Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Erwerb hat. Die Minderjährigen sind steuerfrei, sofern sie einer 
schon steuerpflichtigen Familie zugehören, jedoch nicht, wenn sie 
eigenes Vermögen haben. Von der Steuer ausgenommen sind im 
allgemeinen die juristischen Personen, namentlich die Handelsgesell 
schaften, Brüderschaften u. dgl. Dagegen unterliegen ihr die Personen 
vereine, die auf der Grundlage des Zusammenlebens ihrer Mitglieder 
organisiert sind, wie die Klöster, Konvikte u. dgl. 1 ). Der steuer 
rechtliche Begriff der Familie ist sonach kein juristischer, sondern 
ein wirtschaftlicher: die Steuer trifft alle selbständig erwerbenden 
Personen, grundsätzlich ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und 
Beruf. Doch ist das Existenzminimum nach der Intention des Ge 
setzes steuerfrei. 
Auch über den Ort der Steuerpflicht herrscht Streit, da 
das Gesetz über diesen Punkt keinen Anhalt gibt. Soll der Wohn 
sitz oder der Aufenthaltsort oder der Ort der Berufsausübung maß 
gebend sein? Aus der Natur der Familiensteuer als einer persönlichen 
Abgabe ist zu schließen, daß sie jedenfalls nur einmal und nur in 
einer Gemeinde zu entrichten ist. Auch widerspricht es dem Wesen 
jener Steuer, daß Familienangehörige in einer anderen Gemeinde zu 
ihr herangezogen werden, wenn ihr Familienhaupt schon anderswo be 
steuert ist. Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Steuerpflicht in dem 
Orte begründet, in dem sich der Pflichtige während des Jahres am 
längsten aufhält. Es ist dies eine Tatfrage * 2 ). 
In ihrer konkreten Ausgestaltung zeigt die Familiensteuer in den 
einzelnen Gemeinden eine große Verschiedenartigkeit, da die Provin- 
zialreglements, wie oben angedeutet, ihnen hinsichtlich ihrer Regelung 
großen Spielraum gewähren. Die Provinzialreglements, die inhaltlich 
meist nach einem und demselben Muster verfaßt sind, bestimmen nur, 
daß die Familien „nach Maßgabe ihrer relativen Wohlhabenheit“ 
(giusta I agiatezza relativa) oder „nach Besitz, Erwerb und Wohl 
habenheit“ (secondo la rispettiva possidenzä, industria e agiatezza) in 
Klassen zu scheiden und die Bedürftigen (indigenti) steuerfrei zu 
lassen sind. Sie normieren die untere und obere Grenze der Be 
steuerung und schreiben manchmal die Zahl der Steuerklassen vor. 
Mehr enthalten sie nicht 3 ). 
In der Anwendung der Steuer lassen sich drei Haupt 
typen unterscheiden. 
‘) Vgl. Cereseto a. a. 0., I, S. 256ff. 
2 ) Vgl. Cereseto, I, S. 276ff.; Saredo a. a. 0., III, S. 577. 
3 ) Vgl. Cereseto, III, S. 455ff.
	        
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