Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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führung  der  imposta  di  ricchezza  mobile  im  Jahre  1864  abgeschafft
worden  war,  wurde  auf  Grund  des  Dekretes  vom  28.  Juni  1866  (Nr.  3023)
und  des  Reglements  vom  31.  Januar  1867  (Nr.  3524)  zugunsten  der
Gemeinden  wieder  eingeführt.
Auf  diesen  rechtlichen  Grundlagen  beruht  noch  heute  die  Regelung ­
  der  Mietsteuer.  Nach  Art.  16  des  genannten  Dekretes  ist
Objekt  der  Steuer  „der  Mietwert  der  Wohnungen  und  ihrer
unmittelbaren  Dependenzen“  (valore  locativo  delle  abitazioni  ,e  delle
immediate  loro  dipendenze).  Sonach  sind  alle  Gebäude,  die  nicht
Wohnzwecken  dienen,  steuerfrei.  Die  Mietsteuer  will  als  Aufwandsteuer ­
  den  Benutzer  einer  Wohnung  nach  Maßgabe  des  dadurch
manifestierten  Aufwands,  nicht  wie  die  Gebäudesteuer  den  Hauseigentümer ­
  als  solchen  nach  Maßgabe  des  Ertrages,  treffen.  Steuerpflichtig ­
  ist,  „wer  innerhalb  der  Gemeinde  ein  Haus  oder  eine
Wohnung  mit  Möbel,  gleichviel,  ob  sie  ihm  oder  anderen  gehören,  zu
seiner  Verfügung  hält,  auch  dann,  wenn  er  sein  Haus  oder  seine
Wohnung  nicht  oder  nur  selten  bewohnt“  (Art.  17  Abs.  1  Dekret  mit
Art.  2  u.  3  Reglern.).  Zu  den  „unmittelbaren  Dependenzen“  gehören
Parks,  Gärten,  Stallungen,  Remisen  u.  dgk,  gleichviel,  ob  sie  mit  dem
Hause  oder  der  Wohnung  räumlich  verbunden  sind  oder  nicht  (Art.  5
Reglern.).  Steuerfrei  sind:  1.  die  Häuser,  die  das  ganze  Jahr
ohne  Möbel  sind;  2.  die  ländlichen  Gebäude,  die  „ausschließlich  zur
Wohnung  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter  oder  zur  Unterbringung
des  Viehes  oder  zur  Aufbewahrung  und  ersten  Verarbeitung  der  landwirtschaftlichen ­
  Produkte  bestimmt  sind“;  3.  die  Fabrik-  und  Gewerbegebäude ­
  mit  den  dazu  gehörigen  Magazinen;  4.  die  Lokalitäten,  die
öffentlichen  Zwecken  dienen,  wie  die  Räume  der  Behörden,  der  (öffentlichen ­
  und  privaten)  Schulen,  Krankenhäuser,  Waisenhäuser  u.  dgl.
(Art.  7  Reglern.).  Die  Wohnungen  der  Beamten,  Lehrer  usw.  fallen
natürlich  nicht  unter  diese  Bestimmung.  Die  Gesellschaften,  Zirkel,.
Kasinos  und  privaten  Veranstaltungen  werden  als  solche  nach  Maßgabe ­
  der  benutzten  Räume  besteuert  (Art.  17  Abs.  4  Dekr.  mit  Art.  6
Reglern.).  Die  Steuerpflicht  wird  hier  damit  begründet,  daß  die
Räume  der  Klubs,  Lesezirkel  u.  dgl.  als  Ergänzung  der  Wohnungen
ihrer  Teilnehmer  aufzufassen  seien  und  der  Aufwand  für  solche  Veranstaltungen ­
  einen  Rückschluß  auf  ihre  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit ­
  gestatte.  Die  Mietsteuer  wird  hier  sonach  zum  Teil  zu  einer
Luxusbesteuerung,  insofern  sie  Vermögensaufwendungen  trifft,  die  auf
eine  größere  Beitragskraft  der  Person  schließen  lassen.  Die  Freilassung ­
  der  dem  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe
            
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