Object: Die Krankenversicherung

Die Erschöpfung des Anspruches auf Krankenpflege 
kann für den Erkrankten zur Folge haben, dass er der 
ärztlichen Hilfeleistung vor voller Wiederherstellung 
verlustig wird. Ein solcher bedrohlicher Zustand ergibt 
sich für die Versicherten in jenen Staaten nicht, wo der 
Versicherte nach Erschöpfung der Ansprüche aus der 
Krankenversicherung auf ein Heilverfahren der Invaliden- 
versicherung rechnen kann. Wo dies nicht der Fall ist, 
bleibt die Dauer der Krankenpflege ein für den sozialen 
Wert der Krankenversicherung massgebendes Element. 
Wir haben daher folgende Frage zu stellen : 
Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf 
eine Mindestdauer bestimmen sollte, während welcher 
ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei jenen 
Kranken zu gewährleisten wäre, die nach Erschöpfung 
des Anspruches auf Krankenpflege eines Heilverfahrens 
auf Kosten der Invalidenversicherung nicht teilhaftig 
werden? _Bejahendenfalls, wie ist diese Mindestdauer 
anzusetzen ? 
Sachmehrleistungen. — Das gesetzlich gewährleistete 
Mindestmass an ärztlicher Behandlung und Versorgung 
mit Arznei ist unter Bedachtnahme auf die Leistungs- 
fähigkeit von Versicherungsträgern bemessen, die ausge- 
dehnte und mit unzureichenden Verkehrsmitteln ausge- 
stattete Versicherungsbezirke zu versorgen haben. Aus 
diesem Grunde stellt dieses Mindestmass nicht die höchste 
Leistung dar, die der Stand der medizinischen Wissen- 
schaft und Technik gestatten würde. 
Indes hat der Versicherungsträger unter Umständen 
ein Interesse daran, dieses Mindestmass zu überschreiten, 
sobald es die Lage des Falles erfordert und die finanzielle 
Leistungsfähigkeit gestattet. Aus diesem Grunde sind 
die Versicherungsträger vielfach ermächtigt, die ärztliche 
Behandlung in einer von der allgemeinen abweichenden
	        
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