Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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landesherrlichen  Bergregals  und  der  damit  verbundenen  Berggerichtsbarkeit. ­
  Von  allen  Bergwerken,  also  auch  von  den  auf  Privatländereien
gelegenen,  ist  der  Herzog  oberster  Leiher  und  Herr.  Niemand,  auch
nicht  der  Oberflächeneigentümer  auf  eigener  Besitzung,  durfte  ohne
Verleihung  von  seiten  des  Wassermeisters  Bergbau  treiben.  Doch  wenn
auch  alle  Golderze  dem  Landesherrn  und  nur  dem  Landesherrn  gehörten,
so  folgte  daraus  noch  nicht,  daß  sich  der  Oberflächeneigentümer  gefallen
lassen  mußte,  wie  der  Landesherr  seine  Besitzung  im  Interesse  seines
Bergbaues  beschädigte.  Schrieb  das  Löwenberger  Goldrecht  vor,  daß
der  Oberflächeneigentümer  seine  Erlaubnis  zum  Bergbau  neben  derjenigen
des  Landesherrn  erteilen  mußte,  so  gibt  das  Goldberger  Goldrecht  jenem
ein  weniger  weitgehendes  Recht:  nämlich  nur  ein  eingeschränktes  Vorrecht
zum  Muten.
„Und  were  das.  das  eyn  man  queme  ein  uswendik  man  (Fremder) 1 ,
und  mutete  zu  sichern  (suchen),  und  zu  buwen  (bauen),  in  eines
mannes  erbe.  Das  sal  man  lasen  wissen  den  selben  man.  das
das  erb  ist.  und  wil  der  selbe  sichern  oder  buwen.  und  sin  erb
entfan.  von  unsen  Herren  oder  von  sine  wassermeister.  Den  sal
man  im  lihen  als  goltwerkes  recht  ist  czu  sicheren  und  czu  buwen
unsem  herren  czu  frumen  und  im  so  he  nuczlichist  mag.“
Nicht  also  kraft  eigenen  Rechtes  durfte  der  Oberflächenbesitzer
auf  eigenem  Boden  Bergbau  treiben,  sondern  er  muß  die  Verleihung
vom  Landesherrn  oder  dessen  Wassermeister  erhalten,  und  er  darf  den
Bergbau  nicht  so  treiben,  wie  es  ihm  gefällt,  sondern  zum  Nutzen  des
Landesherrn.  Ihm  wurde  auch  nicht  die  Befugnis  beigelegt,  auf  seinem
ganzen  Besitztum  Bergbau  zu  treiben,  sondern  er  bekam  nur  eine
Fundgrube,  zu  welcher,  je  nachem  dies  dem  Landesherrn  am  nützlichsten
war,  zwei  oder  vier  Wehre  gehörten:
„also  dacz  he  czu  der  funtgrube  solde  behalten  zwei  wer.  oder
vier  wer.  wie  man  spare  dacz  es  unsem  herrn  aller  nuczlichist
were  und  im.“
Betrieb  jemand  auf  seinem  Erbe  ohne  Genehmigung  des  Regalherrn
Bergbau,  so  darf  „unse  herre  oder  unses  herrn  wassermeister“  und
zwar  „von  uns  Hern  wegen“  das  Feld  verleihen,  an  wen  sie  wollen,
zu  Goldwerkes  Recht.  Von  „allen  Goltwerken“,  also  auch  von  denen,
die  der  Oberflächeneigentümer  betreibt,  erhält  der  Landesherr  ein
Zwölftel  des  Bruttoertrages.  Dagegen  ist  dem  Bauer,  auf  dessen  Boden
1  Man  denke  daran,  daß  der  Bergbau  in  Schlesien  durch  zugevvanderte  Bergleute ­
  —  hospites  —  meist  Franken,  betrieben  wurde!
            
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