285
dieses gehört und daß er nicht bloß ein jus in re aliena noch ein
bloßes Okkupationsrecht hat, genau so wie der Grundeigentümer sich
als Eigentümer der ihm gehörigen Ton-, Stein-, Marmor-, Sandlager
ansieht. Und wie will man erklären, daß dort, wo, wie in der Provinz
Hanover Steinsalz zum Grundeigentum gehört, der Grundeigentümer
Eigentümer des Steinsalzlagers ist, nicht aber der Bergwerkseigentümer
dort, wo Steinsalz nicht pars fundi ist?
Das durch die Verleihungsurkunde des Oberbergamts entstehende
Bergwerkseigentum ist auch kein jus in re aliena. Aber wenn einerseits
durch die Verleihung und andererseits nicht vor der Verleihung ein volles
Eigentum an den verliehenen Mineralien dem Beliehenen gegeben wird,
und wenn ferner bis zur Verleihung die Bergwerksmineralien weder
rechtliche Bestandteile des Grundeigentums noch herrenlose Sachen
sind, wem steht bis zu jenem Zeitpunkte das Eigentum an denselben
zu? Meiner Annahme nach dem Staate. Diese Mineralien sind aber
nicht mehr fiskalische, sondern öffentliche Sachen; der Staat hat sie
nicht zu eigen, um sie ausschließlich für den Fiskus zu verwenden,
sondern um darüber ira Interesse der Gesamtheit nach Maßgabe des
Gesetzes zu verfügen. Gegen eine solche Annahme spricht nun nicht der
Umstand, daß, wenn der Staat für sich Bergwerke betreiben will, er diese
der Regel nach wie jeder Dritte erst erwerben muß; denn der Staat
kommt hier in doppelter Eigenschaft in Betracht, einmal als Vertreter
der Gesamtheit und sodann als Bergfiskus, als jemand, der wie ein
Privater eine privatwirtschaftliche Unternehmung betreiben will und
eben deshalb keinen Vorzug vor jedem anderen Konkurrenten haben
soll. Wenn der Staat und der Bergfiskus nicht etwas verschiedenes
wären, wie könnte der erstere dem letzteren Bergwerkseigentum über
tragen? Die Gesetzgebung hatte im Jahre 1865 zu einer ihrer haupt
sächlichsten Aufgaben, den Bergfiskus vom Staate zu trennen, die
Bergwerksmineralien von fiskalischen Sachen, die sie früher waren,
in öffentliche Sachen, die sie heute sind, umzuwandeln. Es wird aber
wohl niemand behaupten, daß eine Staatseisenbahn aufhören sollte
Staatseigentum zu sein, weil der Staat (als Bergwerks-, Forst-, Domänen
besitzer) nur unter den nämlichen Bedingungen wie jeder andere diese
benutzen dürfe. Der Justiz-, Domänen-, Bergwerks-, Forstfiskus usw.
muß genau so Fracht zahlen für die Benutzung staatlicher Eisenbahnen
wie jeder Private. Er ist den nämlichen Bahn-, Betriebs- usw. Ord
nungen unterworfen.
Auch der Umstand, daß dem Staate vorgeschrieben wird, wie er
sein Eigentum an den Bergwerksmineralien ausüben muß, und daß er