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führung der imposta di ricchezza mobile im Jahre 1864 abgeschafft
worden war, wurde auf Grund des Dekretes vom 28. Juni 1866 (Nr. 3023)
und des Reglements vom 31. Januar 1867 (Nr. 3524) zugunsten der
Gemeinden wieder eingeführt.
Auf diesen rechtlichen Grundlagen beruht noch heute die Regelung
der Mietsteuer. Nach Art. 16 des genannten Dekretes ist
Objekt der Steuer „der Mietwert der Wohnungen und ihrer
unmittelbaren Dependenzen“ (valore locativo delle abitazioni ,e delle
immediate loro dipendenze). Sonach sind alle Gebäude, die nicht
Wohnzwecken dienen, steuerfrei. Die Mietsteuer will als Aufwandsteuer
den Benutzer einer Wohnung nach Maßgabe des dadurch
manifestierten Aufwands, nicht wie die Gebäudesteuer den Hauseigentümer
als solchen nach Maßgabe des Ertrages, treffen. Steuerpflichtig
ist, „wer innerhalb der Gemeinde ein Haus oder eine
Wohnung mit Möbel, gleichviel, ob sie ihm oder anderen gehören, zu
seiner Verfügung hält, auch dann, wenn er sein Haus oder seine
Wohnung nicht oder nur selten bewohnt“ (Art. 17 Abs. 1 Dekret mit
Art. 2 u. 3 Reglern.). Zu den „unmittelbaren Dependenzen“ gehören
Parks, Gärten, Stallungen, Remisen u. dgk, gleichviel, ob sie mit dem
Hause oder der Wohnung räumlich verbunden sind oder nicht (Art. 5
Reglern.). Steuerfrei sind: 1. die Häuser, die das ganze Jahr
ohne Möbel sind; 2. die ländlichen Gebäude, die „ausschließlich zur
Wohnung der landwirtschaftlichen Arbeiter oder zur Unterbringung
des Viehes oder zur Aufbewahrung und ersten Verarbeitung der landwirtschaftlichen
Produkte bestimmt sind“; 3. die Fabrik- und Gewerbegebäude
mit den dazu gehörigen Magazinen; 4. die Lokalitäten, die
öffentlichen Zwecken dienen, wie die Räume der Behörden, der (öffentlichen
und privaten) Schulen, Krankenhäuser, Waisenhäuser u. dgl.
(Art. 7 Reglern.). Die Wohnungen der Beamten, Lehrer usw. fallen
natürlich nicht unter diese Bestimmung. Die Gesellschaften, Zirkel,.
Kasinos und privaten Veranstaltungen werden als solche nach Maßgabe
der benutzten Räume besteuert (Art. 17 Abs. 4 Dekr. mit Art. 6
Reglern.). Die Steuerpflicht wird hier damit begründet, daß die
Räume der Klubs, Lesezirkel u. dgl. als Ergänzung der Wohnungen
ihrer Teilnehmer aufzufassen seien und der Aufwand für solche Veranstaltungen
einen Rückschluß auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
gestatte. Die Mietsteuer wird hier sonach zum Teil zu einer
Luxusbesteuerung, insofern sie Vermögensaufwendungen trifft, die auf
eine größere Beitragskraft der Person schließen lassen. Die Freilassung
der dem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe