Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Aber  nicht  nur  den  Händlern  boten  die  Mühlen  besonders  günstige  Bedingungen,
sondern  auch  den  Landwirten.  Sie  verpflichteten  sich  nämlich,  den  Landwirten,  die  ihnen  Getreide ­
  verkauften,  große  Mengen  Kleie  zu  liefern.  Da  schon  damals  eine  nicht  unbedeutende
Nachfrage  nach  Futtermitteln  und  insbesondere  nach  Kleie  bestand,  bedeutete  ein  derartiger  Abschluß ­
  für  die  Landwirte  einen  erheblichen  Vorteil.
Da  aus  allen  diesen  Gründen  Brotgetreide  schwer  erhältlich  war,  beschaffte  die  Zentralstelle ­
  als  Ersatz  Mehl  und  war  dadurch  in  der  Lage,  auch  in  den  Monaten  November  und
Dezember  den  Anforderungen  der  Heeresverwaltung  zu  genügen.
Eine  gänzliche  Veränderung  in  der  Beschaffung  des  Brotgetreides  und  Mehls  trat  ein,
als  die  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Brotgetreide  und  Mehl  (Reichs-Gesetzbl.  S.  35)  erlassen  wurde.  Durch  diese  Verordnung
wurden  sämtliche  im  Deutschen  Reiche  vorhandenen  Vorräte  an  Brotgetreide  zu  Gunsten  der
Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,  die  Mehlvorräte  zu  Gunsten  der  Kommunalverbände, ­
  in  denen  sie  sich  befanden,  beschlagnahmt.  Ein  freihändiger  Erwerb  von  Brotgetreide  war
von  dieser  Zeit  an  nicht  mehr  möglich.
Diese  Beschlagnahme  führte  bei  der  Lieferung  des  bei  den  Mühlen  schon  bestellten  Mehls
zu  besonderen  Schwierigkeiten.  Da  die  Mühlen  infolge  der  Beschlagnahme  kein  Getreide  beziehen ­
  konnten,  erklärten  sie  sich  zur  Erfüllung  der  Abschlüsse,  welche  die  Zentralstelle  mit  ihnen
getätigt  hatte,  außerstande.  Zur  Beseitigung  dieser  Schwierigkeiten  wurde  eine  Vereinbarung
mit  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  dahin  getroffen,  daß  diese  die  ihr  von  der  Zentralstelle ­
  bezeichneten  Mengen  Getreide,  die  zur  Erfüllung  der  den  Mühlen  erteilten  Aufträge  unbedingt ­
  erforderlich  waren,  freigab.
Um  die  Versorgung  des  Heeres  mit  Brotgetreide  auch  nach  der  Beschlagnahme  dauernd
sicherzustellen,  wurde  vereinbart,  daß  die  Zentralstelle  dreimal  monatlich  bei  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  die  für  das  Heer  benötigten  Roggen-  und  Weizen-Mengen  anmelden  und
daß  die  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  diese  Mengen  innerhalb  8  Tagen  an  die  ihr  aufgegebenen ­
  Proviantämter  überweisen  sollte.  Für  diese  Tätigkeit  wurde  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft ­
  m.  b.  H.  zunächst  die  gleiche  Unkostenentschädigung  wie  früher  den  Landwirtschaftskammern, ­
  nämlich  15  Pfg.  für  jede  abgelieferte  Tonne  zugebilligt.  Die  Kriegsgetrcide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  erklärte  jedoch  bald,  daß  ihre  eigenen  Unkosten  diesen  Betrag  erheblich  überstiegen.
Daher  wurde  die  Entschädigung  im  Einverständnis  mit  dem  Reichsschatzamt  und  dem  Preußischen
Kriegsministerium  auf  1  M.  für  jede  abgelieferte  Tonne  heraufgesetzt.
Die  Zentralstelle  hatte  bei  dieser  Art  der  Beschaffung  die  Aufgabe,  darüber  zu  wachen,
daß  die  von  den  einzelnen  Aemtern  angeforderten  Mengen  in  voller  Höhe  innerhalb  der  bedungenen ­
  Ueberweisungsfrist  und  zu  den  von  den  Proviantämtern  vorgeschriebenen  Bedingungen
zur  Ueberweisung  gelangten.  Es  wurde  darauf  gesehen,  daß  den  am  Sitz  der  Proviantämter
maßgebenden  Höchstpreisen  durch  günstige  Verladestationen  Rechnung  getragen  wurde.  Andererseits ­
  wurden  die  Proviantämter  über  die  einzelnen  Eindeckungen  und  die  hierauf  bezüglichen
Lieferungsbedingungen  unterrichtet.
Soweit  sich  bei  der  Lieferung  Meinungsverschiedenheiten  und  Streitigkeiten  zwischen  den
Kommissionären  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  und  den  Proviantämtern  ergaben,  griff
die  Zentralstelle  vermittelnd  ein.  Die  Zentralstelle  war  auch  dadurch,  daß  sie  eine  genaue
Kontrolle  über  die  Bedarfsanmeldungen  der  einzelnen  Aemter,  die  Eindeckungen  und  die
Lieferungen  führte,  jederzeit  in  der  Lage,  Unstimmigkeiten  zwischen  den  Proviantämtern  und  der
Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  aufzuklären.
Auch  im  Erntejahr  1915  wurde  die  Verfügung  über  das  Brotgetreide  und  Mehl  der
früheren  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.,  die  nunmehr  den  Namen  „Reichsgetreidestelle"  erhielt, ­
  zugewiesen.  Daher  wurde,  nachdem  die  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit
Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  363)  erschienen  war,
mit  der  Geschäftsabteilung  dieser  Stelle  der  früheren  Handhabung  entsprechend  vereinbart,  daß
            
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