Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Auch die Erhebung von Beiträgen ist den Gemeinden ge 
stattet. Sie unterscheiden sich von den Gebühren bekanntlich dadurch, 
daß sie nicht wie diese nach vorübergehenden, sondern nach dauern 
den Dingen, nach zuständlichen Verhältnissen, daher z. B. nach Maß 
gabe solchen dauernden Nutzens erhoben werden, der aus öffentlichen 
Anlagen, wie Straßen, Brücken, Trottoirs usw. für die daran inter 
essierten Grund- und Hauseigentümer erwächst. Indes haben sie — 
contributi di miglioria, wie man sie nennt 1 ), — in Italien, wie in den 
anderen Kontinentalstaaten, eine größere Bedeutung nicht erlangt. 
Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Gebühren und 
Beiträge sind verschieden. Sie beruhen zum Teil auf dem Kommunal- 
und Provinzialgesetz, wie die tasse per l’occupazione di suolo pubblico, 
die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Maß- und Wäge- 
anstalten, die Markt- und Meßgelder (Art. 180 Ziff. 4 u. 5 2 ), zum 
Teil auf Spezialgesetzen, wie z. B. die Gebühren für die Handhabung 
des Zivilstandswesens, zum Teil auf Ortsreglements, wie die Abgaben 
im Beerdigungs- und Friedhofswesen u. dgl. 
Die finanziell wichtigsten Gebühren erbrachten i. J. 1882, 1899 
und 1912 (nach den Etats) folgende Erträge: 
1882 
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1899 
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1912 
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tasse per occupazione di suolo pubblico 
Markt- und Meßstandgelder 
2 233 444 
266 736 
} 4 900 212 
7 990570 
Maß- und Gewichtsabgaben 
844 354 
1 049 846 
1651920 
Schlachtgebühren 
1 815 796 
4 432 137 
6 454 918 
Schulgelder 
562 585 
1043 836 
1838 015 
Einige bedeutendere Kategorien von Gebühren wollen wir im 
folgenden noch näher betrachten. 
TT. 1. Die tassa sull’occupazione di suolo pubblico 8 ) 
wird erhoben als spezielles Entgelt für die besondere (andauernde) 
Benutzung von für den Allgemeingebrauch bestimmten Gemeindeland, 
wie der öffentlichen Wege, Plätze u. dgl. durch einzelne, weil „die 
besondere Inanspruchnahme (l’occupazione) eine Beschränkung des 
Hechts der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen zugunsten eines ein- 
3 ) Nach einem Vorschlag von A. Boncali (in der „Biforma Sociale“, April 
1896). 
2 ) Siehe oben S. 24. 
3 ) Cereseto a. a. 0. I S. 673; Saredo a. a. 0. III S. 602f.; Bicca Salerno 
a. a. 0. S. 739 f.
	        
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