würden, deshalb noch
keineswegs erwiesen sein, daß das gleiche auch in Preußen gelten müßte.
Jedenfalls aber dürfte für das Deutsche Recht anzunehmen sein,
daß die Bergwerksmineralien auch nicht vor ihrer Verleihung zum
Grundeigentume gehören. Nach älterem Rechte gehörten sie nicht dazu
und das neuere Recht hat hieran nichts geändert, indem es die Berg
werksmineralien nach wie vor als vom Verfügungsrechte des Grundei
gentums ausgeschlossen erklärt. Der Grundeigentümer darf nicht dar
über verfügen, sonst verfällt er wie jeder andere, der ohne Verleihung
des Staates ein Bergwerksmineral sich zueignet, den Strafen des bereits
erwähnten, noch heute geltenden Gesetzes vom 26 März 1856 1 2 . Er
kann auch keinen Dritten von der Verfügung Uber die unter seinem
Grundeigentume anstehenden Bergwerksmineralien ausschließen. Von
einem Verleihungsverfahren über Bergwerksmineralien, welche unter
seinem Grundeigentume anstehen, wird er nicht einmal benachrichtigt,
noch weniger zu demselben zugezogen. Auch er muß, wenn er das
Bergwerkseigentum erwerben will, die allgemein für alle geltenden
Vorschriften erfüllen 3 . In keiner Weise und selbst nicht bei der Fel
desstreckung wird auf sein Oberflächeneigentum Rücksicht genommen.
Er wird in den meisten Fällen nicht einmal Kenntnis, geschweige denn
nähere Kenntnis von dem Vorhandensein von Bergwerksmineralien
unter seinem fundus haben, so wenig wie der Almenbesitzer in den
Alpen von einem Tunnel darunter. Umgekehrt wird die verleihende
Bergbehörde kaum jemals wissen, unter wessen Grundstücken die ver
liehenen Mineralien liegen.
Die Bergwerksmineralien sind aber auch nach dem Preußischen
1 § 226 Allgemeines Preußisches Berggesetz.
s Die Ansicht, daß die Bergwerksmineralien vor ihrer Verleihung pars fundi
seien, vertreten namentlich Achenbach S. 94, 108, 113, Oppenhoff, Kommentar zum
Bergesetz Anm. 9, Brassert, Kommentar S. 54, Gottschalk, Kommentar S. 5,
Laspeyeres S. 21 f., Westhoff-Schlüter zu § 1, Kommentar Anm. 3, Thielmann,
6. Aufl. des Klostermannschen Kommentars Anm. 22 § i.
3 Daß er ohne obrigkeitliche Erlaubnis auf seinem Grundeigentume schürfen
kann (§§ 3 ff. des Preußischen Berggesetzes, Art. 12 des loi des mines), ist ein
Ausfluß seines Grundeigentums und bildet keinen Gegensatz zu dem oben Aus
geführten. Denn das Schürfen ist kein Bergbau, sondern nur die Vorbereitung
dazu. In Zusammenhang hiermit steht, daß sich der Grundeigentümer zwar nicht
das Schürfen, wohl aber den Bergbau unter seinem Wohnhause gefallen lassen muß.