werksbezirke von Vipaska vor. Es konnte nämlich jeder ohne Erlaubnis
des Oberflächenbesitzers wie desjenigen, welcher die Erträge des Berg
baues gepachtet hatte, aber freilich nur mit Genehmigung des procurator
innerhalb des Bergwerksbezirks bergmännische Arbeiten für eigene
Rechnung vornehmen lassen; doch mußte er dies dem Pächter der
Bergwerkserträgnisse anzeigen und für jeden von ihm beschäftigten
Sklaven oder Lohnarbeiter gewisse Abgaben leisten 1 .
Es ist klar, daß diese Bergbaufreiheit nicht auf der Herren
losigkeit der Bergwerksmineralien, noch auf dem eigenen Rechte des
Bergbaubetreibers, sondern auf dem Willen und dem Rechte des Staats,
als des Eigentümers der Bergwerksmineralien beruhte. Sie läßt sich ver
gleichen mit der Okkupationsfreiheit am ager occupatorius 2 , welchen
jeder gegen gewisse Abgaben in Besitz und Nutzung nehmen durfte,
obwohl er nicht herrenlos, sondern Eigentum des Römischen Staates
war und dies selbst nach der Okkupation blieb.
Die „Preise“, welche die Bergwerksbetreiber für die Überlassung
der einzelnen putei und die Abgaben, welche sie für die von ihnen
beim Bergbau verwandten Sklaven und Lohnarbeiter zahlen mußten;
sind nicht als Steuern für einen Gewerbetrieb, sondern als Vergütung
für die Gestattung des Bergbaues anzusehen; ähnlich wie die von den
Okkupanten des ager occupatorius zu entrichtenden Abgaben keine
Steuern waren.
Der Römische Staat blieb auch nach der Überlassung der einzelnen
putei an Private Eigentümer der Bergwerke um Vipaska.
Im Jahre 1906 wurde bei Aljustrel in unmittelbarer Nähe der
ersten Erztafel „lex metallis Vipascensis“ eine zweite Erztafel gefunden,
die nicht der Anfang oder das Ende der ersten Tafel ist, sondern einem
anderen Gesetze, mutmaßlich der in der ersten Tafel erwähnten lex
metallis dicta angehört 3 . Das neue Fragment ist die epistula eines
1 S 7 des 1' ragments nach Wilmanns: Qui in finibus metallorum permissu
procuratoris scaurias argentarias aerarias pulveremve ex scaureis, rutramina ad
mensuram pondnsve coempta coquere expedire frangere cernere lavare volet, . . .
quos ad id faciendum servos mercenariosque mittent, in triduo proxumo profitean-
tur et solvant in capita singula denarios conductori quoque mense, ...... Ähn
lich 5 9- Qui intra fines metalli Vipascensis puteum locumque putei Juris retinendi
causa usurpabit occupabitve e lege metallis dicta, biduo proxumo quod usurpaverit
occupaverit apud conductorem socium actoremve hujus vectigalis profiteatur.
2 S. hierüber Walter, Geschichte des Römischen Rechts, 3. Aufl. TI. I S. 6t ft.
Marquardt, Römische Staatsverwaltung II 150ff. und Rodbertus in seinem Aufsatze:
„Zur Geschichte der römischen Tributsteuern seit Augustus“ in Hildebrands Jahr
büchern für Nationalökonomie und Statistik V 252.
Der Text s. in der Savigny-Zeitschrift, Roman. Abteilung, 1906, S. 35L