Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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erzeugten Fabrikaten innerhalb des Daziobezirkes der Gemeinde 
schwierig oder kostspielig ist (Art. 34 Abs. 2 Reglern.). Tatsächlich 
freilich werden vielfach die gewerblichen Rohmaterialien besteuert. 
Lokale Schutzzollschranken! Im übrigen herrscht nicht immer Rechts 
sicherheit bezüglich dessen, was besteuert werden darf oder nicht 1 ). 
4. Das Maximalmaß für den Kleinverkauf in den offenen 
Gemeinden, über das hinaus Steuerbefreiung eintritt, beträgt für Wein 
und Essig 25 Liter, für Schnaps, Alkohol und Liköre 10 Liter, für 
Reis und Zucker 50 kg, für Mineralöl 35 kg, für vegetabilisches und 
animalisches Öl und für Butter 10 kg (Art. 11 Ges., Art. 3 Abs. 2 
Reglern.). Der Verschleiß von Wein, Alkohol, Schnaps, Likören und 
Essig in größeren Quantitäten ist der Besteuerung unterworfen, sofern 
er in Kleinverkaufsstellen erfolgt (Art. 11 Abs. 2). Für die Objekte, 
die von den Gemeinden mit eigenen dazi belastet sind, hat der Ge 
meinderat das Maß für den Kleinverkauf mit Rücksicht auf die ört 
lichen Gebräuche festzusetzen (Art. 11 Reglern.). Von dem dazio di 
consumo auf den Kleinverkauf sind aus sozialpolitischen Gründen 
ausgenommen die Genossenschaften (societä cooperative) in An 
sehung der Waren, „die sie anschaffen und an die Genossen aus 
schließlich zu gemeinnützigen Zwecken abgeben und die im Haushalt 
derjenigen verbraucht werden, an die sie abgegeben worden sind.“ 
Auf Spirituosen, Liköre und Fleisch erstreckt sich diese Befreiung 
jedoch nicht. Steuerfrei dagegen ist der Wein (und die weinartigen 
Getränke), der an Tagelöhner und landwirtschaftliche Arbeiter verab 
reicht wird, sofern er nicht in Anrechnung auf den Lohn gegeben 
wird (Art. 18). 
Eine Sonderstellung im Oktroisystem der offenen Gemeinden 
nimmt die Besteuerung des Fleischkonsums ein, insofern hier die 
Vermutung des Konsums nicht an den Akt der Einführung der Waren 
in die Kleinverkaufsstellen, sondern an den Akt des Schlachtens der 
Tiere geknüpft ist. Die Schlachtsteuer trifft auch das Hausschlachten. 
Sie ist .vom Schlächter zu entrichten, der nach Absicht des Gesetzes 
sie auf die Konsumenten überwälzen soll. Von außerhalb in die Ge 
meinde eingeführtes Fleisch wird, sofern und in dem Zeitpunkt, in 
dem es in die Verkaufsstellen gebracht wird, um Hinterziehungen zu 
vermeiden, noch einmal besteuert (Art. 10 Abs. 1). 
5. Die Einhebung des dazio di consumo in den offenen Orten 
geschieht entweder direkt durch den Steuerbeamten nach dem wirk- 
*) S. Ricca Salerno a. a. O. S. 848.
	        
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