Object: Denkschrift über die Maschinenindustrie der Welt, bestimmt für das Komitee B des Vorbereitenden Ausschusses der Internationalen Wirtschaftskonferenz des Völkerbundes

Gewerbepolitik. 
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im 17. und 18. Jahrhundert gegen Mißbräuche im Zunft 
wesen ein und behandelte schließlich grundsätzlich die Zunft 
rechte und Zunftvorrechte nur noch insoweit als gültig, als 
sie vom Staat ausdrücklich anerkannt waren. Die neu auf 
kommenden Gewerbezweige wurden als nicht zünftig an 
gesehen und blieben deshalb dem Einflüsse der Zünfte ent 
zogen. Der Staat selbst nahm für die nichtzünftigen Gewerbe 
das Recht in Anspruch, die Zulassung zum Gewerbebetriebe 
zu gewähren (Zulassungsgrundsatz, „Konzessionssystem"), und 
gleichzeitig wandte er seine besondere Aufmerksamkeit der 
Leitung und Beeinflussung der gewerblichen Arbeit des 
Volkes zu. 
Mit den großen Fortschritten der Betriebsweise der ge 
werblichen Gütererzeugung seit Mitte des 18. Jahrhunderts 
bahnte sich der Übergang zur großgewerblichen Betriebsweise 
an, und diese konnte weder in der Zunftverfassung noch im 
Zulassungswesen eine geeignete Rechtsgrundlage finden. Das 
führte dazu, daß nicht nur das Zunftwesen, sondern über 
haupt die rechtliche Gebundenheit der gewerblichen Arbeit 
der — auch von der Wissenschaft geforderten — Gewerbe 
freiheit weichen mußte. Die Gesetzgebung hat die grund 
sätzliche Anerkennung der Gewerbefreiheit' als des maß 
gebenden Gedankens der Gewerbeverfassung in Frankreich 
während der großen Staatsumwälzung, in der Mehrzahl der 
Länder im 19. Jahrhundert ausgesprochen. In Preußen ge 
schah das durch die Verordnung vom 2. November 1810 und 
durch das Gesetz von: 7. September 1811. Die preußische 
Gewerbeordnung von 1845 stellte sich auf den gleichen Boden. 
Infolge des starken Andrängens der Handwerker gegen die 
Gewerbefreiheit wurde 1849 wieder eine weitgehende Be 
schränkung eingeführt. In den 60er Jahren vollzog sich eine 
Umgestaltung in der Richtung auf die Gewerbefreiheit. Ent 
sprechende Maßregeln erfolgten auch in anderen deutschen
	        
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