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nach Hunderassen, indem die Luxushunde stärker be-
rden, und nach dem Geschlecht abgestuft werden. Die
|i Blhjden als Führer dienen, sind nach der Rechtsprechung
äferte folgende Erträge: i. J. 1875 309 056 L.; i. J. 1883
; i. J. 1891 683 405 L.; i. J. 1899 847 151 L. (in 3003
); i. J. 1912 1950 695 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in Mai-
15 L., in Turin 103 620 L., in Florenz 62 568 L., in Genua
in Rom 26 590 Lweniger in den anderen Orten 2 ).
3. Die Lizenzabgaben.
id aus dem staatlichen Konzessionswesen des älteren Ge-
i der Gebundenheit hervorgegangen und hängen zusammen
Verleihung gewerberechtlicher Befugnisse in Form von
und Konzessionen. Sie sind einmalige oder regelmäßig
mde Abgaben vom Betrieb gewisser Gewerbe, insbesondere
r und Speisewirtschaften, und vom Verschleiß gewisser
Sie sind einmal Konzessionsgebühren für die einmalig oder
erteilte Erlaubnis zur Eröffnung oder Fortführung eines
;riebes, sodann erscheinen sie als spezielle Gewerbesteuern,
dem Mietwert der Geschäftsräume umgelegt,
ien sind die Lizenzen vorerst staatliche Abgaben gewesen,
rch das Gesetz vom 26. Juli 1868 (N. 4520). Zufolge des
un 11. Aug. 1870 (Art. 2), das den Gemeinden auch die
Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita) brachte,
- vom 1. Januar 1871 ab) auf diese über. Damit war die
einer Doppelbesteuerung der konzessionspflichtigen Ge-
sen. Die Gemeinden können zwar niedrigere als die im
1868) normierten Abgaben erheben oder auf sie über-
chten, indem sie diese mit der allgemeinen Gewerbesteuer
n s ), jedoch ist ihre Anwendung dann gefordert, wenn sie
"che Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge überschreiten
•frei sind auch die neugeborenen Hunde, sowie die, welche Personen
in der Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, keinen festen
en.
:_ dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f.
5 des Dekretes v. 24. Dezember 1870, N. 6137.
5 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. 0.
n n, Kommunalbesteuerung in Italien-