Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

    
   
Die Lohnabzüge für Fournituren, die ebenfalls viel beanstandet 
werden, wollen die Fabrikinspektoren aus Zweckm: ässigkeitsgründen 
weiter dulden, aber nur insoweit, als der Betrag die Selbstkosten 
nicht überschreitet. Der Arbeitgeber muss sich das Lieferungs- 
recht vorbehalten, weil sonst die Arbeiter aus Sparsamkeitsgründen 
minderwertige Fournituren verwenden könnten. 
In gleicher Weise e mpfehlen die Fabrikinspektoren, die Lohn- 
abzüge für Lebensmittellieferungen beizubeh: ılten, das Einverständnis 
der Arbeiter immerhin vor: ausgesetzt. In diesem Sinne hat sich auch 
der Bundesrat schon in seinem Berichte an die Bundesversamm- 
ng zur Motion Comtesse vom 16. Juni 1894 ausgesprochen: *) 
„Solche Lieferungen 
äufig im wirklichen Interesse der 
eit: in guter Absicht letztere durch 
Beschaffung von Lebensmitteln, Brennmaterial dgl. bei Abgabe 
zu Engros-, Selbstkosten- oder noch billi igeren Preisen zu unter- 
  
Arbeiter, "wenn der 
Stützen sucht. Vernünftigerweise wird man derarti tige philantropische 
Bestrebungen nicht durch ein Verbot, die betreffenden Barbeträge 
am Lohn abzurechnen, verunmöglichen wollen.“ 
Der dritte Absatz enthält die am Eing gang zitierte. allgemeine 
man des bisherigen Gesetzes mit dem im vierten Absatz 
enthaltenen Vorbehalt. Solche „Lohnabzüge für andere Zwecke“ 
können bei: spielsweise betreffen: Lohnvorschüsse, deren die Arbeiter 
aus den verschiedensten Gründen bedürfen (Wohnungswechsel, 
Krankheits- oder Todesfälle in der Familie u. s. w.) und deren 
Verbot ihnen in vielen Fällen erheblichen Schaden zufüüi ügen würde; 
Beiträge an Krankenkassen; Forderungen von Dri ittpersonen, denen 
Arbeiter durch Zession einen Teil seiner Lohnforderung ab- 
Seireten hat: Schadenersatzforderungen für schlechte Arbeit, ver- 
dorbene Stoffe und Werkzeuge, oder für anc derweitige Schädigung 
des Arbeitgebers. In Bezug auf diesen letzten vielumstrittenen 
Punkt bemerkt die erwähnte bundesrätliche Botschaft**): „Von 
Seiten der Arbeiter wird ebenso grosses Gewicht darauf gelegt, 
dass Loh nabzüge dieser Art unterbleiben sollen, wie von Seiten 
ass sie unentbehrlich seien. Während von jener 
Seite vielfach mit ECT etischen Gründen, abgeleitet von der recht- 
  
Chen Gleichstellung der Arbeitgeber und Arbeiter, argumentiert 
Wi 1 1 . x 1 . 
Wird, halten wir N air dass man sich auf den Boden der Praxis 
7 B. B. 1894. 111. 16. 
# IL, 
1894 
   
10/17 
  
  
  
    
        
    
  
      
     
    
        
    
      
   
      
   
     
    
     
    
       
     
   
    
    
        
       
        
   
   
      
    
     
  
  
  
 
	        
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