Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Grundeigentümer weder ein Vorrecht zum Bergbau noch ein Mitbau 
recht, noch erkennt es ihm ein Recht auf einen Grundkux zu 1 . Aus 
diesen Gründen dürfte, selbst wenn in Frankreich die noch ungewonnenen 
Bergwerksmineralien zum Grundeigentum gehören würden, deshalb noch 
keineswegs erwiesen sein, daß das gleiche auch in Preußen gelten müßte. 
Jedenfalls aber dürfte für das Deutsche Recht anzunehmen sein, 
daß die Bergwerksmineralien auch nicht vor ihrer Verleihung zum 
Grundeigentume gehören. Nach älterem Rechte gehörten sie nicht dazu 
und das neuere Recht hat hieran nichts geändert, indem es die Berg 
werksmineralien nach wie vor als vom Verfügungsrechte des Grundei 
gentums ausgeschlossen erklärt. Der Grundeigentümer darf nicht dar 
über verfügen, sonst verfällt er wie jeder andere, der ohne Verleihung 
des Staates ein Bergwerksmineral sich zueignet, den Strafen des bereits 
erwähnten, noch heute geltenden Gesetzes vom 26 März 1856 1 2 . Er 
kann auch keinen Dritten von der Verfügung Uber die unter seinem 
Grundeigentume anstehenden Bergwerksmineralien ausschließen. Von 
einem Verleihungsverfahren über Bergwerksmineralien, welche unter 
seinem Grundeigentume anstehen, wird er nicht einmal benachrichtigt, 
noch weniger zu demselben zugezogen. Auch er muß, wenn er das 
Bergwerkseigentum erwerben will, die allgemein für alle geltenden 
Vorschriften erfüllen 3 . In keiner Weise und selbst nicht bei der Fel 
desstreckung wird auf sein Oberflächeneigentum Rücksicht genommen. 
Er wird in den meisten Fällen nicht einmal Kenntnis, geschweige denn 
nähere Kenntnis von dem Vorhandensein von Bergwerksmineralien 
unter seinem fundus haben, so wenig wie der Almenbesitzer in den 
Alpen von einem Tunnel darunter. Umgekehrt wird die verleihende 
Bergbehörde kaum jemals wissen, unter wessen Grundstücken die ver 
liehenen Mineralien liegen. 
Die Bergwerksmineralien sind aber auch nach dem Preußischen 
1 § 226 Allgemeines Preußisches Berggesetz. 
s Die Ansicht, daß die Bergwerksmineralien vor ihrer Verleihung pars fundi 
seien, vertreten namentlich Achenbach S. 94, 108, 113, Oppenhoff, Kommentar zum 
Bergesetz Anm. 9, Brassert, Kommentar S. 54, Gottschalk, Kommentar S. 5, 
Laspeyeres S. 21 f., Westhoff-Schlüter zu § 1, Kommentar Anm. 3, Thielmann, 
6. Aufl. des Klostermannschen Kommentars Anm. 22 § i. 
3 Daß er ohne obrigkeitliche Erlaubnis auf seinem Grundeigentume schürfen 
kann (§§ 3 ff. des Preußischen Berggesetzes, Art. 12 des loi des mines), ist ein 
Ausfluß seines Grundeigentums und bildet keinen Gegensatz zu dem oben Aus 
geführten. Denn das Schürfen ist kein Bergbau, sondern nur die Vorbereitung 
dazu. In Zusammenhang hiermit steht, daß sich der Grundeigentümer zwar nicht 
das Schürfen, wohl aber den Bergbau unter seinem Wohnhause gefallen lassen muß.
	        
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