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VIII.
Die Sicherung der Depositen und die
Revisionsverbände.
1. Die Sicherung der Spareinlagen.
Wir hatten Gelegenheit zu konstatieren, wie die Lokal- und Mittel
banken bedeutende Summen an eigentlichen Spargeldern, Depositen und
Obligationengeldern an sich gezogen haben, und so ist denn auch schon
oft, namentlich immer nach schlimmen Erfahrungen, die Frage aufgeworfen
worden, was auf privatem oder staatlichem Wege zur Sicherung
dieser Depositen getan werden könne. Inwieweit eine gewisse Sicherheit
darin besteht, dass diesen fremden Geldern genügend eigene Mittel gegen
überstehen, haben wir schon früher berührt.
Man ist nun allgemein geneigt, für die Spargelder eine besondere
Sicherheit zu verlangen in der nicht unberechtigten Annahme, es handle
sich hier, wie wohl bei keiner andern Geldanlage, um den Sparpfennig, ja
den Notpfennig der kleinen Leute. Das hat zur Folge gehabt, dass in einigen
Kantonen schon frühe Bestimmungen zum Schutze dieser Spareinlagen
aufgestellt wurden. Auch das neue Zivilgesetzbuch wollte nicht achtlos
an dieser wichtigen Frage vorübergehen, und so sagt denn der Artikel 57
der Einführungsbestimmungen, dass die Kantone bis zur bundesrechtlichen
Regelung des Sparkassenwesens befugt sind, für die Spareinlagen, die in
ihrem Gebiet einbezahlt werden, an Wertpapieren und Forderungen der
betreffenden Kassen mit einer, die Rechte Dritter hinreichend wahrenden
Abgrenzung, ein gesetzliches Pfandrecht zu schaffen. Solche, auf dem Wege
der Gesetzgebung zu erlassende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültig
keit der Genehmigung des Bundesrates, der insbesondere darauf zu achten
hat, dass der Begriff der Spareinlage genügend festgestellt und die Ab
grenzung der Pfandgegenstände mit hinreichender Klarheit durchgeführt
wird.
Seither sind eine Reihe von Kantonen zu einer gesetzlichen Ordnung
des Sparkassenwesens geschritten.