Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Chemnitz 1764, S. 221 bis 277, aus dem Freiberger Kodex abgedruckt 
hat 1 . Es muß schon im 12. Jahrhundert gegolten haben. Bestätigt wurde 
es im Jahre 1255 durch den Markgrafen Heinrich von Meißen. Das 
Freiberger Bergrecht beginnt mit der Stellung des obersten Bergmeisters 
und der Bergrichter. Der oberste Bergmeister, auch oberster Leiber 
genannt, hat die Gewalt 2 , daß er mit Recht jeglichem Bergmanne 
jeglichen Gang verleihen kann um der Fürstin Recht mit der Maßgabe, 
daß er ihn die Gänge so bauen heißt, wie es recht ist, daß nämlich 
der Herrschaft Nutz und Frommen daran erkannt werde. Der oberste 
Bergmeister setzt alle übrigen Bergrichter ein, soweit das Fürstentum 
geht, und seine Gewalt reicht über alle Gebirge im ganzen Fürstentum. 
Unter dem Nutzen und Frommen des Landesherrn werden die Vorteile 
verstanden, welche er aus dem Bergbau zieht. Dies sind im wesent 
lichen folgende: 
Bei jeder Vermessung für einen Berg, der sieben Lehen hatte, 
erhielt der Landesherr ein Lehen, seine Ehefrau, sein Truchseß und sein 
Kämmerer gleichfalls je ein Lehen. Ferner bekommt der Landesherr 
die dritte Schicht, den dritten Teil, als Fronteil, wenn er entsprechend 
auch an den Kosten des Unternehmens teilnehmen wollte 8 . Ursprünglich 
hatte er die Wahl frei zwischen dem Mitbaurecht in Höhe eines Drittels 
oder einer Abgabe, welche wahrscheinlich der Urbure im Schemnitzer 
und Iglauer Bergrechte gleichkam. Außerdem stand ihm die Gerichts 
barkeit mit den damit verbundenen Einkünften auf den Bergwerken zu, 
desgleichen das Vorkaufsrecht für Silber zum Münzgebrauche 4 . Schürfen 
darf jeder, wenn und wo er will. Ein Grubenfeld wird ihm aber erst 
dann zugemessen, wenn er die Bauwürdigkeit des gefundenen Erzes 
dartun kann. Der Finder eines neuen Ganges, dem sieben Lehen zu 
gesichert sind, muß den Fund beschwören, ehe ihm seine Fundgrube 
zugeteilt wird 5 . 
In dem Sinne ist der Bergbau nach dem Freiberger Bergrechte frei, 
daß der Oberbergmeister auch unter Privatländereien Felder verleihen 
kann. Dabei unterscheidet das Bergrecht zwischen dem Grundbesitzer 
1 S. hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 19 Anm. 2. 
2 I, 2. Ein yczlicher oberbergmeister, adir oberster lyher hat dy gewalt, von 
rechte, daz er yczliche genge eyme yczlichen bergmanne lyhen mag, umme der 
selben fürstin recht, alzo bescheidenlich, daz er dy gange heise bauen, alz recht 
ist, daz der herschaft nucz und frome daran yekant werde. (Die Worte „derselben 
fürstin recht“ sind bei Klotzsch gesperrt gedruckt.) 
3 Klotzsch S. 261—263. 
* S. auch Karsten S. 28. 
‘ 1, 17, S. 233.
	        
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