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Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende auch den anderen
Teil zur Anrufung zu hewegen suchen. Auch sonst soll der Vorsitzende
bei Streitigkeiten, die zu Strikes führen können, die Beteiligten zur An-
rufung anregen. Der Vorsitzende ist befugt, zur Klarlegung der Ver-
hältnisse beteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Für den
Fall des Nichterscheinens kann er Strafe bis zu 100 Mk. androhen. Das
Einigungsamt besteht aus dem Vorsitzenden und den Vertrauensmännern
beider Teile in gleicher Zahl. Die Letzteren sind von den Beteiligten
zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden sie von dem
Vorsitzenden ernannt. Es können auch vom Vorsitzenden ein oder zwei
unbeteiligte Beisitzer mit beratender Stimme zugezogen werden.
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so wird der Inhalt öffentlich
bekannt gemacht. Kommt sie nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt
einen Schiedsspruch abzugeben, der mit Stimmenmehrheit erfolgt. Stehen
die Stimmen der Parteien sich gleich gegenüber, so kann der Vor-
sitzende sich der Stimme enthalten und feststellen, dass der Schieds-
spruch nicht zu Stande gekommen ist. Eine Zwangsgewalt steht dem
Gerichte nicht zu. Es hat nur das Ergebnis den Beteiligten mitzu-
teilen und sie zur Entscheidung aufzufordern.
Man hat abzuwarten, ob dieses Vorgehen Erfolg haben wird. Es
scheint uns nur der erste Schritt zu sein.
Von hohem Interesse ist es, dass in einem Lande mit ganz
anderen Verhältnissen wie hier, in Australien infolge ausgedehnter
Arbeitseinstellungen, welche die Volkswirtschaft nachhaltig zu schädigen
drohten, die völlig demokratische Regierung sich zu Zwangsmassregeln
veranlasst gesehen hat, deren praktische Brauchbarkeit bereits erprobt
ist, und die auch für Europa anwendbar sind und nachgeahmt werden
sollten. In Südaustralien und Neuseeland hat man durch Gesetzgebung
von 1894 das Land in grosse Industriedistrikte geteilt und für jeden
Bezirk ein Einigungsamt errichtet, zu dem Arbeitgeber und Arbeiter je drei
Mitglieder stellen, die sich ihren Obmann selbst wählen und eventuell
Spezialkommissionen zur besonderen und eingehenderen Untersuchung be-
stimmter Verhältnisse bilden. Jeder Partei ist das Recht zugesprochen,
die Hülfe dieser Organisation anzurufen, und die Verhandlungen gehen
vor sich, auch wenn die andere Partei sich dagegen ablehnend
verhält. Gelingt die Einigung nicht, so werden die von dem Amte ge-
machten Kinigungsvorschläge veröffentlicht und zwar unter eingehender
Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben.
So weit gehen die Einrichtungen nicht erheblich über die von uns
erörterten hinaus. Wesentlich ist aber, dass ausserdem überall auch ein
Schiedsgericht, court of arbitration, gebildet ist, welches nur aus drei
Mitgliedern besteht; einem Arbeiter und einem Unternehmer, die von dem
Gouverneur aus denjenigen Personen ernannt werden, welche ihm von den
Beteiligten präsentiert sind. Das dritte Mitglied, welches zugleich den
Vorsitz zu übernehmen hat, ist ein Richter des höchsten Gerichts-
hofs, den gleichfalls der Gouverneur beruft. Auch hier ist wiederum
bedeutsam, dass die Entscheidung getroffen werden kann, auch wenn
nur eine Partei bei den Verhandlungen vertreten ist. Der wider-
strebende Teil kann somit nicht die Verhandlung und die Entscheidung
verhindern, sondern benachteiligt nur sich selbst, wenn er es unterlässt,
dort seine Interessen zu vertreten. In Südaustralien ist nur der dem
Conrad, Grundriss d, volit. Oekonomie. IT. Teil. 3. Aufl. “m
Australien.