Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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zelnen bedeutet“. Auch die besondere Benutzung der öffentlichen 
Gemeindegewässer (durch Boote u. dgl.) gehört hierher. Die Abgabe 
erstreckt sich aber auch auf in öffentliche Straßen und Plätze vor 
gebaute Balkons, auf Schaufensterüberdachungen, auf unterirdische 
Rohrleitungen u. dgl. Sonstige Anwendungsfälle sind: die Besetzung 
öffentlicher Plätze und Straßen mit Wagen, Droschken, Körben, 
Buden, Zeitungsverkaufsstellen, aber auch die Benutzung von Plätzen 
in Friedhöfen usw. Die Abgabe ist zu bemessen nach der Aus 
dehnung des in Anspruch genommenen Bodens und nach der Bedeu 
tung der Lage 1 ). Im übrigen ist ihre Regelung den Gemeinden über 
lassen. Ihre Anwendung ist fakultativ. 
Die Abgabe liefert verhältnismäßig reiche und stark steigende 
Erträge. Sie erbrachte (einschl. Markt- und Meßstandgelder) i. J. 
1882 rund 2 1 / 2 Milk L. gegen 8 Mül. i. J. 1912. Sie wurde i. J. 
1899 in 2272 Gemeinden erhoben. Sie ergab i. J. 1911 (ausschl. der 
Marktgelder) in Mailand 474751 L., in Neapel 232807 L., in Turin 
110 763 L., in Genua 83350 L., in Florenz 82166 L. 
2. Die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen 
Maß - und Wägeeinrichtungen sind aus den alten Maß- und 
Gewichtsregalien hervorgegangen. Die Gemeinden haben, sofern es 
sich um Getreide und Wein handelt, ein ausschließliches Recht auf 
den Betrieb solcher Anstalten. Jedoch können sie diese auch ver 
pachten. Die Abgabe ist nur nach der Quantität des Gegenstandes 
zu bemessen. Sie wurde i. J. 1899 in 1985 Gemeinden erhoben. Die 
Gesamteinnahmen betrugen i. J. 1912 rund 1% Mül. L. 
3. Die Interessentenbeiträge (contributi di miglioria)kamen 
in den italienischen Gemeinden vereinzelt schon gegen Ende des 
13. Jahrhunderts vor 2 ). Auch später begegnen hier und da Abgaben 
solcher Art. So konnte die Gesetzgebung im neuen Einheitsstaate 
an schon Bestehendes anknüpfen. 
Das Enteignungsgesetz vom 25. Juni 1865 unterscheidet bezüglich 
der Beiträge zwei Fälle, je nachdem es sich handelt um teilweise 
enteignete Grundstücke oder um solche, die einer Zwangsenteignung 
nicht unterliegen, aber an die öffentliche Anlage angrenzen und 
dadurch an Wert gewinnen. Im ersten Fall ist die Werterhöhung 
des nicht enteigneten Teils des Grundstücks zu schätzen und von der 
*) Art. 180 Zifi. 5 des Kommunal- und Provinzialgesetzes. 
s ) So in Florenz i. J. 1296 bei Erweiterung des Platzes, wo die Kirebe S. Gio 
vanni und S. Eeparata war. Näheres bei Graziani a. a. O. S. 731 f. (und in der 
dort zitierten Literatur).
	        
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