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Erwerb hat. Die Minderjährigen sind steuerfrei, sofern sie einer
schon steuerpflichtigen Familie zugehören, jedoch nicht, wenn sie
eigenes Vermögen haben. Von der Steuer ausgenommen sind im
allgemeinen die juristischen Personen, namentlich die Handelsgesellschaften,
Brüderschaften u. dgl. Dagegen unterliegen ihr die Personenvereine,
die auf der Grundlage des Zusammenlebens ihrer Mitglieder
organisiert sind, wie die Klöster, Konvikte u. dgl. 1 ). Der steuerrechtliche
Begriff der Familie ist sonach kein juristischer, sondern
ein wirtschaftlicher: die Steuer trifft alle selbständig erwerbenden
Personen, grundsätzlich ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und
Beruf. Doch ist das Existenzminimum nach der Intention des Gesetzes
steuerfrei.
Auch über den Ort der Steuerpflicht herrscht Streit, da
das Gesetz über diesen Punkt keinen Anhalt gibt. Soll der Wohnsitz
oder der Aufenthaltsort oder der Ort der Berufsausübung maßgebend
sein? Aus der Natur der Familiensteuer als einer persönlichen
Abgabe ist zu schließen, daß sie jedenfalls nur einmal und nur in
einer Gemeinde zu entrichten ist. Auch widerspricht es dem Wesen
jener Steuer, daß Familienangehörige in einer anderen Gemeinde zu
ihr herangezogen werden, wenn ihr Familienhaupt schon anderswo besteuert
ist. Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Steuerpflicht in dem
Orte begründet, in dem sich der Pflichtige während des Jahres am
längsten aufhält. Es ist dies eine Tatfrage * 2 ).
In ihrer konkreten Ausgestaltung zeigt die Familiensteuer in den
einzelnen Gemeinden eine große Verschiedenartigkeit, da die Provinzialreglements,
wie oben angedeutet, ihnen hinsichtlich ihrer Regelung
großen Spielraum gewähren. Die Provinzialreglements, die inhaltlich
meist nach einem und demselben Muster verfaßt sind, bestimmen nur,
daß die Familien „nach Maßgabe ihrer relativen Wohlhabenheit“
(giusta I agiatezza relativa) oder „nach Besitz, Erwerb und Wohlhabenheit“
(secondo la rispettiva possidenzä, industria e agiatezza) in
Klassen zu scheiden und die Bedürftigen (indigenti) steuerfrei zu
lassen sind. Sie normieren die untere und obere Grenze der Besteuerung
und schreiben manchmal die Zahl der Steuerklassen vor.
Mehr enthalten sie nicht 3 ).
In der Anwendung der Steuer lassen sich drei Haupttypen
unterscheiden.
‘) Vgl. Cereseto a. a. 0., I, S. 256ff.
2 ) Vgl. Cereseto, I, S. 276ff.; Saredo a. a. 0., III, S. 577.
3 ) Vgl. Cereseto, III, S. 455ff.