Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Versuchen  verschiedener  Ausländer,  abbauwürdige  Bergwerke  in  Rußland
zu  finden,  ohne  daß  —  wie  es  scheint  —  die  Versuche  zu  einem  nennenswerten ­
  Erfolg  führen 1 .  Es  ist  nur  natürlich,  daß  die  ausländischen
Bergleute  mit  ihren  westeuropäischen  Kenntnissen  auch  die  westeuropäisch ­
  bergrechtlichen  Gewohnheiten  mitgebracht  haben,  und  daß  die
Großfürsten  diese  dann  bestätigt  haben.  Insbesondere  haben  diese  ersten
Bergleute  das  Prinzip  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  nach  ihrem
neuen  Wirkungsort  mitgebracht.  Für  die  erste  Zeit  lassen  uns  die
Urkunden  hierüber  allerdings  in  Ungewißheit.  Die  aus  dem  17.  Jahrhundert ­
  erhaltenen  urkundlichen  Nachrichten  aber  bestätigen  diese
Annahme.  In  den  seit  1675  verschiedenen  Bergbauunternehmungen
erteilten  Schürfscheinen  oder  Privilegien 1  2  finden  wir  ausdrücklich  erwähnt
die  Erlaubnis,  auch  auf  nichtköniglichem,  in  freiem  Besitz  Privater  befindlichen ­
  Gründen  nach  Mineralien  zu  suchen,  die  Verpflichtung  zum
Zahlen  von  Bergzehnten,  zum  Abliefern  von  Gold  und  Silber  an  die
großfürstliche  Kammer,  ganz  wie  dies  in  den  westeuropäischen  Urkunden
der  Fall  ist.  Also  Bergregal  und  Bergbaufreiheit,  nicht  organisch  aus
der  einheimischen  Rechtsentwicklung  herausentwickelt,  sondern  als
fremdländischer  Import  (gleich  der  Entlehnung  aus  dem  römischen  Recht
in  Deutschland).
Das  erste  russische  Berggesetz  ist  das  am  10.  Dezember  1719  von
Peter  dem  Großen  erlassene  sogenannte  „Bergprivileg“ 3 .  Bergregal  und
Bergbaufreiheit  sind  die  Grundprinzipien  dieses  den  deutschen  und  insbesondere ­
  den  schwedischen  Bergleuten  nachgebildeten  Berggesetzes.
Dem  Zaren  „als  Monarchen“  kommt  das  ausschließliche  Eigentum  an
allen  Mineralien  zu,  deren  Gewinnung  er  aus  freien  Stücken  „aus  Liebe
zu  seinen  treuen  Untertanen“  einem  jeden  Bergbaulustigen  zu  gewinnen
überläßt  und  dafür  „nicht  mehr  als  in  andern  Staaten  üblich  ist,  und
zwar  den  zehnten  Teil  des  (Brutto-)Ertrages“  verlangt  (§  11).  Ob  dem
Grundbesitzer  ein  gewisses  Vorrecht  gegenüber  dem  Finder  zusteht,  ist
nach  den  unklaren  Worten  des  bezüglichen  §  6  schwer  zu  entscheiden
und  unter  den  russischen  Rechtsgelehrten  strittig 4 .
Willkürlich  wie  sie  durch  den  Willen  des  Herrschers  eingeführt
worden  sind,  sind  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  63  Jahre  nach  dem
Erlaß  des  Peterschen  Bergprivilegs  von  der  Kaiserin  Katharina  II.  durch
1  S.  die  Zusammenstellung  dieser  Versuche  bei  A.  Stof,  Srawnitelnyj  oöerk
gornago  sakonodatelstwa,  St.  Petersburg  1882,  I  125  f.
8  Mitgeteilt  bei  Chmyrow  a.  a.  O.  S.  177—179.
3  I  Polnoje  sobranie  zakonow  (vollständige  Gesetzessammlung)  No.  3464.
4  S.  Ötof  a.  a.  O.  S.  143.
            
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