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gewählte Bezeichnung «Majorat » oder «Fideikommiß».
Umgekehrt zeigt Turba 1 2 , wie im Jahre 1719 aus den leges
primogeniturae, aus der prinzipiellen Statuierung des Majo
rats [Fideikommiß] und der Primogenitur durch frühere
Verfügungen abgeleitet werden : die unio perpetua und die
unbeschränkte Unteilbarkeit und Untrennbarkeit des da
maligen und künftigen Herrschaftsbereiches der Dynastie.
Schon lange vor Ferdinand II. war in Spanien die Untrenn
barkeit feierlich festgesetzt worden : unter Ferdinand dem
Katholischen von Aragonien vor und nach der Hochzeit
mit Isabella von Kastilien a . Im Jahre 1619 sprach dann
ein Reichsgesetz gegenüber französischen Ansprüchen auch
die Unteilbarkeit des Länderkomplexes der ganzen spani
schen Monarchie aus. Individuum sit regnum, quia id
ad tuendum regnum et civium concordiam plurimum
valet, wie Turba 3 in seiner überaus gründlichen Art aus
Hugo Grotius zitiert, dessen Einfluß glaubwürdig ist. Das
burgundische Erbe war schon im sechzehnten Jahr
hundert durch Gesetz als untrennbar und unteilbar erklärt
worden.
Die ewige Union, das ewige Vereinigtbleiben [so
1719, ähnlich 1867 : együttmaradäs, Zusammenbleiben]
ist für das spanischrechtliche Majorat wesentlich. Der un
mittelbare Zweck der Länderunion, des Vereintbleibens der
Länder ist nach dem Testament von 1621 ein unleugbar
militärischer : « Land und leuthen ... mit ... standt-
hafter Beschuzung 4 vorzustehen. » Der mittelbare ist
«bey disen gefärlichen leuffden, ungetrewer Nachbar
schafft ... auch anderen schädlichen Empörungen 5
und geschwindikeitten » die « Wohlfarth, Ruhe und Sicher
heit, fürnämblich aber die verhüettung aller auswendigen
gefaar und innerlichen Zwitrachts. » Und schließlich ganz
allgemein : «auf alle und jede zutragende fälle». Infolge-
1 Grundlagen, T. II, S. 189, Anm. 35, und S. 449.
2 Turba, Kritische Beiträge, S. 196.
3 Grundlagen, T. II, S. 35, Anm. 49.
4 Vgl. oben Hugo Grotius.
5 Ständekämpfe wie in Böhmen und Ungarn.