10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 65
stanz betrifft. Diese Einrichtung ist in Deutschland geschichtlich hergebracht; schon als
das fränkische Reich zerfiel und landesherrliche Territorien entstanden, waren die Ge—
richte vornehmlich Landesgerichte; Reichsgericht dagegen war das Hofgericht, später das
Kammergericht, dann das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Reichsgerichte waren
auch noch einige andere Gerichte, welche sich mit Recht oder Unrecht die Befuͤgnis zu—
schrieben, Rechtssachen aus dem ganzen Reiche an sich ziehen und entscheiden zu dürfen.
Wenn nun auch die Gerichtsbarkeit größtenteils aus der Souveränitüt der Glied⸗
staaten hervorgeht, so hat doch die Zugehörigkeit derselben zu einem einheitlichen Ganzen
die Wirkung, daß ihre Gerichte sich so zueinander verhalten, als wenn sie Gerichte eines
Staates wären; ja, nicht nur die Gerichte, sondern auch die gerichtlichen Organe, so
z. B. die Gerichtsvollzieher und im Strafprozeß die in Gerichtssachen kätigen Polizei⸗
organe. Daher gilt der Grundsatz, daß jede Entscheidung eines Gerichts der Glued—
staaten für ganz Deutschland gilt, daß sich ihre festsetzende Wirkung über ganz Deutsch⸗
land verbreitet, und daß die Zwangsgewalt des Gerichts das ganze Deutsche Reich um—
faßt; weshalb auch ein jeder von einem solchen Gerichte (oder auch einem Notar eines
Gliedstaates) ausgehende vollstreckbare Titel in ganz Deutschland vollstreckbar ist, mithin
auch alle vollstrecbaren Urteile, die das Gericht eines Gliedstaates gefällt hat, in ganz
Deutschland vollstreckt werden müssen, und weshalb ein jedes Gericht Deutschlands, auch
en welches einem anderen Bundesstaate angehört, hilfs- und unterstützungs—
pflichtig ist.
Der Grund dieser Erscheinung beruht darauf: ebenso wie die Souveränität der
einzelnen Gliedstaaten in der Souderänitn des Reichs ihren Gipfelpunkt hat, ebenso
die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Gliebflaaten in der Gerichtsbarkeit des Deutschen
Reichs. Die Gerichte sind daher, obschon Gerichte der Gliedstaaten, zugleich mittelbar
Gerichte des Deutschen Reichs unß wirken mithin für dessen Kreis.
3. Gerichtszwang.
8 16. Der Zwang des Gerichts ist nicht nur Vollstreckungszwang: auch in dem
Prozeßverfahren vor dem AUrteil ñn vie Zwangsgewalt hervor. Sie triit hervor
J. im Zustellungsrecht. Das Gericht und bezw. der gerichtliche Beamte (Ge—
richtsvollzieher, Postbote) haben die Moglichkeit, zugustelled. h. ein Schriftstück (eine be—
glaubigte Abschrift des Originalschriftstücks 1) einer Partei oder einem Dritten zukommen
zu lassen, mit der Wirkung, daß bestimmte, im Prozeßgesetze vorgesehene Prozeßfolgen
entstehen. Man könnte mnan zwar behaupten, daß dies nur eine tatsächliche Übergabe
in bestimmter urkundlicher Form sei ohne Zwangseingriff; allein der Zwangseingriff liegt
darin, daß 4) auch wenn das Schriftstück nicht an den Zustellungsadressaten kommt, die
Zustellung doch als erfolgt gilt, insofern nur die Regeln des Zustellungsverfahrens be—
achtet sind. Ver für das Gericht tätige Beamte hat also die Fähigkeit, eine Tätigkeit
in der Art zu vollziehen, daß nicht mitgeteilte Schriftstücke doch als zugestellt gelten. So
bei den Ersatzzustelungen aller Art; Ersatzzustellung ist eine Rechtshandlung, die nicht
Zustellung d. h. Übergabe an die maßgebende Person ist und doch diese Rechtswirkung
hat; dies kann Übergabe an eine dritte Person sein, insbesondere an einen er—
wachsenen Hausgenossen, an einen Gewerbes oder Bureaugehilfen, wenn die maßgebende
Person nicht in der Wohnung oder im Geschäftslokal anwesend ist?. Davon sind die
Ersatzmittel der Zustellung zu unterscheiden, sofern das Schriftstück gar nicht übergeben,
sondern angeschlagen oder durch die Presse bekannt gemacht wird, was dann der Fall ist,
wenn die maßgebende Person au unbekannten Orten abwesend ist oder ihr im Ausland nicht
1Wobei die Beglaubigung dur Gerichtsvollzieher, bzw. Gerichtschreiber oder Anwalt geschieht
88 170, 196 3380 —R eines jeden ist genügend (R.G. 19. Juni 1900, B. 46,
8. 399). Die Ansicht, daß in einem Fall nur der eine, im anderen nur der andere gültig beglaubigen
lönne, wäre ein unsäglicher Buchstabenkult. In gewissen Fällen wird eine Ausfertigung ubergeben.
ꝰ Ladung ad domum habitacionis, si personaliter non invenietur, in den' alten Statuten
bon Como 210 (Mon. bist. pate. XVij Pp. 82), u. a.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.