46 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
das Recht, die staatlichen Institutionen in Anspruch zu nehmen
sowie die Pflicht Steuern zu zahlen, sobald der Konflikt aufgehoben
ist. Die Spitze der Budgetverweigerung richtet sich also selbst-
verständlich nicht gegen den Staat, sondern gegen gewisse Organe,
gegen die Exekutive, die bei der parlamentarischen Regierungs-
form, ja eigentlich auch beim einfachen Parlamentarismus, wenig-
stens de facto mit der Mehrheit der Volksvertretung in Harmonie
sein muß. Wir sehen daraus, daß also die Gefahr der Budget-
verweigerung eine eingebildete ist; die Staatsmaschine braucht nicht
einen Moment stillzustehen, wenn der durch die Verfassung not-
wendige Wechsel in der Regierung stattfindet. Findet dieser
Wechsel nicht statt, so wird damit von Seite der Regierung resp.
der Krone die Verfassung verletzt und die damit eintretenden Er-
scheinungen sind nicht Folgen der Budgetverweigerung, sondern
Folgen der Mißachtung der Verfassung. Das von Karl LI aus-
geschriebene „Ship money“ wurde von John Hampden als
vom Parlament nicht votierte Steuer mit Recht verweigert, der
Konflikt forderte die gesetzmäßige Lösung.
Es ergibt sich hieraus, daß es daher durchaus nicht nötig ist,
das Budgetrecht einengend zu konstruieren oder demselben einen
anderen Sinn unterzulegen, um den mißlichen Folgen der Budget-
verweigerung vorzubeugen. Nichtsdestoweniger begegnen wir in der
Literatur Versuchen, um das Budgetrecht seiner angeblichen Ge-
fährlichkeit zu entkleiden. Der eine Versuch knüpft sich an den
Namen von Laband, der andere an den von Lorenz von Stein.
Der grundlegende Gedanke von Laband ist der, daß die Fest-
stellung des Staatshaushaltes ihrem Wesen nach keine Aufgabe der
Gesetzgebung, sondern Aufgabe der Verwaltung ist. Es handelt
sich um eine Verwaltungsmaßregel. Die gesetzgebende Tätigkeit
hat zur Aufgabe, Rechtssätze aufzustellen, das Budget dagegen ent-
hält keine Rechtssätze. Das Budgetgesetz gehört zu den soge-
nannten formellen Gesetzen, es ist nur der Form nach Gesetz, es
kommt so zustande, wie Gesetze zustande kommen. Sein Inhalt
aber hat mit dem Inhalt der materiellen Gesetze nichts zu tun.
Daß diese Verwaltungsmaßregel in das Bereich der Gesetzgebung
gezogen wird, hat seine Ursache in der Wichtigkeit der Aufgabe,
zu der die Mitwirkung der Gesetzgebung herangezogen wird. Aus
dem Umstande, daß das Budget nur in formeller Beziehung Gesetz
ist, wird nun gefolgert, daß in dem Falle, als das Budget nicht
unter Mitwirkung der Gesetzgebung zustande kommt, die Regierung
für den Staatshaushalt selbst verantwortlich ist, während sonst die
Verantwortung der Regierung sich darauf beschränkt, daß die