Gewerbepolitik.
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im 17. und 18. Jahrhundert gegen Mißbräuche im Zunft
wesen ein und behandelte schließlich grundsätzlich die Zunft
rechte und Zunftvorrechte nur noch insoweit als gültig, als
sie vom Staat ausdrücklich anerkannt waren. Die neu auf
kommenden Gewerbezweige wurden als nicht zünftig an
gesehen und blieben deshalb dem Einflüsse der Zünfte ent
zogen. Der Staat selbst nahm für die nichtzünftigen Gewerbe
das Recht in Anspruch, die Zulassung zum Gewerbebetriebe
zu gewähren (Zulassungsgrundsatz, „Konzessionssystem"), und
gleichzeitig wandte er seine besondere Aufmerksamkeit der
Leitung und Beeinflussung der gewerblichen Arbeit des
Volkes zu.
Mit den großen Fortschritten der Betriebsweise der ge
werblichen Gütererzeugung seit Mitte des 18. Jahrhunderts
bahnte sich der Übergang zur großgewerblichen Betriebsweise
an, und diese konnte weder in der Zunftverfassung noch im
Zulassungswesen eine geeignete Rechtsgrundlage finden. Das
führte dazu, daß nicht nur das Zunftwesen, sondern über
haupt die rechtliche Gebundenheit der gewerblichen Arbeit
der — auch von der Wissenschaft geforderten — Gewerbe
freiheit weichen mußte. Die Gesetzgebung hat die grund
sätzliche Anerkennung der Gewerbefreiheit' als des maß
gebenden Gedankens der Gewerbeverfassung in Frankreich
während der großen Staatsumwälzung, in der Mehrzahl der
Länder im 19. Jahrhundert ausgesprochen. In Preußen ge
schah das durch die Verordnung vom 2. November 1810 und
durch das Gesetz von: 7. September 1811. Die preußische
Gewerbeordnung von 1845 stellte sich auf den gleichen Boden.
Infolge des starken Andrängens der Handwerker gegen die
Gewerbefreiheit wurde 1849 wieder eine weitgehende Be
schränkung eingeführt. In den 60er Jahren vollzog sich eine
Umgestaltung in der Richtung auf die Gewerbefreiheit. Ent
sprechende Maßregeln erfolgten auch in anderen deutschen