Object: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

- 58 — 
nicht zum »Normalwertzeichen« geeignet, obschon es als 
Geld sehr bequem und deshalb auch notwendig sei. 1 ) 
Was die Prägung anbelangt, so sei es notwendig, 
»das Geld nach richtigen Grundsätzen zu prägen und seine 
Existenz durch einen verhältnismäßigen Schlagschatz zu 
sichern«. a ) 
Neben dem Metallgelde will Kankrin noch das sogen. 
Kreditgeld wissen, welches als Repräsentant des Metall 
geldes zu betrachten sei, ebenso wie das letztere die Sachen 
repräsentieren solle. Die Klassifizierung dieses Kreditgeldes 
ist in beiden Hauptwerken Kankrins verschieden. Während 
wir im »Weltreichtum« drei Arten desselben vorfinden: 
das Cessions- oder Obligationsgeld, welches aus ver 
schiedenen verzinslichen Schuldverschreibungen, mancherlei 
Aktien etc. besteht, dann eigentliches Kreditgeld, zu dem 
insbesondere Wechsel und Bankobligationen zugezählt 
werden, und, drittens, Papiergeld 3 ), so werden in der »Öko 
nomie« neben dem Papiergelde nur noch Effekten- und 
Obligationswerte genannt. Zu den Effekten gehören die 
Staats- oder Städteanleihen, Aktien, Billete öffentlicher 
Depositenbanken, landwirtschaftlicher Vereine u. s. w. Obli 
gationswerte werden solche Werte genannt, welche bloß 
auf Privatkredit beruhen, wie z. B. Wechsel, Schuldver 
schreibungen u. s. w. 4 ) 
Alle diese Wertpapiere ersetzen nach Kankrin zuweilen 
das Geld, eine eigentliche »Geldnatur« hätten sie aber nicht. 
Diese wäre nur dem Metall- und Papiergeld eigen. 5 ) 
Was speziell das Papiergeld anbelangt, so hat dasselbe 
nach Kankrin, soweit es auf bestimmte Hypotheken (z. B. 
die Lawschen Noten!) gegründet wird, auch noch nicht die 
volle Eigenschaft des Geldes, es ist vielmehr nur Cessions- 
oder Kreditgeld. »Die wahre Geldnatur ist bloß den eigent 
lichen Banknoten Vorbehalten, deren Kennzeichen Unver- 
1) Ök. 108. — 2 ) Weltr. 43; Ök. 108. — 3 ) Weltr. 45—49. - 
4 ) Ök. 113-124. — 5 ) Ök. 122.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.