Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Erwerb  hat.  Die  Minderjährigen  sind  steuerfrei,  sofern  sie  einer
schon  steuerpflichtigen  Familie  zugehören,  jedoch  nicht,  wenn  sie
eigenes  Vermögen  haben.  Von  der  Steuer  ausgenommen  sind  im
allgemeinen  die  juristischen  Personen,  namentlich  die  Handelsgesellschaften, ­
  Brüderschaften  u.  dgl.  Dagegen  unterliegen  ihr  die  Personenvereine, ­
  die  auf  der  Grundlage  des  Zusammenlebens  ihrer  Mitglieder
organisiert  sind,  wie  die  Klöster,  Konvikte  u.  dgl. 1 ).  Der  steuerrechtliche ­
  Begriff  der  Familie  ist  sonach  kein  juristischer,  sondern
ein  wirtschaftlicher:  die  Steuer  trifft  alle  selbständig  erwerbenden
Personen,  grundsätzlich  ohne  Rücksicht  auf  Alter,  Geschlecht  und
Beruf.  Doch  ist  das  Existenzminimum  nach  der  Intention  des  Gesetzes ­
  steuerfrei.
Auch  über  den  Ort  der  Steuerpflicht  herrscht  Streit,  da
das  Gesetz  über  diesen  Punkt  keinen  Anhalt  gibt.  Soll  der  Wohnsitz ­
  oder  der  Aufenthaltsort  oder  der  Ort  der  Berufsausübung  maßgebend ­
  sein?  Aus  der  Natur  der  Familiensteuer  als  einer  persönlichen
Abgabe  ist  zu  schließen,  daß  sie  jedenfalls  nur  einmal  und  nur  in
einer  Gemeinde  zu  entrichten  ist.  Auch  widerspricht  es  dem  Wesen
jener  Steuer,  daß  Familienangehörige  in  einer  anderen  Gemeinde  zu
ihr  herangezogen  werden,  wenn  ihr  Familienhaupt  schon  anderswo  besteuert ­
  ist.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  wird  die  Steuerpflicht  in  dem
Orte  begründet,  in  dem  sich  der  Pflichtige  während  des  Jahres  am
längsten  aufhält.  Es  ist  dies  eine  Tatfrage  *  2 ).
In  ihrer  konkreten  Ausgestaltung  zeigt  die  Familiensteuer  in  den
einzelnen  Gemeinden  eine  große  Verschiedenartigkeit,  da  die  Provinzialreglements,
  wie  oben  angedeutet,  ihnen  hinsichtlich  ihrer  Regelung
großen  Spielraum  gewähren.  Die  Provinzialreglements,  die  inhaltlich
meist  nach  einem  und  demselben  Muster  verfaßt  sind,  bestimmen  nur,
daß  die  Familien  „nach  Maßgabe  ihrer  relativen  Wohlhabenheit“
(giusta  I  agiatezza  relativa)  oder  „nach  Besitz,  Erwerb  und  Wohlhabenheit“ ­
  (secondo  la  rispettiva  possidenzä,  industria  e  agiatezza)  in
Klassen  zu  scheiden  und  die  Bedürftigen  (indigenti)  steuerfrei  zu
lassen  sind.  Sie  normieren  die  untere  und  obere  Grenze  der  Besteuerung ­
  und  schreiben  manchmal  die  Zahl  der  Steuerklassen  vor.
Mehr  enthalten  sie  nicht 3 ).
In  der  Anwendung  der  Steuer  lassen  sich  drei  Haupttypen ­
  unterscheiden.
‘)  Vgl.  Cereseto  a.  a.  0.,  I,  S.  256ff.
2 )  Vgl.  Cereseto,  I,  S.  276ff.;  Saredo  a.  a.  0.,  III,  S.  577.
3 )  Vgl.  Cereseto,  III,  S.  455ff.
            
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