Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Grundeigentümer  weder  ein  Vorrecht  zum  Bergbau  noch  ein  Mitbaurecht, ­
  noch  erkennt  es  ihm  ein  Recht  auf  einen  Grundkux  zu 1 .  Aus
diesen  Gründen  dürfte,  selbst  wenn  in  Frankreich  die  noch  ungewonnenen
Bergwerksmineralien  zum  Grundeigentum  gehören  würden,  deshalb  noch
keineswegs  erwiesen  sein,  daß  das  gleiche  auch  in  Preußen  gelten  müßte.
Jedenfalls  aber  dürfte  für  das  Deutsche  Recht  anzunehmen  sein,
daß  die  Bergwerksmineralien  auch  nicht  vor  ihrer  Verleihung  zum
Grundeigentume  gehören.  Nach  älterem  Rechte  gehörten  sie  nicht  dazu
und  das  neuere  Recht  hat  hieran  nichts  geändert,  indem  es  die  Bergwerksmineralien ­
  nach  wie  vor  als  vom  Verfügungsrechte  des  Grundeigentums ­
  ausgeschlossen  erklärt.  Der  Grundeigentümer  darf  nicht  darüber ­
  verfügen,  sonst  verfällt  er  wie  jeder  andere,  der  ohne  Verleihung
des  Staates  ein  Bergwerksmineral  sich  zueignet,  den  Strafen  des  bereits
erwähnten,  noch  heute  geltenden  Gesetzes  vom  26  März  1856 1  2 .  Er
kann  auch  keinen  Dritten  von  der  Verfügung  Uber  die  unter  seinem
Grundeigentume  anstehenden  Bergwerksmineralien  ausschließen.  Von
einem  Verleihungsverfahren  über  Bergwerksmineralien,  welche  unter
seinem  Grundeigentume  anstehen,  wird  er  nicht  einmal  benachrichtigt,
noch  weniger  zu  demselben  zugezogen.  Auch  er  muß,  wenn  er  das
Bergwerkseigentum  erwerben  will,  die  allgemein  für  alle  geltenden
Vorschriften  erfüllen 3 .  In  keiner  Weise  und  selbst  nicht  bei  der  Feldesstreckung ­
  wird  auf  sein  Oberflächeneigentum  Rücksicht  genommen.
Er  wird  in  den  meisten  Fällen  nicht  einmal  Kenntnis,  geschweige  denn
nähere  Kenntnis  von  dem  Vorhandensein  von  Bergwerksmineralien
unter  seinem  fundus  haben,  so  wenig  wie  der  Almenbesitzer  in  den
Alpen  von  einem  Tunnel  darunter.  Umgekehrt  wird  die  verleihende
Bergbehörde  kaum  jemals  wissen,  unter  wessen  Grundstücken  die  verliehenen ­
  Mineralien  liegen.
Die  Bergwerksmineralien  sind  aber  auch  nach  dem  Preußischen
1  §  226  Allgemeines  Preußisches  Berggesetz.
s  Die  Ansicht,  daß  die  Bergwerksmineralien  vor  ihrer  Verleihung  pars  fundi
seien,  vertreten  namentlich  Achenbach  S.  94,  108,  113,  Oppenhoff,  Kommentar  zum
Bergesetz  Anm.  9,  Brassert,  Kommentar  S.  54,  Gottschalk,  Kommentar  S.  5,
Laspeyeres  S.  21  f.,  Westhoff-Schlüter  zu  §  1,  Kommentar  Anm.  3,  Thielmann,
6.  Aufl.  des  Klostermannschen  Kommentars  Anm.  22  §  i.
3  Daß  er  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  auf  seinem  Grundeigentume  schürfen
kann  (§§  3  ff.  des  Preußischen  Berggesetzes,  Art.  12  des  loi  des  mines),  ist  ein
Ausfluß  seines  Grundeigentums  und  bildet  keinen  Gegensatz  zu  dem  oben  Ausgeführten. ­
  Denn  das  Schürfen  ist  kein  Bergbau,  sondern  nur  die  Vorbereitung
dazu.  In  Zusammenhang  hiermit  steht,  daß  sich  der  Grundeigentümer  zwar  nicht
das  Schürfen,  wohl  aber  den  Bergbau  unter  seinem  Wohnhause  gefallen  lassen  muß.
            
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