Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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dieses gehört und daß er nicht bloß ein jus in re aliena noch ein 
bloßes Okkupationsrecht hat, genau so wie der Grundeigentümer sich 
als Eigentümer der ihm gehörigen Ton-, Stein-, Marmor-, Sandlager 
ansieht. Und wie will man erklären, daß dort, wo, wie in der Provinz 
Hanover Steinsalz zum Grundeigentum gehört, der Grundeigentümer 
Eigentümer des Steinsalzlagers ist, nicht aber der Bergwerkseigentümer 
dort, wo Steinsalz nicht pars fundi ist? 
Das durch die Verleihungsurkunde des Oberbergamts entstehende 
Bergwerkseigentum ist auch kein jus in re aliena. Aber wenn einerseits 
durch die Verleihung und andererseits nicht vor der Verleihung ein volles 
Eigentum an den verliehenen Mineralien dem Beliehenen gegeben wird, 
und wenn ferner bis zur Verleihung die Bergwerksmineralien weder 
rechtliche Bestandteile des Grundeigentums noch herrenlose Sachen 
sind, wem steht bis zu jenem Zeitpunkte das Eigentum an denselben 
zu? Meiner Annahme nach dem Staate. Diese Mineralien sind aber 
nicht mehr fiskalische, sondern öffentliche Sachen; der Staat hat sie 
nicht zu eigen, um sie ausschließlich für den Fiskus zu verwenden, 
sondern um darüber ira Interesse der Gesamtheit nach Maßgabe des 
Gesetzes zu verfügen. Gegen eine solche Annahme spricht nun nicht der 
Umstand, daß, wenn der Staat für sich Bergwerke betreiben will, er diese 
der Regel nach wie jeder Dritte erst erwerben muß; denn der Staat 
kommt hier in doppelter Eigenschaft in Betracht, einmal als Vertreter 
der Gesamtheit und sodann als Bergfiskus, als jemand, der wie ein 
Privater eine privatwirtschaftliche Unternehmung betreiben will und 
eben deshalb keinen Vorzug vor jedem anderen Konkurrenten haben 
soll. Wenn der Staat und der Bergfiskus nicht etwas verschiedenes 
wären, wie könnte der erstere dem letzteren Bergwerkseigentum über 
tragen? Die Gesetzgebung hatte im Jahre 1865 zu einer ihrer haupt 
sächlichsten Aufgaben, den Bergfiskus vom Staate zu trennen, die 
Bergwerksmineralien von fiskalischen Sachen, die sie früher waren, 
in öffentliche Sachen, die sie heute sind, umzuwandeln. Es wird aber 
wohl niemand behaupten, daß eine Staatseisenbahn aufhören sollte 
Staatseigentum zu sein, weil der Staat (als Bergwerks-, Forst-, Domänen 
besitzer) nur unter den nämlichen Bedingungen wie jeder andere diese 
benutzen dürfe. Der Justiz-, Domänen-, Bergwerks-, Forstfiskus usw. 
muß genau so Fracht zahlen für die Benutzung staatlicher Eisenbahnen 
wie jeder Private. Er ist den nämlichen Bahn-, Betriebs- usw. Ord 
nungen unterworfen. 
Auch der Umstand, daß dem Staate vorgeschrieben wird, wie er 
sein Eigentum an den Bergwerksmineralien ausüben muß, und daß er
	        
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