Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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quellen; so nahm der Staat die imposta di ricchezza mobile immer 
mehr für sich ausschließlich in Anspruch, indem den Gemeinden die 
Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen stückweise entzogen wurde. 
Die Gemeinden bedurften daher neuer Steuerquellen. So kam die 
alte tassa di famiglia wieder zu Ehren. Das Gesetz vom 26. Juli 1868 
(Art. 8) führte sie für die Gemeinden unter diesem Namen (auch 
focatico genannt) wieder ein. 
Nach diesem Gesetz ist es Sache der Provinzialdeputationen, 
die zur Durchführung der Steuer erforderlichen Reglements zu er 
lassen; sie bedürfen jedoch, nach Anhören des Staatsrates, der Ge 
nehmigung durch ein königliches Dekret. Die Provinzialdeputation 
wurde durch den Provinzialausschuß (Giunta provinciale) durch Ge 
setz vom 30. Dezember 1888 ersetzt. 
Das Provinzialreglement ist für die Gemeinden, die seinem 
Geltungsbereich unterliegen, verbindlich. Doch können sie, soweit 
ihnen dieses Spielraum gewährt, besondere, inhaltlich voneinander ab 
weichende, (lokale) Regulative erlassen. Was aber das Wichtigste, 
die Festsetzung der Steuersätze, anlangt, so sind sie, vorbehaltlich 
einer Befreiung, an die im Provinzialreglement normierten Maximal- 
und Minimalsätze gebunden. Um die Steuer den verschiedenen 
lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen nach Möglichkeit anzupassen, 
gab man ihr nicht, wie den Immobiliarsteuerzuschlägen und dem 
dazio di consumo, eine für alle Gemeinden einheitliche Struktur, 
sondern überließ ihre Durchführung den Provinzen und Gemeinden. 
Doch ist man in der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse 
nicht soweit gegangen, daß man den Gemeinden allein ihre Regelung 
übertragen hätte, weil man eine so „gefährliche“ Steuer nicht der 
Willkür der Gemeindeverwaltungen preisgeben zu können glaubte. 
Tatsächlich aber lassen die Provinzialreglements den Gemeinden, wie 
noch näher dargelegt wird, eine sehr weitgehende Bewegungsfreiheit. 
Steuersubjekt ist die „Familie“. Infolge Mangels einer 
Legaldefinition ist der steuerrechtliche Begriff der Familie sehr be 
stritten. Die Provinzialreglements legen zum Teil den zivilrechtlichen 
Begriff zugrunde, zum Teil lassen sie das Moment des bloßen Zu 
sammenlebens entscheidend sein, zum Teil auch halten sie sich an 
das Merkmal der bloßen Güter- und Interessengemeinschaft. Mit der 
herrschenden Meinung wird man indes den zivilrechtlichen Begriff 
für die Zwecke der Besteuerung nicht für ausreichend erachten können. 
Die Steuerpflicht ergreift auch die unverheiratete, keinem engeren 
Familienverbande angehörende Person, wenn sie nur einen selbständigen 
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien. 10
	        
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