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zelnen bedeutet“. Auch die besondere Benutzung der öffentlichen
Gemeindegewässer (durch Boote u. dgl.) gehört hierher. Die Abgabe
erstreckt sich aber auch auf in öffentliche Straßen und Plätze vor
gebaute Balkons, auf Schaufensterüberdachungen, auf unterirdische
Rohrleitungen u. dgl. Sonstige Anwendungsfälle sind: die Besetzung
öffentlicher Plätze und Straßen mit Wagen, Droschken, Körben,
Buden, Zeitungsverkaufsstellen, aber auch die Benutzung von Plätzen
in Friedhöfen usw. Die Abgabe ist zu bemessen nach der Aus
dehnung des in Anspruch genommenen Bodens und nach der Bedeu
tung der Lage 1 ). Im übrigen ist ihre Regelung den Gemeinden über
lassen. Ihre Anwendung ist fakultativ.
Die Abgabe liefert verhältnismäßig reiche und stark steigende
Erträge. Sie erbrachte (einschl. Markt- und Meßstandgelder) i. J.
1882 rund 2 1 / 2 Milk L. gegen 8 Mül. i. J. 1912. Sie wurde i. J.
1899 in 2272 Gemeinden erhoben. Sie ergab i. J. 1911 (ausschl. der
Marktgelder) in Mailand 474751 L., in Neapel 232807 L., in Turin
110 763 L., in Genua 83350 L., in Florenz 82166 L.
2. Die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Maß - und Wägeeinrichtungen sind aus den alten Maß- und
Gewichtsregalien hervorgegangen. Die Gemeinden haben, sofern es
sich um Getreide und Wein handelt, ein ausschließliches Recht auf
den Betrieb solcher Anstalten. Jedoch können sie diese auch ver
pachten. Die Abgabe ist nur nach der Quantität des Gegenstandes
zu bemessen. Sie wurde i. J. 1899 in 1985 Gemeinden erhoben. Die
Gesamteinnahmen betrugen i. J. 1912 rund 1% Mül. L.
3. Die Interessentenbeiträge (contributi di miglioria)kamen
in den italienischen Gemeinden vereinzelt schon gegen Ende des
13. Jahrhunderts vor 2 ). Auch später begegnen hier und da Abgaben
solcher Art. So konnte die Gesetzgebung im neuen Einheitsstaate
an schon Bestehendes anknüpfen.
Das Enteignungsgesetz vom 25. Juni 1865 unterscheidet bezüglich
der Beiträge zwei Fälle, je nachdem es sich handelt um teilweise
enteignete Grundstücke oder um solche, die einer Zwangsenteignung
nicht unterliegen, aber an die öffentliche Anlage angrenzen und
dadurch an Wert gewinnen. Im ersten Fall ist die Werterhöhung
des nicht enteigneten Teils des Grundstücks zu schätzen und von der
*) Art. 180 Zifi. 5 des Kommunal- und Provinzialgesetzes.
s ) So in Florenz i. J. 1296 bei Erweiterung des Platzes, wo die Kirebe S. Gio
vanni und S. Eeparata war. Näheres bei Graziani a. a. O. S. 731 f. (und in der
dort zitierten Literatur).