fullscreen: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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gewählte Bezeichnung «Majorat » oder «Fideikommiß». 
Umgekehrt zeigt Turba 1 2 , wie im Jahre 1719 aus den leges 
primogeniturae, aus der prinzipiellen Statuierung des Majo 
rats [Fideikommiß] und der Primogenitur durch frühere 
Verfügungen abgeleitet werden : die unio perpetua und die 
unbeschränkte Unteilbarkeit und Untrennbarkeit des da 
maligen und künftigen Herrschaftsbereiches der Dynastie. 
Schon lange vor Ferdinand II. war in Spanien die Untrenn 
barkeit feierlich festgesetzt worden : unter Ferdinand dem 
Katholischen von Aragonien vor und nach der Hochzeit 
mit Isabella von Kastilien a . Im Jahre 1619 sprach dann 
ein Reichsgesetz gegenüber französischen Ansprüchen auch 
die Unteilbarkeit des Länderkomplexes der ganzen spani 
schen Monarchie aus. Individuum sit regnum, quia id 
ad tuendum regnum et civium concordiam plurimum 
valet, wie Turba 3 in seiner überaus gründlichen Art aus 
Hugo Grotius zitiert, dessen Einfluß glaubwürdig ist. Das 
burgundische Erbe war schon im sechzehnten Jahr 
hundert durch Gesetz als untrennbar und unteilbar erklärt 
worden. 
Die ewige Union, das ewige Vereinigtbleiben [so 
1719, ähnlich 1867 : együttmaradäs, Zusammenbleiben] 
ist für das spanischrechtliche Majorat wesentlich. Der un 
mittelbare Zweck der Länderunion, des Vereintbleibens der 
Länder ist nach dem Testament von 1621 ein unleugbar 
militärischer : « Land und leuthen ... mit ... standt- 
hafter Beschuzung 4 vorzustehen. » Der mittelbare ist 
«bey disen gefärlichen leuffden, ungetrewer Nachbar 
schafft ... auch anderen schädlichen Empörungen 5 
und geschwindikeitten » die « Wohlfarth, Ruhe und Sicher 
heit, fürnämblich aber die verhüettung aller auswendigen 
gefaar und innerlichen Zwitrachts. » Und schließlich ganz 
allgemein : «auf alle und jede zutragende fälle». Infolge- 
1 Grundlagen, T. II, S. 189, Anm. 35, und S. 449. 
2 Turba, Kritische Beiträge, S. 196. 
3 Grundlagen, T. II, S. 35, Anm. 49. 
4 Vgl. oben Hugo Grotius. 
5 Ständekämpfe wie in Böhmen und Ungarn.
	        
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