Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

R. Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 83 
fall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des 
vereinbarten Kapitals gewiß ist, hat der Versicherer nach gesetzlicher Vor 
schrift (§ 176 V.V.G.) den Betrag der aus die Versicherung entfallenden 
Prämienreserve, an der er einen angemessenen Abzug machen darf, zu 
erstatten. Schon der Anteil an der Prämienreserve ist in der Regel ge 
ringer als die Gesamtsumme der eingezahlten Prämien, weil hiervon ein 
Teil zur Deckung der durch frühzeitigen Tod anderer Versicherter fällig 
gewordenen Versicherungssummen und zur Bestreitung der Verwaltungs 
kosten des Versicherers hat verwendet werden müssen. Meist wird aber 
vom Versicherer aus hier nicht näher zu erörternden Gründen auch noch 
der gesetzlich gestattete Abzug an der Prämienreserve gemacht. Die vor 
zeitige Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung oder 
Rücktritt ist daher für den Versicherungsnehnier fast stets mit Verlust 
verknüpft, und er entschließt sich daher freiwillig zu dem sogenannten 
Rückkauf der Versicherung regelmäßig nur in Fällen der Not. Dann 
wird die ausgezahlte Rückkaussumme oder Abgangsvergütung natürlich 
tosort konsumiert. Eine Kapitalisierung wird nur in einigen der ver 
hältnismäßig seltenen Fälle vorgenommen, bei denen der Versicherungs 
nehmer die Versicherung aufgibt, weil der mit ihr verfolgte Zweck nach 
träglich weggefallen ist, z. B. weil die Angehörigen, für die er sorgen 
wollte, vor ihm verstorben sind. — Die Rückkäufe von Versicherungen 
-wehren sich in Zeiten wirtschaftlichen Niedergangs, z. B. im Jahre 1908. 
Ä»i allgemeinen aber kann man ersreulicherweise konstatieren, daß die 
Stornierungen sich in rückläufiger Bewegung befinden. Nur in der Volks 
versicherung der deutschen Gegenseitigkeitsvereine und der ausländischen 
Gesellschaften ist dieser Zustand noch nicht erreicht. Von 1000 Mk. der ge 
tarnten Zahlungen der Versicherungsunternehmungen an die Versicherten 
kamen nach der Statistik des Kaiserl. Aufsichtsamts 1 auf vorzeitig auf- 
gelöste Versicherungen bei den deutschen Gesellschaften: 
1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 
H,5Mk. 69,6 Mk. 62,7 Mk. 58,9 Mk. 57,4 Mk. 56,6Mk. 57,3Mk. 56,5Mk. 
Die Einbuße, die der Versicherte bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung 
vn der Gesamtsumme der gezahlten Prämien erleidet, ist je nach der Ver- 
sicherungsart und nach den Rechnungsgrundlagen und Versicherungs- 
Bedingungen der einzelnen Gesellschaften sehr verschieden, und die Gcsamt- 
1 Im Jahre 1909 sind bei einer Aktiengesellschaft die in der Statistik weg- 
Tklassenen, in den Vorjahren aber stets eingerechneten Gewinnanteile, die mit den 
Versicherungssummen ausgezahlt wurden, wieder hinzugefügt. 
Schriften 137. IV. 
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