Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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geschlossen (Art. 16 Abs. 4). Tatsächlich aber wird die Kleinverkaufs- 
abgabe in den geschlossenen Gemeinden, soweit dies festzustellen ist, 
nicht erhoben. 
III. Nur den tatsächlichen Konsum soll der dazio di consumo 
treffen. Die Erhebung der Abgabe bei Einführung der Waren in 
den Ort ist an die Vermutung des Verbrauchs geknüpft. Nicht alle 
Gegenstände aber, die in einen Ort eingebracht werden, gehen in 
ihm in den Konsum über. In solchem Falle sind sie daher von der 
Besteuerung frei zu lassen. Umgekehrt, nicht alle Waren, die in 
einer Gemeinde ge- und verbraucht werden, werden von außen ein 
geführt. Diese Tatsache kann nicht die Besteuerung ausschließen. 
Es sind demnach Vorschriften erforderlich über den Transit 
verkehr und die temporäre Einführung von Waren in das 
Gemeindegebiet, über die Einbringung von Waren in Lagerhäuser, 
Magazine u. dgl., über die Erzeugung von Waren innerhalb 
der Ortsgrenzen u. a. m. 
1. Alles was innerhalb des geschlossenen Gemeindegebietes 
entsteht oder hergestellt wird, ist steuerpflichtig, sofern es, 
wenn von außen eingebracht, einer Bingangsabgabe unterliegen würde. 
Die im geschlossenen Orte erzeugten schlachtbaren Tiere sind inner 
halb 5 Tagen nach der Erzeugung der Steuerbehörde anzuzeigen; 
zur Sicherung des Steuereingangs für den Fall der Schlachtung ist, 
wenn das Tier nicht ausgeführt wird, Sicherheit zu leisten (Art. 156 
u. 164 Reglern.). Was die Erzeugung von Wein und Oliven inner 
halb der geschlossenen Gemeinde anlangt, so ist 1 Monat vor der 
Ernte die präsumtive Quantität der Trauben und Oliven vom Eigen 
tümer oder Pächter der Steuerbehörde anzuzeigen und 3 Tage nach 
der Ernte eine neue Deklaration einzureichen (Art. 165, 166 Reglern.). 
Die Besteuerung der Weintrauben und Oliven ist technisch leichter 
durchzuführen als die des Weines und Öls. Die Spiritus-, Schnaps- 
und Likörfabriken innerhalb des geschlossenen Gebietes sind vor der 
Eröffnung ihres Betriebes der Dazio-Verwaltung anzumelden; sie 
unterliegen einer weitgehenden Überwachung, sofern sie nicht schon 
von Staats wegen dauernd beaufsichtigt werden (Art. 167 Reglern.). 
Desgleichen sind sonstige Betriebe, die steuerpflichtige Waren her- 
stellen, vor ihrer Eröffnung anzuzeigen. Die Fabriken und Herstellungs- 
räume unterliegen einer dauernden Überwachung durch Steuerbeamte, 
ausgenommen bei Abfindung (Art. 168 Reglern.). Zur Sicherung des 
Steuereingangs und zur Vermeidung des Schmuggels sind eine Reihe
	        
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