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Organisation.
General
versammlung.
register zu führen, Ursprungszeugnisse auszustellen, bei der
Legalisierung der Bücher mitzuwirken. Sie haben die Pflicht,
Aufseher zur Ausübung der Polizei über die kaufmännischen
und industriellen Betriebe zu ernennen, um dadurch das reelle
Geschäft gegenüber dem unreellen zu schützen, sie haben Ver
gehen gegen das Interesse von Handel und Gewerbe bei den Ge
richten zur Anzeige zu bringen.
Auf Ersuchen sollen die Kammern endlich stets von der
Regierung ermächtigt werden, Anstalten zur Förderung des
Handels zu gründen und zu unterhalten, wie Lagerhäuser, öffent
liche Auktionshallen, Versuchsanstalten für Waffen, Handels
museen, Ausstellungen oder Bureaus für den Exporthandel. Sie
können auch die Verwaltung solcher Anstalten übertragen er
halten, welche vom Staat, von der Provinz, von einer Kommune
oder von Privatpersonen gegründet wurden, ebenso die Ver
waltung von Fonds- und Warenbörsen.
Zur Ausübung aller dieser zahlreichen Befugnisse können
die Kammern Beamte ernennen, Grundbesitz erwerben und An
leihen aufnehmen. Sie haben das Recht, mit den Ministern direkt
zu verkehren und werden vom Staate finanziell unterstützt. Die
Mitglieder beitrage (in Madrid 30 Peseta im Jahr) bestimmen sie
ebenso frei wie ihre Geschäftsordnung. Sie sind berechtigt, zur
Ausführung größerer Arbeiten mit anderen Kammern in Ver
bindung zu treten, auch gemeinsame Anleihen zu kontrahieren.
Zur Beratung allgemeiner Fragen können sie Handelskammer
kongresse veranstalten. Der Minister für Ackerbau, Handel,
Industrie und öffentliche Arbeiten erhält von ihnen jährlich Be
richte über ihre Tätigkeit, zugleich Etats und Rechnungen. Sie
sind ferner verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Mitgliedern
alljährlich einen Bericht zuzustellen.
Mitglied einer spanischen Handelskammer kann jeder Spanier
werden, der seit zwei Jahren direkte Staatssteuern zahlt, sich
verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge zu entrichten, und
seit ein bis zwei Jahren im Kammer bezirk selbständig oder als
Vertreter einer Handelsgesellschaft Handel, Industrie oder Schiff
fahrt treibt, oder aber als Lotse, Handelslehrer, kaufmännischer
Sachverständiger, Industrieingenieur, Hafenkapitän, Agent oder
Makler usw. tätig ist. Ausländer können sich zum Eintritt in
die Kammer melden, wenn sie seit zehn Jahren in Spanien an
sässig sind und Steuern bezahlt haben; doch darf höchstens ein
Zehntel der Mitglieder Ausländer sein. Die Aufnahme neuer
Mitglieder in die Kammer wird auf Antrag vom Vorstand be
schlossen. Die Mitglieder haben das Recht, in den General
versammlungen Anträge zu stellen, die Publikationen des Vor
standes zu beziehen und über Handelsgebräuche fremder Plätze,
Handelsgesetze und Tarife vom Sekretariat Auskünfte zu erhalten.
Jährlich im Januar findet eine Generalversammlung zur