Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sollten.  Sein  Leitgedanke  ist;  die  persönlichen  Steuern  dem  Staate,
die  Realsteuern  den  Gemeinden x ).  —  Das  ist  auch  das  Ziel  von
Bonomi.  „Dieses  Prinzip  ist  nicht  nur  deshalb  wahr,  weil  die
Tätigkeit  des  Staates  den  persönlichen  und  allgemeinen  Interessen
der  Bürger,  die  Gemeinde  dagegen  vorzugsweise  den  Bedürfnissen
bestimmter  Grundbesitzerklassen  dient,  sondern  auch  deshalb,  weil  es
für  die  Gemeinden  wie  für  den  Staat  eine  größere  Gleichheit  in  der
Durchführung  der  Steuern  und  in  ihrer  Verteilung  ermöglicht
Die  Eealsteuern  müssen  gänzlich  den  Gemeinden  überlassen  und  so
verteilt  werden,  daß  sie,  von  absoluten  Quantitätsgrenzen  frei,  in  verschiedenem ­
  Maße  den  Reinertrag  des  unbeweglichen,  gewerblichen
und  kaufmännischen  Vermögens  treffen“ *  2  3  *  *  *  * ).  —  Conigliani  erklärt
sich  gegen  die  absolute  Trennung  der  Lokal-  von  den  Staatssteuern,
„da  nicht  das  System  der  Zuschläge  an  sich,  sondern  die  mit  demselben ­
  verbundenen  Beschränkungen  und  Formen  sowie  die  inneren
Mängel  des  Steuersystems  die  wahren  Ursachen  des  Mißbrauchs  der
Zuschläge  und  ihrer  ungleichmäßigen  Verteilung  sind“.  „Die  Realsteuern ­
  müssen  die  Grundlage  des  Steuersystems  der  Gemeinden
bilden,  während  der  persönlichen  Steuer  ein  untergeordneter  Platz
und  die  Funktion  einer  Ergänzung  zuzuweisen  ist  derart,  daß  ihre
Anwendung  auf  die  größeren  städtischen  Zentren  zu  beschränken  ist.“
Die  Realbesteuerung  sollte  sich  auch  auf  das  bewegliche  Vermögen
erstrecken.  In  den  ländlichen  und  in  den  kleinen  städtischen  Gemeinden ­
  fordert  er  zur  Ergänzung  der  Realsteuern  eine  oder  mehrere
indirekte  Steuern  auf  allgemeine  Verbrauchsobjekte,  in  den  größeren
städtischen  Gemeinden  zur  Ergänzung  einer  persönlichen  Einkommensteuer ­
  „ein  gut  geordnetes  System  indirekter  Verbrauchssteuern“ 8 ).

*)  G.  Alessio,  La  Riforma  dei  tributi  locali,  im  „Giornale  degli  Eoonomisti“,
1896  (April,  Mai,  Juni).  Derselbe;  Disegno  di  una  riforma  razionale  del  sistema
tributario  italiano,  in  der  gleichen  Zeitschrift,  1901  (Okt,  Nov.,  Dez.).  Er  wiederholt ­
  hier  im  wesentlichen  nur  die  i.  J.  1896  gemachten  Reformvorschläge  und  vertretenen ­
  Ansichten.  Derselbe:  II  problema  finanziario  e  le  sue  attuali  difficolta,
in  der  „Nuova  Antologia“,  1903  (Mai),  S.  258ff.  Derselbe;  Per  la  riforma  dei  tributi ­
  locali,  in  der  gleichen  Zeitschrift,  1910  (März).
2 )  Bonomi,  La  finanza  locale  e  i  suoi  problemi,  1903,  S.  181,  185.  S.  auch
„Gritioa  Sociale“,  1905.
3 )  C.  A.  Conigliani,  La  riforma  delle  leggi  sui  tributi  locali,  1898,  S.  2801,
476  usw.
Von  den  anderen,  die  sich  mit  der  italienischen  Kommunalsteuerfrage,  soweit
sie  die  Zuschläge  betrifft,  beschäftigt  haben,  seien  hier  weiter  genannt  Bardari
(Sulla  riforma  amministrativa  in  Italia,  Siracusa,  1868).  Er  schlug  die  Wahl
            
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