Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

werksbezirke von Vipaska vor. Es konnte nämlich jeder ohne Erlaubnis 
des Oberflächenbesitzers wie desjenigen, welcher die Erträge des Berg 
baues gepachtet hatte, aber freilich nur mit Genehmigung des procurator 
innerhalb des Bergwerksbezirks bergmännische Arbeiten für eigene 
Rechnung vornehmen lassen; doch mußte er dies dem Pächter der 
Bergwerkserträgnisse anzeigen und für jeden von ihm beschäftigten 
Sklaven oder Lohnarbeiter gewisse Abgaben leisten 1 . 
Es ist klar, daß diese Bergbaufreiheit nicht auf der Herren 
losigkeit der Bergwerksmineralien, noch auf dem eigenen Rechte des 
Bergbaubetreibers, sondern auf dem Willen und dem Rechte des Staats, 
als des Eigentümers der Bergwerksmineralien beruhte. Sie läßt sich ver 
gleichen mit der Okkupationsfreiheit am ager occupatorius 2 , welchen 
jeder gegen gewisse Abgaben in Besitz und Nutzung nehmen durfte, 
obwohl er nicht herrenlos, sondern Eigentum des Römischen Staates 
war und dies selbst nach der Okkupation blieb. 
Die „Preise“, welche die Bergwerksbetreiber für die Überlassung 
der einzelnen putei und die Abgaben, welche sie für die von ihnen 
beim Bergbau verwandten Sklaven und Lohnarbeiter zahlen mußten; 
sind nicht als Steuern für einen Gewerbetrieb, sondern als Vergütung 
für die Gestattung des Bergbaues anzusehen; ähnlich wie die von den 
Okkupanten des ager occupatorius zu entrichtenden Abgaben keine 
Steuern waren. 
Der Römische Staat blieb auch nach der Überlassung der einzelnen 
putei an Private Eigentümer der Bergwerke um Vipaska. 
Im Jahre 1906 wurde bei Aljustrel in unmittelbarer Nähe der 
ersten Erztafel „lex metallis Vipascensis“ eine zweite Erztafel gefunden, 
die nicht der Anfang oder das Ende der ersten Tafel ist, sondern einem 
anderen Gesetze, mutmaßlich der in der ersten Tafel erwähnten lex 
metallis dicta angehört 3 . Das neue Fragment ist die epistula eines 
1 S 7 des 1' ragments nach Wilmanns: Qui in finibus metallorum permissu 
procuratoris scaurias argentarias aerarias pulveremve ex scaureis, rutramina ad 
mensuram pondnsve coempta coquere expedire frangere cernere lavare volet, . . . 
quos ad id faciendum servos mercenariosque mittent, in triduo proxumo profitean- 
tur et solvant in capita singula denarios conductori quoque mense, ...... Ähn 
lich 5 9- Qui intra fines metalli Vipascensis puteum locumque putei Juris retinendi 
causa usurpabit occupabitve e lege metallis dicta, biduo proxumo quod usurpaverit 
occupaverit apud conductorem socium actoremve hujus vectigalis profiteatur. 
2 S. hierüber Walter, Geschichte des Römischen Rechts, 3. Aufl. TI. I S. 6t ft. 
Marquardt, Römische Staatsverwaltung II 150ff. und Rodbertus in seinem Aufsatze: 
„Zur Geschichte der römischen Tributsteuern seit Augustus“ in Hildebrands Jahr 
büchern für Nationalökonomie und Statistik V 252. 
Der Text s. in der Savigny-Zeitschrift, Roman. Abteilung, 1906, S. 35L
	        
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