R. Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 83
fall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des
vereinbarten Kapitals gewiß ist, hat der Versicherer nach gesetzlicher Vor
schrift (§ 176 V.V.G.) den Betrag der aus die Versicherung entfallenden
Prämienreserve, an der er einen angemessenen Abzug machen darf, zu
erstatten. Schon der Anteil an der Prämienreserve ist in der Regel ge
ringer als die Gesamtsumme der eingezahlten Prämien, weil hiervon ein
Teil zur Deckung der durch frühzeitigen Tod anderer Versicherter fällig
gewordenen Versicherungssummen und zur Bestreitung der Verwaltungs
kosten des Versicherers hat verwendet werden müssen. Meist wird aber
vom Versicherer aus hier nicht näher zu erörternden Gründen auch noch
der gesetzlich gestattete Abzug an der Prämienreserve gemacht. Die vor
zeitige Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung oder
Rücktritt ist daher für den Versicherungsnehnier fast stets mit Verlust
verknüpft, und er entschließt sich daher freiwillig zu dem sogenannten
Rückkauf der Versicherung regelmäßig nur in Fällen der Not. Dann
wird die ausgezahlte Rückkaussumme oder Abgangsvergütung natürlich
tosort konsumiert. Eine Kapitalisierung wird nur in einigen der ver
hältnismäßig seltenen Fälle vorgenommen, bei denen der Versicherungs
nehmer die Versicherung aufgibt, weil der mit ihr verfolgte Zweck nach
träglich weggefallen ist, z. B. weil die Angehörigen, für die er sorgen
wollte, vor ihm verstorben sind. — Die Rückkäufe von Versicherungen
-wehren sich in Zeiten wirtschaftlichen Niedergangs, z. B. im Jahre 1908.
Ä»i allgemeinen aber kann man ersreulicherweise konstatieren, daß die
Stornierungen sich in rückläufiger Bewegung befinden. Nur in der Volks
versicherung der deutschen Gegenseitigkeitsvereine und der ausländischen
Gesellschaften ist dieser Zustand noch nicht erreicht. Von 1000 Mk. der ge
tarnten Zahlungen der Versicherungsunternehmungen an die Versicherten
kamen nach der Statistik des Kaiserl. Aufsichtsamts 1 auf vorzeitig auf-
gelöste Versicherungen bei den deutschen Gesellschaften:
1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909
H,5Mk. 69,6 Mk. 62,7 Mk. 58,9 Mk. 57,4 Mk. 56,6Mk. 57,3Mk. 56,5Mk.
Die Einbuße, die der Versicherte bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung
vn der Gesamtsumme der gezahlten Prämien erleidet, ist je nach der Ver-
sicherungsart und nach den Rechnungsgrundlagen und Versicherungs-
Bedingungen der einzelnen Gesellschaften sehr verschieden, und die Gcsamt-
1 Im Jahre 1909 sind bei einer Aktiengesellschaft die in der Statistik weg-
Tklassenen, in den Vorjahren aber stets eingerechneten Gewinnanteile, die mit den
Versicherungssummen ausgezahlt wurden, wieder hinzugefügt.
Schriften 137. IV.
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