Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Die  Fahrradsteuer  wurde  durch  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1897
N.  318)  eingeführt  —  auf  der  Grundlage  der  Teilung  des  Ertrages
zwischen  Staat  und  Gemeinde  (Art.  8).  Das  Gesetz  vom  10.  Dezember
1905  (N.  582)  dehnte  die  Steuer  auch  auf  die  Automobile  aus.  Zufolge ­
  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1912,  N.  767  (Art.  2)  ging  die  der
Staatskasse  zufließende  Hälfte  des  Ertrages  der  Automobilsteuer  (mit
dem  1.  Jan.  1913)  auf  die  Provinzen  über.  Doch  steht  die  Erhebung
und  Verwaltung  der  Steuer  dem  Staate  zu,  der  von  der  an  die  Provinzen ­
  abzuführenden  Hälfte  der  Einnahmen  10  °/ 0  für  Kosten  in
Abzug  bringt.
Die  Abgabe  beträgt  für  ein  einsitziges  Fahrrad  10  L.,  für  ein
mehrsitziges  15  L.;  bei  Privatautomobilen 1 )  ist  sie  nach  der  Zahl  der
Pferdekräfte  abgestuft  und  zwar  steigt  sie  von  70  L.  bei  6  HP  bis
150  L.  bei  24  HP.  Sie  schließt  jede  besondere  kommunale  Belastung,
namentlich  die  Wagensteuer  aus.
Die  anteiligen  Einnahmen  aus  der  Fahrrad-  und  Automobilsteuer
haben  sich  außerordentlich  stark  vermehrt:  von  369  562  L.  i.  J.  1899
auf  3  052  580  L.  i.  J.  1912.  Die  Abgaben  erbrachten  (anteilig)  i.  J.  1911
in  Mailand  250157  L.,  in  Rom  134  656  L.,  in  Turin  101125  L.,  in
Bologna  82  960  L.,  in  Florenz  79  982  L.,  in  Genua  61735  L. 2 ).

6.  Die  Bauplatzsteuer.
Die  moderne  Idee,  den  Wertzuwachs  der  Grundstücke  aus  dem
städtischen  Konzentrationsprozeß  besonders  zur  Steuerleistung  heranzuziehen, ­
  hat  auch  in  Italien  Verwirklichung  gefunden.  Zwar  hat  man
nicht  eine  generelle  Wertzuwachssteuer  eingeführt,  sondern  man  hat
sich  auf  eine  stärkere  Heranziehung  des  noch  ertragslosen,  aber  am
Wertbildungsprozeß  in  hohem  Maße  beteiligten  städtischen  Grundbesitzes, ­
  der  Baugrundstücke,  beschränkt.
Die  Bauplatzsteuer  (tassa  sulle  aree  fabbricabili)  wurde  durch  das
Gesetz  vom  8.  Juli  1904  (N.  320)  ins  Leben  gerufen 8 ).  Sie  kann

*)  Bei  den  Automobilen  für  den  öffentlichen  Verkehr  ist  die  Steuer  nach  der
Zahl  der  Sitze  abgestuft.
()  Nach  dem  Annuario  stat.  delle  Cittä  it.  1913/14  S.  165f.
8 )  Siehe  C.  A.  Geisser,  L’imposta  sulle  aree  fabbricabili,  in  der  „Kiforma
Sociale“  1907  (Mai);  derselbe,  Le  prime  applicazioni  dell'imposta  sulle  aree  fabbricabili, ­
  in  der  gleichen  Zeitschrift,  1908  (März—April);  U.  Gobbi,  L’imposta  sulle
aree  fabbricabili,  im  „Giornale  degli  Economisti“,  1907,  S.  462f.;  Graziani  a.  a.  0.
S.  767.
            
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