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quellen; so nahm der Staat die imposta di ricchezza mobile immer
mehr für sich ausschließlich in Anspruch, indem den Gemeinden die
Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen stückweise entzogen wurde.
Die Gemeinden bedurften daher neuer Steuerquellen. So kam die
alte tassa di famiglia wieder zu Ehren. Das Gesetz vom 26. Juli 1868
(Art. 8) führte sie für die Gemeinden unter diesem Namen (auch
focatico genannt) wieder ein.
Nach diesem Gesetz ist es Sache der Provinzialdeputationen,
die zur Durchführung der Steuer erforderlichen Reglements zu er
lassen; sie bedürfen jedoch, nach Anhören des Staatsrates, der Ge
nehmigung durch ein königliches Dekret. Die Provinzialdeputation
wurde durch den Provinzialausschuß (Giunta provinciale) durch Ge
setz vom 30. Dezember 1888 ersetzt.
Das Provinzialreglement ist für die Gemeinden, die seinem
Geltungsbereich unterliegen, verbindlich. Doch können sie, soweit
ihnen dieses Spielraum gewährt, besondere, inhaltlich voneinander ab
weichende, (lokale) Regulative erlassen. Was aber das Wichtigste,
die Festsetzung der Steuersätze, anlangt, so sind sie, vorbehaltlich
einer Befreiung, an die im Provinzialreglement normierten Maximal-
und Minimalsätze gebunden. Um die Steuer den verschiedenen
lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen nach Möglichkeit anzupassen,
gab man ihr nicht, wie den Immobiliarsteuerzuschlägen und dem
dazio di consumo, eine für alle Gemeinden einheitliche Struktur,
sondern überließ ihre Durchführung den Provinzen und Gemeinden.
Doch ist man in der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse
nicht soweit gegangen, daß man den Gemeinden allein ihre Regelung
übertragen hätte, weil man eine so „gefährliche“ Steuer nicht der
Willkür der Gemeindeverwaltungen preisgeben zu können glaubte.
Tatsächlich aber lassen die Provinzialreglements den Gemeinden, wie
noch näher dargelegt wird, eine sehr weitgehende Bewegungsfreiheit.
Steuersubjekt ist die „Familie“. Infolge Mangels einer
Legaldefinition ist der steuerrechtliche Begriff der Familie sehr be
stritten. Die Provinzialreglements legen zum Teil den zivilrechtlichen
Begriff zugrunde, zum Teil lassen sie das Moment des bloßen Zu
sammenlebens entscheidend sein, zum Teil auch halten sie sich an
das Merkmal der bloßen Güter- und Interessengemeinschaft. Mit der
herrschenden Meinung wird man indes den zivilrechtlichen Begriff
für die Zwecke der Besteuerung nicht für ausreichend erachten können.
Die Steuerpflicht ergreift auch die unverheiratete, keinem engeren
Familienverbande angehörende Person, wenn sie nur einen selbständigen
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien. 10