Der Binnengroßhandel, 443
mit dem Zweck, durch Beschränkung der Konkurrenz und durch Markt-
beherrschung eine vorteilhafte Bewältigung des Warenmarktes zu er-
zielen: das ist die Konvention, Innerhalb des Handels sind wieder-
um Unterschiede zu machen zwischen Preiskonventionen und Kon-
ditionskonventionen. Der Preiskonvention wohnt durch Fixierung
von Mindestpreisen oder durch feste Bindung der Preise überhaupt
eine starke monopolistische Tendenz inne, während die Konditions-
konventionen ohne diese Tendenz zur gesunden Marktbeherrschung
durch Regelung des Geschäftsverkehrs mit Hilfe festumrissener
Lieferungsbedingungen beitragen,
Der Werkshandel bildet mehr eine Form der vertikalen
Kombination, indem sich Werke der deutschen Schwerindustrie durch
Kapital und Verträge mit Großhändlerfirmen eng liiert haben. Der
Handel muß sich wegen Begrenztheit der Rohstoffmengen, die über-
dies im Besitze relativ weniger Erzeuger zu sein pflegen, dem indu-
striellen Kontrahenten unterwerfen, Als Typ des Werkshandels sind
die Handelsfirmen anzusehen, die z., B. mit dem Stahlwerksverband
oder dem Kohlensyndikat verbunden sind. Die Händlerkartelle und
Syndikate, die sich in Anlehnung an das Rheinisch-Westfälische
Kohlensyndikat und an den Stahlwerksverband gebildet haben, bieten
ein bemerkenswertes Bild gegenseitiger Abhängigkeit. Das Rheinisch-
Westfälische Kohlensyndikat mußte mit den Kohlenhandelsgesell-
schaften, die sich ihm gegenüber organisierten, einen Vertrag schließen.
Die Handelsgesellschaften sind hier die alleinigen Handelsabnehmer
des Produktionssyndikates. Die Preise werden auch hier strikt nach
gegenseitiger Vereinbarung innegehalten. In ähnlicher Weise garan-
tiert die Organisation des Stahlgroßhandels und die Trägerhandelsver-
einigung die Einhaltung der Preise des Produzentensyndikates, das
ihnen dafür die Fernhaltung weiterer Händlerkonkurrenz sichert. Die
innere Struktur solcher Vereinigungen ist verschieden: vom einfachen
Preiskartell bis zum richtigen Händlersyndikat mit eigenem Verkaufs-
kontor. Den Handelsgesellschaften werden von den Produzenten-
syndikaten Höchst- und Mindestpreise vorgeschrieben,
Die Händler- oder Handelsvereinigungen sind zum exklusiven
Verkehr, d. h. zum alleinigen Bezug vom Produzentenkartell, ver-
pflichtet, Ebenso sind sie zu sogenannten Nationalsperren und zur
Sperre des Absatzes gegenüber Außenseiter-Produzenten und
Außenseiter-Händlern verpflichtet. Das Handelssyndikat wird somit ein
wesentlicher Bestandteil der Aufrechterhaltung des Produzenten-
kartells, Solche Erscheinungen finden wir jedoch nicht allein bei der
Schwerindustrie, sondern auch bei Teilen der weiterverarbeitenden
Industrie, wie z, B. bei der Fahrradteile-Industrie und dem hiermit ver-