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In Frankreich gab es 1882 125 Mill. Parzellen:
0—1 ha 1—10 ha “ 10—40 ha
38,2 %/, der Betriebe 46,5 %, der Betriebe 12,9
2,2 % der Fläche 22,7 % der Fläche 29,9
51 % aller in der Landwirtschaft Selbstthätigen sind Grund-
besitzer, aber 20 %, derselben sind zugleich Tagelöhner.
Aus den obigen Zahlen und den auf den folgenden Seiten
yegebenen Tabellen ist zu entnehmen, dass in Preussen 1816—1865
die spannfähigen Bauern sich nicht unerheblich vermindert haben,
während von 1834 -—65 der kleinbäuerliche Besitz einen noch be-
deutenderen Zuwachs an Land erfuhr. Auch von 1882— 95 hat das
bäuerliche Territorium um mehr als eine halbe Million ha zugenom-
men, so dass der frühere Verlust der Bauern reichlich ausgeglichen
ist. Sind auch die ältern Zahlen nur mit Vorsicht aufzunehmen, so
ist dies Ergebnis als sicher anzusehen, Die neueste zuverlässige Statis-
tik beweist ausserdem, dass nicht nur in ganz Deutschland, sondern
auch in den östlichen Provinzen Preussens der mittlere und Klein-
Grundbesitz mit Ausnahme von Posen und Pommern den‘ grössten Teil
der nutzbaren Fläche occupiert. Auf der anderen Seite ist ‚ersichtlich,
dass im Nordosten ein erheblicher Teil der grossen Güter zerschlagen
werden kann, ohne die wirtschaftlichen und politischen Aufgaben der-
selben zu gefährden. Deutschland würde dadurch sofort in den Stand
gesetzt, den ganzen Bedarf an Tieren und tierischen Nahrungsmitteln
zu decken, wofür im letzten Jahre 372 Mill. Mk. an das Ausland ge-
zahlt wurden. Gerade der Süden und Westen Deutschlands zeigen
genugsam, dass die grossen Güter in solcher Ausdehnung nicht notwen-
dig sind, und die Bedeutung derselben überhaupt in der neueren Zeit
sohr reduziert ist und sich noch fortdauernd mehr vermindern wird.
8 18.
Geschlossenheit oder freie Teilbarkeit.
Zette, Verteilung des Grundeigentums im Zusammenhang mit der Geschichte
der Volkszustände. Berlin 1858.
Im Beginn der neueren Zeit war in Deutschland die Gebunden- Geschlossen-
heit der Grundstücke die Regel. Der Bauer hatte keine freie Ver-heit des Grund
fügung über sein Land, er durfte es nicht unter seine Söhne teilen besitzes in äl
oder sonst zerstückeln ohne die Erlaubnis des Grundherren, Das Au- terer Zeit,
erbenrecht, d. h. das Vorrecht des ältesten Sohnes in betreff der Ueber-
nahme des Gutes war allgemein verbreitet. Das Lehnsverhältnis brachte
die gleiche Geschlossenheit auch für den Grossgrundbesitz mit sich,
da das Lehen als Ganzes mit der belehnten Persönlichkeit zusammen.
hing. Die Hausgesetze der Fürsten und der hohen Aristokratie er-
schwerten gleichfalls die Verteilung, wenn sie sie nicht absolut aus-
schlossen, so dass der Zersplitterung des Grund und Bodens bis in den
Begiun des letzten Jahrhunderts und zum Teil noch tief hinein be-
stimmte Schranken gezogen waren. Demgegenüber hat nun in der neue-
ven Zeit hier früher dort später die freie Teilbarkeit Platz gegriffen,
und die Nanoleonische Gesetzgebung, welche weit über Frankreich