Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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dürfte um so weniger erfindlich sein, als der letztere weder eine Ent 
schädigung hierfür, noch eine Benachrichtigung erhält 1 . Daß es nicht 
angeht, das Recht des Staates zur Verleihung des Bergwerkseigentums 
durch seine Polizeihoheit zu begründen, dürfte auch daraus folgen, daß 
der Bergau als solcher gar keiner polizeilichen Genehmigung bedarf. 
Wo die Verfügung Uber die Bergwerksmineralien dem Grundeigentümer 
zusteht 1 2 , oder wo das Privatregal 3 4 vorkommt, kann der Bergbau grund 
sätzlich ohne jede Erlaubnis des Staates, aber nur mit Erlaubnis des 
betreffenden Grundeigentümers oder Privatregalherrn betrieben werden. 
Und doch ist die Polizeihoheit im ganzen Staate die nämliche! 
Auch die „Berghoheit", von der man bei Beratung des Gesetzes 
vom 18. Juni 1907 zu sprechen pflegte, reicht an sich nicht aus, das 
Verleihungsrecht des Staates an den vorbehaltenen Mineralien zu er 
klären. Man pflegte zu sagen, daß diese der „Allgemeinheit“ reservirt 
sind (Rede des Ministers Delbrück am 6. Mai 1907 im Abgeordneten 
hause, Sten. Bericht 475°)- Diese „Allgemeinheit“ ist der vom Fiskus 
verschieden gedachte Staat. 
Für die Annahme des Staatseigentums an den noch unverliehenen 
Bergwerksraineralien spricht auch das Französische Recht, welches dem 
Preußischen Berggesetze vielfach als Vorbild gedient hat*. In Frank 
reich sind die Bergwerksmineralien bis zur Verleihung tatsächlich Staats 
eigentum und man würde dies offen ausgesprochen haben, wenn dem 
nicht der auf das bürgerliche Gesetzbuch gestützte Anspruch des Grund 
eigentümers im Wege gestanden hätte. Ein solcher Anspruch des Grund 
eigentümers ist aber in Preußen nicht vorhanden. Endlich spricht für 
das Staatseigentum, daß nach der konstanten Praxis in Preußen und 
Frankreich die ohne Verleihung des Staates gewonnenen Bergwerks 
mineralien nicht dem Grundeigentümer, noch dem Gewinner derselben, 
sondern regelmäßig dem Staate gehören 5 . Glaubt man ein Eigentum 
des Staates an den noch unverliehenen Bergwerksmineralien nicht billigen 
1 S. auch von Beughem, Bemerkungen S. n. 
2 Z. B. in Schlesien rücksichtlich des Eisens, in den vormals sächsischen 
Landesteilen rücksichtlich der Kohlen. 
3 Dasselbe ist nach § 250 des Allgemeinen Berggesetzes in Geltung geblieben. 
4 S. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 3 ff. 
5 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 121 ff. wo diese Praxis allerdings 
bekämpft wird. Das einzige, diese Praxis als unrichtig verwerfende Urteil eines 
französischen Gerichtshofes kann meines Erachtens schon deshalb nicht lür das 
preußische Recht entscheidend sein, weil sich dasselbe auf die schon erwähnte 
Vorschrift des Artikel 552 im Bürgerlichen Gesetzbuche stützt, welche in Preußen 
nicht gilt.
	        
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