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erzeugten Fabrikaten innerhalb des Daziobezirkes der Gemeinde
schwierig oder kostspielig ist (Art. 34 Abs. 2 Reglern.). Tatsächlich
freilich werden vielfach die gewerblichen Rohmaterialien besteuert.
Lokale Schutzzollschranken! Im übrigen herrscht nicht immer Rechts
sicherheit bezüglich dessen, was besteuert werden darf oder nicht 1 ).
4. Das Maximalmaß für den Kleinverkauf in den offenen
Gemeinden, über das hinaus Steuerbefreiung eintritt, beträgt für Wein
und Essig 25 Liter, für Schnaps, Alkohol und Liköre 10 Liter, für
Reis und Zucker 50 kg, für Mineralöl 35 kg, für vegetabilisches und
animalisches Öl und für Butter 10 kg (Art. 11 Ges., Art. 3 Abs. 2
Reglern.). Der Verschleiß von Wein, Alkohol, Schnaps, Likören und
Essig in größeren Quantitäten ist der Besteuerung unterworfen, sofern
er in Kleinverkaufsstellen erfolgt (Art. 11 Abs. 2). Für die Objekte,
die von den Gemeinden mit eigenen dazi belastet sind, hat der Ge
meinderat das Maß für den Kleinverkauf mit Rücksicht auf die ört
lichen Gebräuche festzusetzen (Art. 11 Reglern.). Von dem dazio di
consumo auf den Kleinverkauf sind aus sozialpolitischen Gründen
ausgenommen die Genossenschaften (societä cooperative) in An
sehung der Waren, „die sie anschaffen und an die Genossen aus
schließlich zu gemeinnützigen Zwecken abgeben und die im Haushalt
derjenigen verbraucht werden, an die sie abgegeben worden sind.“
Auf Spirituosen, Liköre und Fleisch erstreckt sich diese Befreiung
jedoch nicht. Steuerfrei dagegen ist der Wein (und die weinartigen
Getränke), der an Tagelöhner und landwirtschaftliche Arbeiter verab
reicht wird, sofern er nicht in Anrechnung auf den Lohn gegeben
wird (Art. 18).
Eine Sonderstellung im Oktroisystem der offenen Gemeinden
nimmt die Besteuerung des Fleischkonsums ein, insofern hier die
Vermutung des Konsums nicht an den Akt der Einführung der Waren
in die Kleinverkaufsstellen, sondern an den Akt des Schlachtens der
Tiere geknüpft ist. Die Schlachtsteuer trifft auch das Hausschlachten.
Sie ist .vom Schlächter zu entrichten, der nach Absicht des Gesetzes
sie auf die Konsumenten überwälzen soll. Von außerhalb in die Ge
meinde eingeführtes Fleisch wird, sofern und in dem Zeitpunkt, in
dem es in die Verkaufsstellen gebracht wird, um Hinterziehungen zu
vermeiden, noch einmal besteuert (Art. 10 Abs. 1).
5. Die Einhebung des dazio di consumo in den offenen Orten
geschieht entweder direkt durch den Steuerbeamten nach dem wirk-
*) S. Ricca Salerno a. a. O. S. 848.